Urteil des BVerwG vom 27.07.2005

Ablauf der Frist, Anfechtungsklage, Rechtsschutzinteresse, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 37.05
VG 1 K 6094/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e
und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
10. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 50 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen Divergenz (2.) oder wegen Unrichtig-
keit des angefochtenen Urteils (3.) zuzulassen.
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf-
wirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten
und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts
und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemes-
sen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
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a) Die Klägerin hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "sich eine
Entgeltgenehmigung für einen Endkundentarif des marktmächtigen Unternehmens
mit Ablauf der Befristung für das von dem genehmigten Tarif in seinen Wettbe-
werbschancen beeinträchtigte Unternehmen (erledigt)". Diese Frage rechtfertigt
schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil ihr ein unzutreffendes Ver-
ständnis von der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt und sie aus diesem
Grund nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Klägerin legt im Rahmen der Begründung der hier in Rede stehenden Frage u.a.
dar, das Verwaltungsgericht habe dahinstehen lassen, ob sich der Rechtsstreit erle-
digt habe und die Klage sowohl für den Fall der Erledigung als auch für denjenigen
der Nichterledigung als unzulässig angesehen. Dies entspricht nicht der Begründung
der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich davon
ausgegangen, dass sich der Rechtsstreit nicht erledigt habe. Darauf hat das Gericht
sowohl im Zusammenhang mit dem Anfechtungsantrag als auch mit dem hilfsweise
gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag hingewiesen. Soweit das Gericht im Zu-
sammenhang mit dem Hilfsantrag ausführt, dass selbst bei unterstellter Erledigung
der Fortsetzungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei, handelt es
sich um die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägungen. Mithin geht die Klägerin
im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Frage von einer unzutreffenden
Voraussetzung aus.
b) Die Klägerin wirft die Frage auf, ob ihr "ein Rechtsschutzinteresse für eine Anfech-
tungsklage gegen eine Endkundenentgeltgenehmigung mit Ablauf der Befristung
(zusteht)". Diese Frage führt nicht zur Revisionszulassung.
Soweit sie einer über den Einzelfall hinausgehenden Beantwortung zugänglich ist,
bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das allgemeine Rechtsschutzinte-
resse für eine Anfechtungsklage dann nicht gegeben ist, wenn der Kläger mit der
Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die
Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers
zurzeit nutzlos darstellt (vgl. Beschluss vom 11. März 1992 - BVerwG 5 B 32.92 -
Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 S. 37 f.; Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG
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6 C 139.80 - BVerwGE 61, 246 <247>; Beschluss vom 28. August 1982 - BVerwG
4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <91>). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der
Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines
Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser
Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurtei-
len (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113
VwGO Nr. 224 S. 62). Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann durch Zeitablauf
eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts
gehört (vgl. z.B. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226
<227>; Urteil vom 13. November 1974 - BVerwG 8 C 102.73 - BVerwGE 47, 169
<170>). Dass sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigen kann, ergibt sich
auch aus § 43 Abs. 2 VwVfG ("… oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erle-
digt ist"). Mithin kann das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage entfallen,
wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Befristung enthält und die vorgesehene
Frist verstrichen ist. Dies folgt bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist
Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung,
dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des
Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch
eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Nach der Rechtsprechung aller Senate
des Bundesverwaltungsgerichts ist dies dann nicht der Fall, wenn sich die aufgewor-
fene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe
der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage
ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. September
2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). Soweit
die hier in Rede stehende Frage einer generellen und abstrakten Klärung zugänglich
ist, kann sie - wie aufgezeigt - beantwortet werden, ohne dass es der Durchführung
eines Revisionsverfahrens bedarf. Ob in einem konkreten Fall ein Rechtsschutzinte-
resse für eine Anfechtungsklage gegen einen befristeten Verwaltungsakt bei Ablauf
der Frist besteht, ist eine Frage des Einzelfalls und deshalb einer Klärung im revisi-
onsgerichtlichen Verfahren nicht zugänglich.
c) Die Klägerin möchte im Zusammenhang mit der soeben behandelten Frage geklärt
wissen, ob das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage
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gegen eine Endkundenentgeltgenehmigung im Fall des Ablaufs der Befristung davon
"abhängig (ist), ob eine Erledigung eingetreten ist oder nicht". Diese Frage führt
ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Wie dargelegt, entfällt das Rechts-
schutzinteresse an einer Anfechtungsklage, wenn sich der angefochtene Verwal-
tungsakt erledigt. Für diese Feststellung bedarf es nicht der Durchführung eines Re-
visionsverfahrens. Nicht zweifelhaft ist auch, dass der Wegfall des allgemeinen
Rechtsschutzinteresses nicht auf die Fälle der Erledigung des Verwaltungsakts be-
schränkt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Vorb § 40 Rn. 30 ff.; Ehlers in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorb § 40, Rn. 79 ff.; jeweils mit zahlrei-
chen Nachweisen). So ist - wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts ergibt - das allgemeine Rechtsschutzinteresse auch dann
nicht gegeben, wenn der Kläger mit seiner Anfechtungsklage seine Rechtsstellung
nicht verbessern kann. Ob im Einzelfall das allgemeine Rechtsschutzinteresse ent-
fallen ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
d) Die Klägerin stellt die Frage: "Kann die Aufhebung einer Endkundenentgeltge-
nehmigung dem klagenden Wettbewerber einen rechtlichen Vorteil bringen, der für
die Annahme des Rechtsschutzinteresses ausreicht?" Auch diese Frage verhilft der
Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Aufhebung eines
Verwaltungsakts aufgrund einer gegen diesen Verwaltungsakt gerichteten Anfech-
tungsklage für den Kläger rechtlich vorteilhaft sein kann.
e) Die Klägerin begehrt die Beantwortung der Frage: "Lässt sich der öffentlich-
rechtliche Verstoß gegen § 29 Abs. 1 TKG a.F. oder gegen die anderen als verletzt
gerügten Vorschriften (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F., §§ 19, 20 GWB, Art. 82 EG) im
Erfolgsfall rückgängig machen?" Sie konkretisiert diese Frage durch weitere Fragen.
So möchte sie geklärt wissen, ob "dem Endkunden im Erfolgsfalle der Anfechtungs-
klage eines Wettbewerbers gegen eine abgelaufene Endkundenentgeltgenehmigung
nachträglich ein höheres Entgelt für den Genehmigungszeitraum abverlangt werden
(kann)". Damit erstrebt sie die Beantwortung der Frage, ob "auch Entgeltgenehmi-
gungen für Endkundentarife Rückwirkung (entfalten), wenn die alte Entgeltgenehmi-
gung durch eine neue Entgeltgenehmigung ersetzt wird". Im vorliegenden Zusam-
menhang wirft die Klägerin die Frage auf, ob "die Nacherhebung auch durch eine
Erhöhung des genehmigten Optionstarifs erfolgen (kann)". Die eingangs aufgewor-
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fene Frage und die sie konkretisierenden Unterfragen sind als Einheit zu behandeln.
Sie beziehen sich auf die Erwägung in dem angefochtenen Urteil, der im Fall einer
Aufhebung der streitigen Entgeltgenehmigung anzunehmende Verstoß gegen
Rechtsvorschriften könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil den Endkun-
den mangels einer entsprechenden neuen Entgeltgenehmigung nachträglich kein
höheres Entgelt abverlangt werden könne. Wie sich aus der Begründung der von der
Klägerin aufgeworfenen Fragen ergibt, liegt ihnen die Vorstellung zugrunde, eine
neue Entgeltgenehmigung könne die Grundlage für eine nachträgliche Inanspruch-
nahme der Endkunden bieten. Dies ist indes nicht in einer dem Darlegungserforder-
nis genügenden Weise dargetan. Die Klägerin wäre gehalten gewesen substantiiert
darzulegen, ob die neue Entgeltgenehmigung auf der Grundlage des nunmehr gel-
tenden Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) - TKG 2004 -, zu erlassen
wäre oder in Anwendung des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl I S. 1120) - TKG 1996 -. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, da sich die Be-
stimmungen über die Genehmigung von Endkundenentgelten in beiden Regelungs-
werken erheblich unterscheiden. Anders als nach der früheren Rechtslage unterfallen
der generellen ex-ante-Regulierung nur solche Entgelte für den Netzzugang, die ein
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, für ihm nach § 21 TKG 2004 zugunsten eines anderen Unter-
nehmens auferlegte Zugangsleistungen verlangt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004). Die
ex-ante-Regulierung von Endkundenentgelten stellt die Ausnahme dar und setzt vor-
aus, dass die Regulierungsbehörde insoweit einer Einzelfallentscheidung im Sinne
von § 39 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004 trifft. Angesichts dieser Rechtslage wäre die Klä-
gerin gehalten gewesen, im Zusammenhang mit der Begründung der hier in Rede
stehenden Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung substantiiert darzule-
gen, nach welchem Recht die neue Genehmigung zu erteilen wäre und dass für den
Fall der Anwendung des neuen Rechts das streitige Entgelt genehmigungsbedürftig
wäre. Die Beschwerdebegründung enthält keine entsprechenden Darlegungen.
f) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob "das Nacherhe-
ben von Entgelten gegenüber den Endkunden daran (scheitert), dass die erforderli-
chen Verbindungsdaten im Hinblick auf die in § 7 Abs. 3, § 6 Abs. 2 der TDSV vom
18.09.2000 normierte höchstzulässige Speicherdauer von sechs Monaten längst ge-
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löscht sind". Auch insoweit trägt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen von
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ausreichend Rechnung.
Im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils tragenden Begründung des an-
gefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede
dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrun-
des (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 15 m.w.N.). Die hier in Rede
stehende Frage bezieht sich auf die selbständig tragende Erwägung in dem ange-
fochtenen Urteil, im Fall einer Aufhebung der streitigen Entgeltgenehmigung könne
der dann anzunehmende Rechtsverstoß deshalb nicht mehr rückgängig gemacht
werden, weil ein Nacherheben von Entgelten gegenüber den Endkunden daran
scheitere, dass die dafür erforderlichen Verbindungsdaten längst gelöscht seien. Das
Verwaltungsgericht hat - wie aufgezeigt - die Unmöglichkeit der Rückgängigmachung
des Rechtsverstoßes selbständig tragend auch mit der Erwägung begründet, es fehle
an einer entsprechenden neuen Genehmigung. Insoweit liegt - wie ebenfalls aus-
geführt - ein Zulassungsgrund nicht vor.
g) Die Klägerin begehrt die Beantwortung der Frage: "Dürfen das Rechtsschutzinte-
resse und der rechtliche Vorteil verneint werden, wenn aufgrund der rein kassatori-
schen Wirkung der Anfechtungsklage ohne eine neue (höhere) Entgeltfestsetzung
kein höheres Entgelt von den Endkunden verlangt werden könnte?" Diese Frage ge-
nügt schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie sich im Kern auf die
Rüge der unzutreffenden Anwendung des Zulässigkeitserfordernisses des allge-
meinen Rechtsschutzinteresses beschränkt. Dies kann nicht zur Zulassung der Re-
vision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.
h) Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob "für die Annahme des rechtlichen Vor-
teils die Sanktion des regulierten Unternehmens (aus)reicht, die darin besteht, dass
es ohne Neugenehmigung die erhobenen Entgelte an die Kunden zurückbezahlen
oder eine neue Genehmigung beantragen müsste", knüpft diese Frage an die zuvor
behandelte Frage an. Die Erwägung zu jener Frage gilt entsprechend.
i) Die Klägerin wirft im Zusammenhang mit der Verneinung des Feststellungsinteres-
ses für den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag durch das Verwal-
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tungsgericht eine Reihe von Fragen angeblich grundsätzlicher Bedeutung auf. Diese
Fragen rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil das Urteil
nicht auf den Erwägungen beruht, auf die sie sich beziehen. Das Verwaltungsgericht
ist nämlich davon ausgegangen, dass der Hilfsantrag schon deshalb unzulässig ist,
weil die Entgeltgenehmigung nicht erledigt sei. Bei den Darlegungen im Zusammen-
hang mit dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse handelt es sich um Hilfserwägun-
gen, die für die Entscheidung nicht tragend sind und die deshalb nicht zur Zulassung
der Revision führen können.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten
ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unter-
bliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderun-
gen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Be-
schwerde nicht Rechnung.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von dem in dem Urteil
des Senats vom 21. Januar 2004 (- BVerwG 6 C 1.03 - BVerwGE 120, 54 <59>)
enthaltenen Rechtssatz abgewichen, nach dem die Genehmigung der Entgelte für
die Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Vertrags zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden sind. Einen davon
abweichenden Rechtssatz sieht die Klägerin in der Erwägung des Verwaltungsge-
richts, den Endkunden könnten deshalb nicht höhere Entgelte für den zurückliegen-
den Zeitraum abverlangt werden, weil es insoweit bereits an einer entsprechenden
neuen Genehmigung fehle. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
ist schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil sich die Erwägung des
Verwaltungsgerichts, die angeblich von einem vom Senat aufgestellten Rechtssatz
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abweicht, nicht zu der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung verhält, sondern sich
in der Feststellung erschöpft, dass es an einer neuen Genehmigung fehlt.
3. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision mit der Begründung begehrt, die
Klage sei begründet, ist ein Zulassungsgrund deshalb nicht ausreichend dargelegt,
weil allein die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts die Zulassung der Re-
vision nicht rechtfertigt.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Hahn Büge Vormeier