Urteil des BVerwG vom 20.02.2012

Rechtliches Gehör, Notlage, Rüge, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 37.11
OVG 3 L 258/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2011 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger erstrebt den Erlass von - durch Dauerbescheid festgesetzten -
Langzeitstudiengebühren nach dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-
Anhalt für das Sommersemester 2007. Seine Klage mit dem Antrag, die beklag-
te Universität zur Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids und zur Neube-
scheidung seines Erlassantrags zu verpflichten, ist vor dem Verwaltungsgericht
und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Beschwerde richtet
sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts.
II
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestütz-
te Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung dersel-
ben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten
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Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Aus-
führungen des Klägers lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision
eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.
a) Der Kläger sieht eine Divergenzsituation dadurch begründet, dass das Ober-
verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, für die Verpflichtungsklage
sei nicht die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage maßgeblich.
Demgegenüber lasse sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.07 - (BVerwGE 130, 113 = Buchholz 310
§ 73 VwGO Nr. 40 Rn. 13) der Rechtssatz entnehmen, dass es für die Ver-
pflichtungsklage auf die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage
ankomme. Mit diesem Vortrag missversteht der Kläger die genannten Entschei-
dungen.
Die Maßstäbe für die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit sind in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. m.w.N.: Urteil vom
31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 <250> = Buchholz 428
§ 4 Abs. 3 VermG Nr. 20 S. 74 f.) geklärt. Danach ergibt sich aus dem Prozess-
recht, dass ein Kläger mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflich-
tungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten
gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des
Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Hingegen beurteilt sich
nach dem materiellen Recht, ob ein solcher Anspruch besteht, das heißt ob ein
belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO
rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten
Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist. Dabei sind
dem materiellen Recht nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer
Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst zu entnehmen. Aus ihm
ergibt sich auch die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese Voraus-
setzungen erfüllt sein müssen.
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Auf diese Rechtsprechungsgrundsätze nimmt die von dem Kläger genannte
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich Bezug (Urteil vom
13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 10). Gleiches gilt für die angefochtene Entschei-
dung des Oberverwaltungsgerichts, denn diese führt aus (UA S. 5), dass sich
nicht nach der Klageart, sondern nach dem materiellen Recht bestimme, wel-
che Rechtsvorschriften für die Entscheidung heranzuziehen seien. Die von dem
Kläger gerügte Divergenz besteht daher nicht.
b) Ins Leere geht auch die von dem Kläger erhobene weitere Divergenzrüge.
Der Kläger entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Rechtssatz,
dass sich die materielle Rechtslage nach altem Recht bestimme, wenn der Ge-
setzgeber eine Neuregelung ohne Übergangsbestimmungen in Kraft gesetzt
habe. Hingegen sei in einer derartigen Situation nach einem Rechtssatz, den
das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. November 1985
- BVerwG 5 C 29.82 - (BVerwGE 72, 195 <196 f.> = Buchholz 451.65 Börsen-
recht Nr. 4 S. 2 f.), vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 4.98 - (Buchholz 239.2
§ 28 SVG Nr. 2 S. 2) und vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 104.63 - (BVerwGE
29, 304 <306, 308 f.> = Buchholz 232 § 65 BBG Nr. 2 S. 11) aufgestellt habe,
das neue Recht einschlägig.
Aus diesem Vortrag ergibt sich eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO relevante
Divergenz bereits deshalb nicht, weil es sich bei dem Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 mit dem angegebenen Inhalt
um ein Fehlzitat handelt und im Übrigen die einander vermeintlich widerspre-
chenden Rechtssätze nicht zu derselben Rechtsvorschrift formuliert worden
sind. Während das angefochtene Urteil das Hochschulgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt betrifft, beruhen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. November 1985 und vom 26. April 1968 auf der Anwendung des bun-
desrechtlichen Börsenrechts bzw. des - nach § 127 Abs. 2 BRRG revisiblen -
bremischen Beamtenrechts. Darüber hinaus könnte das im Urteil des Beru-
fungsgerichts zu Grunde gelegte Landesrecht nach § 137 Abs. 1 VwGO in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht überprüft werden (vgl. dazu allgemein:
Beschluss vom 7. Juni 2011 - BVerwG 6 B 6.11 - juris Rn. 4 m.w.N.). Ferner hat
das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Landes-
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rechts keinen Rechtssatz aufgestellt, mit dem es sich in Widerspruch zu einer
entsprechenden, nach revisiblem Recht begründeten allgemeinen Aussage in
den bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte. Denn
alle Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass es eine Frage
der Auslegung des jeweiligen Gesetzes ist, welche Bedeutung dem Fehlen von
Übergangsvorschriften für die Maßgeblichkeit einer neuen Gesetzeslage für
frühere Zeiträume zukommt.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene
Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang
höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung
war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts ge-
boten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese
Voraussetzungen hier erfüllt sind.
a) Der Kläger möchte - anknüpfend an seine Ausführungen zum Revisionszu-
lassungsgrund der Divergenz - zunächst grundsätzlich geklärt wissen, ob „die
materielle Rechtslage nach neuem Recht zu bestimmen (ist), wenn der Gesetz-
geber eine Neuregelung ohne Übergangsbestimmungen in Kraft setzt.“
Diese Frage ist einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren nicht zu-
gänglich, weil ihre Beantwortung von einer Auslegung der im konkreten Fall
anzuwendenden Rechtsvorschrift abhängt, die hier dem im Revisionsverfahren
nicht überprüfbaren Landesrecht angehört.
b) Der Kläger hält weiter im Hinblick auf die Auslegung der Härtefallklausel des
§ 111 Abs. 8 Satz 4 und der Vorschrift des § 112 Abs. 4 des Hochschulgeset-
zes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in seiner von dem Oberverwal-
tungsgericht angewandten Fassung vom 5. Mai 2004 (GVBl LSA S. 256) fol-
gende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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„Setzt der Erlass der Gebühr nach § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA in
Fällen von Krankheit und Behinderung voraus, dass zusätzlich eine wirtschaftli-
che Notlage vorliegen muss? Muss die Krankheit oder Behinderung im Sinne
des § 111 Abs. 8 Satz 4 Halbs. 2 HSG LSA im Zeitpunkt der Fälligkeit der Ge-
bühr fortbestehen? Liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 111 Abs. 8 Satz 4
Halbs. 2 HSG LSA nur dann vor, wenn neben der Krankheit die wirtschaftliche
Notlage nicht durch eine Aufnahme einer Arbeit oder die Erschließung sonstiger
Einkommensquellen abgewendet werden kann? Gehört zu den Einkommens-
quellen auch die Aufnahme eines Darlehens? Welche Anforderungen sind an
den Kläger hinsichtlich der Darlegung fehlender anderer Arbeitsmöglichkeiten/
Einnahmequellen zu stellen? War das Hinausschieben der Gebührenpflicht
nach § 112 Abs. 4 HSG LSA a.F. nur dann zulässig, wenn die Gebührenpflicht
noch nicht erstmalig eingetreten war? Können Härtefallgesichtspunkte nach
Ablauf des jeweiligen Semesters geltend gemacht werden?“
Auch diese Fragen führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache. Obwohl die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA im
Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse
vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris
Rn. 29, 32 f.), gehört sie in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Lan-
desrecht an (Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 29.10 - juris
Rn. 11). Der rein landesrechtliche Charakter der Vorschrift des § 112 Abs. 4
HSG LSA liegt nicht weniger klar zu Tage.
Einen bundesrechtlichen Bezug gewinnen die aufgeworfenen Fragen nicht da-
durch, dass der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe - je-
denfalls - die Härtefallklausel des § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA unter Überge-
hung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt bzw. sich bei der Auslegung soweit vom
Gesetzeswortlaut entfernt, dass ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG vorliege. Die Rüge der Nichtbeach-
tung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht
vermag die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Ausle-
gung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführ-
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ten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung aufwirft. Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ver-
langt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klä-
rungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelun-
gen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen
Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr,
vgl. nur: Beschluss vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt
es hier. Den von dem Kläger (unter Verweis auf Eichberger, in: Schoch/
Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand September 2011, § 137
Rn. 83) angestellten Erwägungen über einen Durchgriff des Revisionsgerichts
auf irrevisibles Landesrecht kann eine Relevanz nur im Rahmen einer bereits
zugelassenen Revision, nicht aber - abgesehen von der hier nicht relevanten
Konstellation einer Vorwirkung des § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. dazu: Beschluss
vom 3. September 2010 a.a.O. Rn. 10 f.) - im Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision zukommen.
3. Schließlich kann der Kläger mit seiner Rüge eines Verfahrensmangels im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift
ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dies ist
hier nicht der Fall.
a) Der Kläger rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, verbunden
mit einer Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO.
Der Kläger führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe in der mündlichen Ver-
handlung - nach seinem Verständnis der bisherigen Rechtsprechung des Ge-
richts erstmalig - vertreten, dass Voraussetzung für den Erlass einer Langzeit-
studiengebühr neben der Erfüllung eines der in § 111 Abs. 8 Satz 4 HSG LSA
genannten Regelbeispiele eine unabwendbare wirtschaftliche Notlage sei. Das
Oberverwaltungsgericht habe ihm keine Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung
zu nehmen und in tatsächlicher Hinsicht weiter vorzutragen.
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aa) Aus diesen Darlegungen ergibt sich keine Verletzung der gerichtlichen Hin-
weispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO. Denn der Kläger räumt selbst ein, dass die
bezeichnete Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwal-
tungsgericht zur Sprache gekommen ist.
bb) Ebenso wenig lässt das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennen.
(1) Diesen Anspruch hat das Oberverwaltungsgericht nicht dadurch verletzt,
dass es den protokollierten Wunsch des Klägers (Niederschrift über die mündli-
che Verhandlung vom 22. Juni 2011 S. 2), weiter dazu vorzutragen, weshalb es
ihm nicht möglich gewesen sei, eine wirtschaftliche Notlage durch Aufnahme
einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit abzuwenden, nicht als förmlichen Antrag
auf Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1
ZPO analog oder auf Vertagung der Verhandlung gemäß § 173 VwGO i.V.m.
§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewertet und vor Verkündung des Urteils durch Be-
schluss beschieden hat (vgl. dazu allgemein: Urteil vom 10. Mai 1984 - BVerwG
2 C 41.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 149 S. 3 f.). Denn der anwaltlich
vertretene Kläger hatte unmittelbar zuvor im Hinblick auf die Frage, ob eine
wirtschaftliche Notlage allein einen Gebührenerlass nach § 111 Abs. 8 Satz 4
HSG LSA zu rechtfertigen vermöge, Schriftsatznachlass nur hilfsweise für den
Fall des Unterliegens beantragt. Ebenfalls nur hilfsweise hat er unmittelbar an-
schließend zwei Beweisanträge im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer
Abwehr der wirtschaftlichen Notlage gestellt. Vor diesem Hintergrund hätte der
Kläger klarstellen müssen, dass er sein Begehren auf weitere Vortragsgelegen-
heit zur Frage der Aufnahme entgeltlicher Tätigkeiten nicht in dem genannten
Sinne nur hilfsweise angebracht hat.
(2) Das Oberverwaltungsgericht musste dem Kläger auch in der Sache die Ge-
legenheit zu weiterem Vortrag nicht einräumen. Denn die Frage der Möglichkeit,
eine wirtschaftliche Notlage zu vermeiden, war ersichtlich in die gesamte Er-
lassproblematik dergestalt eingebettet, dass der Kläger bzw. sein Prozessbe-
vollmächtigter mit ihrer Erörterung in der mündlichen Verhandlung rechnen
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mussten (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom 21. Dezember 1999
- BVerwG 7 B 155.99 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 29)
b) Auch der von dem Kläger geltend gemachte weitere Verstoß gegen § 108
Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, verbunden mit einer Verletzung der gericht-
lichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor.
Der Kläger führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe den von ihm mit Schrift-
satz vom 17. Juni 2011 vorgelegten zwei medizinischen Bescheinigungen (An-
lagen KC 1 und KC 2) deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil er einen
entsprechenden Vortrag nicht bereits erstinstanzlich angebracht habe. Das
Oberverwaltungsgericht habe dabei übersehen, dass seine psychische Erkran-
kung vor der psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2011 nicht erkennbar
gewesen sei. Wenn das Gericht der Auffassung gewesen sei, dass er zumutba-
re einfache entgeltliche Tätigkeiten hätte erledigen können, hätte es dies durch
eine Beweiserhebung feststellen müssen. In diesem Vorbringen ist die Rüge
angelegt, das Berufungsgericht sei dem von dem Kläger gestellten Hilfsbeweis-
antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Hinde-
rung an einer Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu Unrecht nicht
nachgekommen.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die
hilfsweise unter Beweis gestellte Behauptung tatsächlich - wie von dem Ober-
verwaltungsgericht angenommen - „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat (vgl. dazu:
Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 266). Denn das Berufungsgericht hat unabhängig von dieser An-
nahme in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den hilfsweise ange-
botenen Beweis nicht erhoben hat: Der Kläger habe psychische Belastungen
bisher stets nur im Hinblick auf Verzögerungen seines Studiums, nicht aber als
Hinderungsgrund für die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit angeführt. Die
durch den Hilfsbeweisantrag in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme
(Dr. R. vom 8. Juni 2011) beziehe sich gleichfalls nur auf einen geregelten Stu-
dienablauf und könne die Annahme nicht tragen, dass der Kläger nicht in der
Lage gewesen sei, zumutbare einfache Tätigkeiten wie das Austragen von Zei-
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tungen oder sonstige Hilfsarbeiten in der vorlesungsfreien Zeit oder studienbe-
gleitend auszuüben. Immerhin habe der Kläger über einen gewissen Zeitraum
als studentische Hilfskraft bis zu 20 Stunden monatlich gearbeitet. Auf diese
Begründung geht der Kläger in seiner Beschwerde nicht ansatzweise ein.
c) Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Oberverwal-
tungsgericht - wie von dem Kläger beanstandet - seine aus § 86 Abs. 1 VwGO
folgende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt hat.
Der Kläger macht in dieser Hinsicht - soweit noch nicht behandelt - geltend, das
Oberverwaltungsgericht habe seine familiären Pflichten vor dem Hintergrund
des von ihm hierzu hilfsweise angebotenen Beweises zu Unrecht als unbeacht-
lich angesehen. Das Gericht sei zumindest verpflichtet gewesen, einem denk-
baren Sachverhalt nachzugehen.
Diesem Vorbringen mangelt es an der erforderlichen Substanz. Im Ergebnis
bestätigt der Kläger hierdurch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts,
dass eine hinreichende tatsächliche Grundlage für das hilfsweise angebrachte
Begehren des Klägers, Beweis über seine Hinderung an entgeltlicher Arbeit
durch die Geburt seines Kindes zu erheben, nicht ersichtlich sei.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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