Urteil des BVerwG vom 13.08.2008

Anschlussberufung, Verfahrensmangel, Vergabeverfahren, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 38.08 (6 PKH 12.08)
VGH 9 S 425/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und
Büge
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 19. März 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur
zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
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§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechts-
frage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis
auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisi-
onsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworte-
ten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde auf-
geworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob für Quereinsteiger oder Hochschul-
wechsler ein Anspruch auf Teilnahme am Vergabeverfahren besteht und ob
diesbezüglich die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese Frage
kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie sich dem Beru-
fungsgericht nicht gestellt hat. Wie die Beschwerdebegründung nicht verkennt,
hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage offen gelassen. Eine Rechtsfrage,
die für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich war, kann nicht zur
Zulassung der Grundsatzrevision führen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 29. Juni
1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 und vom
30. April 2008 - BVerwG 6 B 16.08 -).
b) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Die Darlegung des von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensmangels
ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte
Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf be-
standen hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaß-
nahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Fest-
stellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung vor-
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aussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass
bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündli-
chen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Un-
terbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Ge-
richt die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich
aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
(1) Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe es dahingestellt sein las-
sen, ob der Kläger als Quereinsteiger oder Hochschulortwechsler einen An-
spruch auf Teilnahme am Vergabeverfahren der Beklagten gehabt habe. Inwie-
fern das Gericht dadurch, dass es seine Entscheidung auf einen anderen recht-
lichen Gesichtspunkt gestützt hat, seine Sachaufklärungspflicht in Bezug auf die
vom Kläger angeführten Gesichtspunkte verletzt haben könnte, ist nicht er-
sichtlich und wird von dem Kläger auch nicht dargelegt.
(2) Der Kläger macht ferner geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihn nicht
darauf hingewiesen, welche Anträge Gegenstand des Berufungsverfahrens
gewesen seien. Auch insoweit ist ein Aufklärungsmangel nicht erkennbar. Es ist
eine Rechts-, nicht eine Tatsachenfrage, welche von mehreren, im ersten
Rechtszug gestellten und dort teilweise erfolgreichen Haupt- und Hilfsanträgen
durch die Berufung eines Verfahrensbeteiligten Gegenstand des Berufungsver-
fahrens sind. Diese Frage muss nach den Grundsätzen der Rechtslogik beant-
wortet werden.
bb) Der Kläger hält dem Verwaltungsgerichtshof im selben Zusammenhang vor,
nicht darauf hingewirkt zu haben, dass sachdienliche Anträge gestellt werden
(§ 86 Abs. 3 VwGO). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht
hatte der Klage mit dem ersten Hilfsantrag (Zuweisung eines Studienplatzes im
5. Semester) stattgegeben und sie „im Übrigen“ abgewiesen. Diese Klageab-
weisung konnte sich nur auf den Hauptantrag beziehen, da wegen des Erfolgs
des ersten Hilfsantrags die weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu prüfen waren.
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Wollte der Kläger die Abweisung seines Hauptantrags nicht hinnehmen, musste
er die Zulassung der Berufung beantragen. Darauf war in der Rechtsmittel-
belehrung hingewiesen worden. Wollte er sich jedoch mit dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts zufrieden geben, konnte er nach der auf den Antrag der Be-
klagten mit Beschluss vom 13. Februar 2007 erfolgten Zulassung der Berufung
noch Anschlussberufung einlegen. Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 bestellten
sich am 16. April 2007 die - ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht spä-
testens am 31. März 2007 beauftragten - jetzigen Prozessbevollmächtigten des
Klägers. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO war eine Anschlussberufung bis
zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift
zulässig und innerhalb dieser Frist gemäß § 127 Abs. 3 VwGO zu begründen.
Die Berufungsbegründungsschrift war dem Kläger am 17. März 2007 zugestellt
worden. Es bestand also für die Prozessbevollmächtigten, die sich sogleich
nach ihrer Beauftragung selbst über die im damaligen Verfahrensstadium ge-
eigneten und erforderlichen prozessualen Schritte klar zu werden hatten, hin-
reichend Gelegenheit, noch eine Anschlussberufung einzulegen. Gemäß § 127
Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist die Anschlussberufung auch dann noch zuläs-
sig, wenn die Frist für die Einlegung der Berufung oder für die Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Berufung verstrichen ist. Nicht entschieden werden
muss die Frage, ob über die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO be-
lehrt werden muss. Bejaht man dies, so hätte der seit 31. März 2007 anwaltlich
vertretene Kläger die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ohne gesonderten ge-
richtlichen Hinweis zur Einlegung der Anschlussberufung nutzen können und
müssen. Verneint man dies, so kann in dem unterbliebenen gerichtlichen Hin-
weis kein Verfahrensmangel liegen. Überdies spricht gegen eine Pflicht zur Be-
lehrung über die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO, dass die An-
schlussberufung kein selbstständiges Rechtsmittel ist, sondern sich letztlich als
Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung darstellt (Urteil vom 11. Juli
2007 - BVerwG 9 C 1.07 - Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1
Rn. 13).
2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtig-
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te Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Büge
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