Urteil des BVerwG vom 25.09.2012

Urteil vom 25.09.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 38.12
OVG 14 E 787/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 8. August 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung sowie im Schrei-
ben des Vorsitzenden vom 31. August 2012 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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