Urteil des BVerwG vom 25.07.2002

Juristische Person, Abgrenzung, Arbeitsteilung, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 37.02
OVG 1 L 277/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom
24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 070 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshö-
fe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und
auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend
gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung
beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision
mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegrün-
dung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht oder der Verfah-
rensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die
Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristge-
recht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO beschränkt.
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a) Der von der Beschwerde geltend gemachte Revisionszulas-
sungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist nicht gegeben. Eine
die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne
der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsge-
richt mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist.
Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe
Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in
der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern
das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der ge-
nannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat.
Die Beklagte entnimmt dem Urteil vom 12. Februar 1965 - BVerwG
7 C 77.64 - (BVerwGE 20, 263 = GewArch 1965, 163) den Rechts-
satz, dass für die Abgrenzung eines Industrie- von einem Hand-
werksbetrieb allein entscheidend sei, dass ab einer Größe von
180 bis 200 Arbeitskräften eine handwerksmäßige Betriebsweise
nicht mehr vorliegt, ohne dass eine Prüfung weiterer Abgren-
zungskriterien erfolgt. Hiervon weiche das angefochtene Urteil
mit dem Rechtssatz ab, dass trotz einer Mitarbeiterzahl von
wenigstens 550 auf das Gesamtbild des Betriebs abzustellen
sei. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz nicht dargelegt.
Die Beklagte nimmt das Urteil vom 12. Februar 1965 nur selek-
tiv zur Kenntnis. Es enthält nicht den ihm von der Beklagten
entnommenen Rechtssatz. Vielmehr heißt es in dem Urteil zur
Frage, ob ein gewerbliches Unternehmen handwerksmäßig oder in-
dustriell betrieben wird, "dass sich allgemein gültige Abgren-
zungsmerkmale kaum festlegen lassen, dass vielmehr die Frage,
ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich der Industrie oder des Hand-
werks zu rechnen ist, nur unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweiges wird
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beantworten können und sich mit annähernder Sicherheit nur für
den Einzelbetrieb wird beurteilen lassen und nur nach der Ge-
samtstruktur des Betriebs wird entschieden werden können"
(a.a.O. S. 264). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bun-
desverwaltungsgericht in dem seinerzeit zur Entscheidung ste-
henden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Hochbaus der Frage Gewicht beigemessen, ob der Betriebsinhaber
auf die praktische Arbeit seiner Mitarbeiter auf den Baustel-
len persönlich maßgeblichen Einfluss nehmen konnte. Dies war
deshalb von Bedeutung, weil sich aus den weiteren, seinerzeit
geprüften Kriterien, nämlich der Vorbildung des Betriebsinha-
bers und der Arbeitskräfte sowie der Art und dem Umfang der
verwendeten technischen Hilfsmittel und der Art der von dem
Betrieb errichteten Bauwerke maßgebliche Schlüsse nicht ziehen
ließen. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Beschluss vom 29. Dezember 1970 - BVerwG 1 B 96.70 - (GewArch
1971, 85) betont, dass aus dem vorgenannten Urteil nicht der
Schluss zu ziehen sei, dass jedes baugewerbliche Unternehmen
von einer bestimmten Größe und einer bestimmten Beschäftigten-
zahl an der Industrie zuzurechnen sei.
Dadurch, dass das Berufungsgericht auf die Besonderheiten des
Betriebs der Klägerin abgestellt hat, konnte es somit nicht
von dem von der Beklagten genannten Urteil abweichen.
b) Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beklagten
beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechts-
sache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interes-
se der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsge-
richtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheb-
lich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre An-
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erkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die
Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revi-
sionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgericht-
lich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen
kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beklagte möchte die Frage geklärt wissen, "wann eine hand-
werksmäßige und wann eine industrielle Betriebsführung vor-
liegt". Sie legt aber nicht unter Würdigung der bereits zu
dieser Fragestellung vorliegenden Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts dar, dass und warum noch weitergehender
Klärungsbedarf besteht.
Nach § 2 Abs. 3 IHKG gehören natürliche und juristische Perso-
nen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder
in dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen
sind, mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnli-
chen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an. Nach
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Kläge-
rin mit ihrer im Zuständigkeitsbereich der Beklagten liegenden
Niederlassung in die Handwerksrolle eingetragen. Das Beru-
fungsgericht hält den Betrieb der Klägerin für einen einheit-
lichen Handwerksbetrieb ohne nichthandwerkliche oder nicht-
handwerksähnliche Betriebsteile. Es ist nicht zweifelhaft,
dass für die Ermittlung, ob eine in der Handwerksrolle einge-
tragene juristische Person einen nichthandwerklichen oder
nichthandwerksähnlichen Betriebsteil hat, auf die Grundsätze
abzustellen ist, die für die Zuordnung von Gewerbebetrieben
zum Bereich der Industrie oder des Handwerks gelten. Dazu hat
das Bundesverwaltungsgericht wiederholt Stellung genommen, zu-
letzt in seinem Urteil vom 26. April 1994 - BVerwG 1 C 17.92 -
(BVerwGE 95, 363 = GewArch 1994, 474) wie folgt:
"Ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der
Industrie zu rechnen ist, lässt sich nur unter Berücksich-
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tigung der Besonderheiten des jeweils in Betracht kommen-
den Gewerbezweiges beantworten und mit annähernder Sicher-
heit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruk-
tur beurteilen. Nach herkömmlicher Auffassung unterschei-
det sich der Industriebetrieb vom Handwerksbetrieb durch
die stärkere Arbeitsteilung, wobei indessen zu beachten
ist, dass das Ausmaß der Arbeitsteilung angesichts der
vordringenden Rationalisierung auch im Handwerk zunimmt.
Die Mitarbeit des Betriebsinhabers hängt von dessen per-
sönlichem Entschluss ab und kann infolgedessen nur ein un-
sicheres Kriterium für die Abgrenzung zum Industriebetrieb
sein. Zu den für eine industrielle Betriebsweise typischen
Merkmalen gehört weiter die umfangreichere Verwendung von
technischen Hilfsmitteln und ein verhältnismäßig stärkerer
Kapitaleinsatz.
Daneben ist für die Frage der Abgrenzung unter anderem von
Bedeutung, ob und in welchem Umfang der Einsatz von Ar-
beitskräften erforderlich ist, die eine umfassende hand-
werkliche Ausbildung erfahren haben, und ob der Inhaber
des Betriebes in der Lage ist, die Arbeit seiner Mitarbei-
ter im Einzelnen zu überwachen und ihnen erforderlichen-
falls Anweisungen zu erteilen. Letztlich entscheidend ist,
ob nach dem Gesamtbild des Betriebes die Elemente der
handwerksmäßigen oder der industriellen Betriebsweise
überwiegen."
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung
zugrunde gelegt. Dass ein Revisionsverfahren zu weitergehenden
Erkenntnissen führen könnte, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Der Hinweis darauf, dass Unsicherheiten in der Be-
wertung von Großbäckereien bestehen könnten, betrifft allein
die Anwendung der genannten Grundsätze und zeigt keine klä-
rungsbedürftige Problematik des revisiblen Rechts auf.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2,
§ 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitge-
genstandes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Hahn Graulich