Urteil des BVerwG vom 11.08.2003

Urteil vom 11.08.2003

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 39.03
OVG 20 A 662/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 2003 mit
Schriftsatz vom 28. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 14, § 13 Abs. 2 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht
entstanden.
Bardenhewer
Hahn
Graulich