Urteil des BVerwG vom 30.11.2007

Behandlung, Diagnose, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 38.07
VG 11 K 4019/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit seinem Hinweis auf fehlende Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger allein einen Verfahrensfehler geltend
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von
Amts wegen nicht verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist
die Zuordnung ärztlich festgestellter körperlicher Fehler oder Leiden zu den
Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1
dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu
beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Attes-
te und Stellungnahmen sowie der medizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1
Anlass zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterung
nicht ausgeräumt werden können. In solchen Fällen muss das Tatsachengericht
in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde ge-
richtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserhebli-
chen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (Beschluss vom
4. Oktober 2001 - BVerwG 6 B 39.01 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 11).
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Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht sich auf die Zuordnung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur ZDv 46/1 gestützt, wie sie
vom Musterungsarzt und nachfolgend vom ärztlichen Dienst der Beklagten vor-
genommen worden ist. Zu einer zusätzlichen gutachterlichen Aufklärung be-
stand auch von Amts wegen keine Veranlassung, weil der Kläger während des
Verfahrens dieser Zuordnung nicht fachlich begründet entgegengetreten ist.
Soweit auf ein Attest von Frau Dr. N. wegen der Behandlung einer Migräne Be-
zug genommen wurde, hat sich herausgestellt, dass er die Ärztin gar nicht zur
Behandlung aufgesucht, sondern die Migräne zu Hause therapiert hat. In dem
während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Arztbrief von
Herrn Dr. F. war zusammenfassend die Diagnose einer Migräne vermerkt. Es
fehlte aber an der Angabe konkreter Befundtatsachen oder anderer Umstände,
die im Widerspruch zu den bisherigen behördlichen Feststellungen standen.
Der ärztliche Dienst der Beklagten hat sich unter Einschaltung der zuständigen
Fachabteilung des Bundeswehrzentralkrankenhauses K. mit den Feststellungen
von Dr. F. befasst und keine neuen Gesichtspunkte von Tauglichkeitsrelevanz
erkannt. Dem ist der Kläger auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht begründet
entgegengetreten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte
es daher nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat das
Verwaltungsgericht sich nicht eine ihm nicht zu Gebote stehende Sachkunde
angemaßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert be-
stimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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