Urteil des BVerwG vom 12.05.2004

Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 37.04
VGH 2 S 324/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- 2 -
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich
und Vormeier wird verworfen.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom
5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung der in dem Tenor aufgeführten Richter wegen Befangenheit erweist
sich als offensichtlich missbräuchlich und damit als unzulässig. Die Kläger begründen
ihr Ablehnungsgesuch im Kern mit der Erwägung, die von dem Senat in den Be-
schlüssen vom 5. Mai 2004 und den vorangegangenen Beschlüssen vom 30. März
2004 getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend. Dies kann im vorliegenden Fall
die Besorgnis der Befangenheit unter keinen denkbaren Gesichtspunkten recht-
fertigen. Wegen der Missbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs kann der Senat
darüber unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden.
Die Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger beanstanden zu Un-
recht, dass der Senat in dem Schriftsatz vom 24. April 2004 eine selbstständige au-
ßerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
31. März 2004 gesehen hat. Dies entspricht dem objektiven Erklärungswert der Er-
wägungen in dem Schriftsatz vom 24. April 2004. Der Beschluss vom 5. Mai 2004 ist
auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach
§ 8 Abs. 1 GKG hat keinen Erfolg, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt.
- 3 -
Der Senat weist darauf hin, dass er über künftige Eingaben der Kläger, die keine
wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr befinden wird.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier