Urteil des BVerwG vom 09.10.2008

Rechtliches Gehör, Hund, Bier, Tierarzt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 37.08
OVG 4 LB 9/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 26. März 2008 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
das erstinstanzliche Urteil aufhebenden Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts führt zum Erfolg. Zu Recht macht sie einen Verfahrensmangel geltend
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der unter Beachtung ihres Rügevorbringens richti-
gerweise in einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Das
Berufungsgericht hat sich nämlich mit entscheidungswesentlichen Umständen
des klägerischen Sachvortrages nicht auseinandergesetzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO),
dessen Verletzung die Klägerin sinngemäß rügt, verpflichtet das Gericht, das
Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in
Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist zwar nicht gehalten, sich mit jedem Vor-
bringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grund-
sätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenom-
menen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Wenn al-
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lerdings besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die
Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-
nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (stRspr; vgl. nur Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG
6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 m.w.N.). So liegen die Din-
ge hier.
Das Verwaltungsgericht hat die auf § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG gestützte Feststel-
lung des Beklagten aufgehoben, wonach es sich bei dem Briard-Rüden namens
„Grisou“ der Klägerin um einen gefährlichen Hund handele. Dabei ist es von der
Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1
GefHG, nach der Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss
geschädigt haben, in den Fällen, in denen es zu Beißereien zwischen Hunden
komme, generell nicht anwendbar sei. Das Berufungsgericht hat demgegenüber
in dem angefochtenen Beschluss in bindender Weise die dem schleswig-
holsteinischen Landesrecht zugehörige Norm des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Alt. 1 GefHG
dahin ausgelegt, dass auch der Biss eines Hundes gegen einen anderen Hund
die Gefährlichkeitsvermutung begründe. Die Regelung stelle darauf ab, ob der
beißende Hund der Angreifer sei; daran fehle es allerdings regelmäßig bei
Beißereien zwischen Hunden zur Rangklärung, weil dann ein Angriff e i n e s
Hundes nicht vorliege. Deshalb kam es für die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auf die tatsächlichen
Umstände des Zwischenfalls zwischen dem Hund der Klägerin und einem Lab-
rador namens „Linus“ am 11. April 2005 an.
Diese Umstände sind zwischen den Beteiligten umstritten. Die Klägerin hat
schon in der Klageschrift den Sachverhalt aus ihrer Sicht so geschildert, dass
es „zu einer Hundebeißerei im Sinne eines spielerischen Schnappens unter
zwei Rüden gekommen ist, die arttypisch die Ranghierarchie klären wollten“. In
der Erwiderung auf die Berufungsbegründung des Beklagten hat der Klägerver-
treter nachdrücklich auf das Fortbestehen dieses Auffassungsunterschiedes
hingewiesen. Die Klägerseite hat u.a. bestritten, dass „Linus“ nach dem Vorfall
überhaupt eine offene Wunde gehabt habe und dass diese Wunde durch den
Tierarzt Dr. T. hätte behandelt werden müssen. Dementsprechend hat der Klä-
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gervertreter nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Entscheidungsmöglichkeit
gemäß § 130a Satz 1 VwGO nachdrücklich hervorgehoben, das Berufungsge-
richt könne - gerade bei anderer Rechtsansicht als das Verwaltungsgericht -
nicht in der Sache selbst zu Gunsten des Beklagten entscheiden, weil der
Sachverhalt weiterhin streitig sei.
In dem angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht dessen un-
geachtet ausgeführt: „Dass der Hund der Klägerin den Labrador der Frau von
B. durch mindestens ‚einen Biss geschädigt hat, ohne angegriffen worden zu
sein’ (§ 3 Abs. 3 Nr. 4, 1. Alternative Gefahrhundegesetz), wird durch den Inhalt
der Verwaltungsvorgänge und den Vortrag der Parteien belegt und steht für den
Senat außerhalb jeden Zweifels" (Berufungsurteil Seite 9). Das Berufungs-
gericht hätte sich insoweit aber mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander-
setzen müssen, es habe sich lediglich um eine Beißerei zur Rangklärung ge-
handelt, weil es nach dem selbst gewählten rechtlichen Bewertungsmaßstab für
die Entscheidung darauf ankam. Indem es diesen Vortrag der Klägerin über-
gangen hat, ist deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm in
§ 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die angegriffene Ent-
scheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Fest-
setzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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