Urteil des BVerwG vom 08.03.2012

Prüfer, Verordnung, Überprüfung, Distanz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 36.11
OVG 2 LB 158/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2011 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2) gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage
des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (Beschluss vom 13. Mai 2004
- BVerwG 6 B 25.04 - juris Rn. 4 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 421.0
Prüfungswesen Nr. 406). Diese Anforderung erfüllt keine der in der Beschwer-
debegründung unter Nr. 1 bis 5 bezeichneten Rechtsfragen.
a. Die von der Klägerin unter Nr. 5 und im Kern ebenso unter Nr. 2 aufgeworfe-
ne Frage, ob die Vergabe der Note „ungenügend“ im Sinne von § 1 der Verord-
nung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prü-
fung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243; geändert durch Art. 209 Abs. 4
des Gesetzes vom 19. April 2006 - BGBl I S. 866) unzulässig sei, wenn die Prü-
fungsleistung in einzelnen Abschnitten positive Ansätze aufweise bzw. solche
Ansätze in der Bewertungsbegründung erwähnt seien, kann mit Hilfe der übli-
chen Regeln sachgerechter Rechtsauslegung und unter Berücksichtigung der
vorliegenden Rechtsprechung des Senats ohne weiteres im Sinne des Ober-
verwaltungsgerichts beantwortet werden und bedarf daher keiner Klärung in
1
2
3
- 3 -
einem Revisionsverfahren (vgl. zu diesem Maßstab: Kraft, in: Eyermann, Ver-
waltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 20).
Nach § 1 der vorgenannten Verordnung ist die Note „ungenügend“ für „eine völ-
lig unbrauchbare Leistung“ vorgesehen, wohingegen die Note „mangelhaft“ zu
vergeben ist, wenn es sich um eine „an erheblichen Mängeln leidende, im Gan-
zen nicht mehr brauchbare Leistung“ handelt. Wortlaut und systematischer Zu-
sammenhang beider Definitionen deuten zunächst darauf hin, dass Leistungen,
die in Teilen noch brauchbar sind, nicht mit „ungenügend“, sondern allenfalls
mit „mangelhaft“ benotet werden dürfen. Allerdings wird, abgesehen von extrem
gelagerten Fällen wie der Abgabe eines unbeschriebenen Blattes, praktisch
jede Prüfungsleistung irgendwelche für sich betrachtet noch brauchbaren Teile
- und sei es nur in Gestalt vereinzelter Absätze, Sätze oder Überschriften - auf-
weisen. Ein sinnhaftes Normverständnis ergibt sich nur dann, wenn als ergän-
zendes Abgrenzungskriterium hinzugenommen wird, ob der für sich genommen
noch brauchbaren Teilleistung im Gesamtrahmen der Prüfungsarbeit überhaupt
relevantes Gewicht beizumessen ist. Andernfalls verbliebe für die Note „unge-
nügend“ kein nennenswerter Anwendungsbereich, was vom Verordnungsgeber
nicht bezweckt gewesen sein kann.
Einzelne positive Elemente in einer Prüfungsleistung stehen deren Bewertung
als „ungenügend“ demnach nicht schlechthin, sondern - wie das Oberverwal-
tungsgericht zutreffend erkannt hat - erst dann entgegen, wenn sie eine nicht
nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme entgegen-
stehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig un-
brauchbare Leistung. Dieser Maßstab lag der Sache nach bereits einem Be-
schluss des Senats vom 2. Juni 1998 (BVerwG 6 B 78.97 - juris Rn. 2) zugrun-
de und entspricht einer auch in der Instanzrechtsprechung verbreiteten Auffas-
sung (vgl. die Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007,
S. 411 f. Rn. 819). Weitere Verfeinerungen dieses Maßstabs sind auf einer fall-
übergreifenden Ebene nicht möglich.
Der Senat hat in Bezug auf die Gewichtung von Teilleistungen einer Prüfungs-
arbeit in früheren Entscheidungen allgemein angenommen, dass insoweit ein
4
5
6
- 4 -
prüfungsspezifischer Wertungsspielraum eröffnet sei, dessen Einhaltung durch
den Prüfer nur im Hinblick auf bestimmte äußere Grenzen einer gerichtlichen
Überprüfung zugänglich sei, insbesondere dahingehend, ob der Prüfer von fal-
schen Tatsachen ausgegangen sei, allgemein anerkannte Bewertungsgrund-
sätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe (Beschluss
vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen
Nr. 338 S. 47 f.; Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 - juris
Rn. 16., vgl. bereits Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.). Diese Maßgaben müssen
ebenso zur Anwendung kommen, wenn speziell in Rede steht, ob ein für sich
genommen positiver Ansatz im Gesamtrahmen der Arbeit ein so geringfügiges
Gewicht aufweist, dass er deren Bewertung als eine völlig unbrauchbare Leis-
tung nicht entgegensteht. Denn auch diese Wertung kann nur auf Grundlage
komplexer Erwägungen vorgenommen werden, die in ein Bezugssystem einge-
ordnet sind, das durch die persönlichen Erfahrungen der Prüfer bei vergleichba-
ren Prüfungen beeinflusst wird, und die sich im Verwaltungsstreitverfahren des
Prüflings nicht ohne weiteres isoliert, d.h. losgelöst vom Vergleichsrahmen der
Prüfung nachvollziehen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Beschluss vom
13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406
S. 67 f.; Urteile vom 21. Oktober 1993 a.a.O. und vom 6. September 1995
- BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 <197> = Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 356 S. 114). Daher ist es letztlich eine dem Prüfer vorbehaltene prü-
fungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf die Definition in § 1 der Verord-
nung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prü-
fung vom 3. Dezember 1981 eine Prüfungsleistung als „eine völlig unbrauchba-
re Leistung“ einzustufen ist. In diesen Bereich dürfen die Gerichte nicht eindrin-
gen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die oben benannten Grenzen über-
schritten worden sind (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69; dort zur
Note „mangelhaft“). Auch in diesem Punkt erweist sich der vom Oberverwal-
tungsgericht angelegte Maßstab somit als zutreffend.
b. Die unter Nr. 1 und Nr. 3 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen
betreffen die Anforderungen, die an die Begründung von Prüfungsbewertungen
7
- 5 -
zu stellen sind. Die Klägerin zeigt hiermit keine grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
aa. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1992 (BVerwG 6 C 3.92 -
BVerwGE 91, 262 <265 ff.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307
S. 227 ff.) die Anforderungen an die Begründung der Bewertung von schriftli-
chen Prüfungsleistungen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in fol-
gende Grundsätze gefasst: Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die
tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung
geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die
die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen
kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und
verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten
zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelhei-
ten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar
sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewer-
tungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaft-
lich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht
aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dar-
gestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Ge-
dankengänge der Prüfer sind erfüllt. - Diese Grundsätze hat der Senat in späte-
ren Entscheidungen bestätigt (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C
32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16. März 1994
- BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom
6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 <189 ff.> = Buch-
holz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 107 ff.; Beschluss vom 20. Mai 1998
- BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389 S. 217). An ihnen
ist unverändert festzuhalten.
Bei Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist nach
der Rechtsprechung des Senats überdies auch deren Zweckbestimmung zu
berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahr-
nehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewähr-
leisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so be-
8
9
- 6 -
schaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsin-
ternen Überdenkensverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzu-
bringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kon-
trolle des Prüfungsverfahrens (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C
3.92 - BVerwGE 91, 262 <265> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307
S. 227, 230). Hierbei muss bedacht werden, dass sich verwaltungsinterne und
gerichtliche Kontrolle in ihrer Reichweite unterscheiden. Im Hinblick auf die ge-
richtliche Kontrolle muss die Begründung jedenfalls so beschaffen sein, dass im
Verwaltungsstreitverfahren die Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft
werden kann, der dem Prüfer im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen
verbleibt; ob die Grenzen des Bewertungsspielraums eingehalten wurden, kann
regelmäßig nur anhand der Begründung der Prüfungsbewertung festgestellt
werden (Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 329 S. 11). Da das verwaltungsinterne Überdenkensverfahren
anders als das Verwaltungsstreitverfahren - gerade auch zum Ausgleich der
dort insoweit bestehenden Kontrollbeschränkungen - auch den Bereich der prü-
fungsspezifischen Wertungen einschließt, dürfen aber auch diese von der Be-
gründung der Prüfungsbewertung nicht gänzlich ausgespart werden (vgl. Urteil
vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 <197> =
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 356 S. 115). In Bezug auf prüfungsspezifi-
sche Wertungen (z.B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die
Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und
Teilaufgaben; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. August 2011 - BVerwG 6 B 18.11 -
juris Rn. 16) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten
Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen
und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. Die
Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wer-
tungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung (vgl. Urteil vom
6. September 1995 a.a.O S. 197 bzw. S. 114). - Auch an diesen Maßgaben ist
unverändert festzuhalten, desgleichen daran, dass die Begründungspflicht eine
weitere Zweckbestimmung darin findet, dass mit ihr eine Garantie- und Klarstel-
lungsfunktion für den Prüfer verbunden ist, dessen Selbstkontrolle sie in beson-
derem Maße fördert (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 -
BVerwGE 91, 262 <267> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 230; an-
- 7 -
satzweise bereits Beschluss vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 S. 39), und die bei Bestimmung von In-
halt und Umfang der gebotenen Begründung im Einzelfall gleichfalls berück-
sichtigt werden muss.
bb. Die in der Beschwerdebegründung unter Nr. 3 angesprochene Frage, ob
rechtlich verlangt sei, dass die Prüfer ihre Abwägungsentscheidung zumindest
„in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten“ in der Bewertungsbe-
gründung niederlegen (S. 12 der Beschwerdebegründung), ist durch die vorste-
hend dargelegte Rechtsprechung des Senats insofern bereits beantwortet, als
sich aus dieser ergibt, dass der Prüfer die „tragenden Erwägungen“ darzulegen
hat, „die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben“ (Urteil vom 9. De-
zember 1992 a.a.O. S 265 bzw. S. 227).
Soweit die Klägerin in ihren weiteren Ausführungen die Frage Nr. 3 speziell auf
die Abwägung zwischen einzelnen Vorzügen und Mängeln der Prüfungsleistun-
gen bezieht (S. 13 der Beschwerdebegründung), deckt sie sich im Kern mit der
unter Nr. 1 angesprochenen weiteren Frage, ob ein Prüfer bei Bewertung einer
Prüfungsleistung als „ungenügend“ in der Begründung darzulegen habe, durch
welche schweren Mängel an anderer Stelle einzelne brauchbare Teilleistungen
wieder entwertet werden. Hiermit zielt die Beschwerde allerdings nicht auf einen
verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz, der unabhängig von den Umständen
des konkreten Einzelfalls gebildet werden könnte und daher in einem Revisi-
onsverfahren klärungsfähig wäre (vgl. zu diesem Maßstab: Kraft, in: Eyermann,
Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 23). Ob und ggfs. in
welchem Umfang ein Prüfer bei seiner Begründung allgemein oder zumindest
speziell bei Vergabe der Note „ungenügend“ auf die jeweilige Gewichtung und
sich hieran anschließende Abwägung positiver und negativer Einzelelemente
der Prüfungsleistung einzugehen hat, hängt davon ab, ob und ggfs. inwieweit
dies unter den gegebenen Umständen erforderlich ist, um den Prüfling - insbe-
sondere mit Blick auf ein etwa angestrebtes Rechtsschutzverfahren - in die La-
ge zu versetzen, „die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die
den Prüfer zu der abschließenden Entscheidung veranlasst haben“ (vgl. Urteil
vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268> = Buch-
10
11
- 8 -
holz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 230). Es sind danach Fälle denkbar, in
denen eine entsprechend ausdifferenzierte Begründung möglich und auch ge-
boten ist. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen detaillierte Angaben zu Gewich-
tung und Abwägung positiver wie negativer Einzelelemente nicht möglich oder
in denen sie zumindest nicht erforderlich sind, um den oben dargestellten recht-
lichen Begründungsanforderungen zu genügen. Insoweit definitive Aussagen zu
treffen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Hierbei sind die be-
sonderen Gegebenheiten in Rechnung zu stellen, die nach dem oben Gesagten
für die Begründung prüfungsspezifischer Wertungen gelten; denn diesem Be-
reich ist die Gewichtung und Abwägung positiver wie negativer Einzelelemente
einer Prüfungsleistung zweifelsohne zuzuordnen.
c. Unter Nr. 4 ihrer Beschwerdebegründung wirft die Klägerin die Frage auf, ob
es vollständiger gerichtlicher Überprüfung unterliege, ob die Prüfer nur die ne-
gativen oder auch die positiven Aspekte einer Leistung in die Abwägung
miteinbezogen habe und das Wortgutachten mit der Punktebewertung überein-
stimme bzw. ob die Bewertung der Prüfer vollständig daraufhin überprüfbar sei,
ob ein Abwägungsausfall, eine Abwägungsfehleinschätzung oder eine Abwä-
gungsdisproportionalität vorliege und die Bewertung in diesem Sinne dem Ge-
bot rationaler Abwägung gerecht werde. Auch dies führt nicht auf eine grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ob das „Wortgutachten“ eines Prüfers mit seiner Notenvergabe übereinstimmen
muss, ist eine Frage, die letztlich den Umfang seiner Begründungspflicht betrifft.
Sie ist durch die vorliegende Rechtsprechung bereits dahingehend beantwortet,
dass die tragenden Erwägungen darzulegen sind, die zur Bewertung der Prü-
fungsleistung geführt haben (siehe oben 1. b. aa.). Werden die tragenden Er-
wägungen nicht oder nicht hinreichend dargelegt - und klafft zwischen Noten-
vergabe und „Wortgutachten“ so gesehen eine Verständnislücke, die auch ein
verständiger Leser nicht zu schließen vermag -, genügt die Begründung nicht
den rechtlichen Anforderungen. Revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf tut sich
insoweit nicht auf.
12
13
- 9 -
Auch die Frage nach der gerichtlichen Kontrolle des Einbezugs positiver Leis-
tungsaspekte in die Abwägung des Prüfers bzw. nach der Wahrung bestimmter
Abwägungsgrundsätze und -grenzen führt nicht zur Zulassung der Revision. Zu
Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Überprüfung der Bewertung der in
Rede stehenden Klausur an den in der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts und des beschließenden Senats entwickelten Grundsätzen zur
eingeschränkten richterlichen Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen orien-
tiert (S. 18 UA), die der beschließende Senat zuletzt in seinem Beschluss vom
13. Mai 2004 (BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406
S. 68 f.) zusammenfassend bekräftigt hat. Umfang und Grenzen der gerichtli-
chen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen sind mit dieser Recht-
sprechung abschließend geklärt. Die Beschwerdebegründung bringt keine neu-
en Gesichtspunkte von Gewicht vor, welche im Hinblick auf diese bereits ent-
schiedenen Rechtsfragen wieder neuen Klärungsbedarf hervortreten lassen
würden (vgl. zu diesem Maßstab: Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsord-
nung, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 19). Dies gilt namentlich auch unter dem Ge-
sichtspunkt, dass in der Rechtsprechung des Senats kein „allgemeiner Bewer-
tungsgrundsatz des Inhalts anerkannt worden (ist), dass die Bewertung dem
Gebot rationaler Abwägung gerecht werden muss und insoweit gerichtlich
überprüfbar ist“ (S. 19 Beschwerdebegründung). Der Übertragung der vornehm-
lich im Bau- und Planungsrecht entwickelten Abwägungslehre auf das Prü-
fungsrecht, die der Klägerin offenbar vorschwebt, stehen schon die strukturellen
Unterschiede beider Rechtsmaterien im Wege. Die Herausbildung der Abwä-
gungslehre reagierte auf die Mehrpoligkeit der durch das Bau- und Planungs-
recht ausgestalteten, teilweise von konträren Interessenlagen geprägten
Rechtsbeziehungen und damit auf einen Umstand, der im Prüfungsrecht nicht
in gleicher Weise gegeben ist. Umgekehrt sind im Prüfungsrecht schon wegen
der Einbettung der Bewertung in den Vergleichsrahmen der Gesamtprüfung der
Objektivierbarkeit der Verwaltungsentscheidung und damit der Möglichkeit ihres
isolierten Nachvollzugs im Verwaltungsstreitverfahren anders geartete Grenzen
als im Planungsrecht gesetzt. Dies bedarf keiner Vertiefung im Rahmen eines
Revisionsverfahrens.
14
- 10 -
3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung zur Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Sachlichkeit im Prü-
fungswesen.
a. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten
Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich ein Gebot der Sachlichkeit. Da-
nach hat der Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von
Emotionen zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darum zu bemühen, auf die
Gedankengänge des Prüflings einzugehen und dessen Darlegungen richtig zu
verstehen. Er hat Toleranz gegenüber anderen wissenschaftlichen Auffassun-
gen aufzubringen (vgl. Urteile vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 -
BVerwGE 70, 143 <151 f.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203 S. 217 f.
und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <135> =
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 259 f.). Eine das Gebot der Sach-
lichkeit verletzende Bewertung liegt vor, wenn der Prüfer seiner Verärgerung
über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassen-
heit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwer-
lich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch
nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Aus-
drucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte
schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur
gelegentlich vorgekommen sind (vgl. Urteile vom 20. September 1984 a.a.O.
S. 152 bzw. S. 219, vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 135 bzw. S. 259 f. und vom
17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242
S. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 78, 55; Beschluss vom 6. März
1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 63 f.).
b. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Prüfung im angefochtenen Urteil der
Sache nach an diesen Maßstäben ausgerichtet.
aa. Zu Recht trägt die Beschwerdebegründung allerdings vor, dass das Ober-
verwaltungsgericht den rechtlichen Ausgangspunkt seiner Prüfung nicht richtig
beschrieben hat, indem es das Sachlichkeitsgebot an einer Stelle der Sache
nach (UA S. 19) und an einer anderen Stelle ausdrücklich (UA S. 20) dem nur
15
16
17
18
- 11 -
eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden prüfungsspezifischen
Bewertungsspielraum zugeordnet hat. Ob das Verhalten eines Prüfers den
oben dargelegten rechtlichen Anforderungen genügt, ist uneingeschränkter ge-
richtlicher Überprüfung zugänglich. Die die Beschränkung gerichtlicher Kontrolle
im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen tragenden Erwägungen treffen auf
den Fall des Sachlichkeitsgebots nicht zu; Kontrollbeschränkungen hätten hier
keinen Bestand vor Art. 19 Abs. 4 GG.
bb. Das Oberverwaltungsgericht hat die Maßstäbe, die für die Überprüfung der
im Berufungsverfahren seitens der Klägerin gerügten Randbemerkungen gel-
ten, wenn auch nicht im rechtsdogmatischen Ausgangspunkt, so aber doch der
Sache nach zutreffend erkannt und sich in seiner Prüfung an ihnen auch orien-
tiert. Es hat zunächst richtigerweise als maßgebliches Kriterium zugrunde ge-
legt, ob die Randbemerkungen ihrer Art nach auf eine fehlende Gelassenheit
und emotionale Distanz schließen lassen (UA S. 18). Es hat ferner richtigerwei-
se ausgeführt, dass nicht jede deutliche Kritik an der Prüfungsleistung einen
Rechtsverstoß begründe (UA S. 18) und auch härtere Ausdrücke nicht
schlechthin verboten seien, wohl aber Indikator mangelnder Sachlichkeit sein
könnten (UA S. 19). Es hat sodann im Rahmen der Subsumtion die verschiede-
nen gerügten Bemerkungen jeweils in Bezug zu einzelnen Prüfungsfehlern ge-
setzt und sich auf diese Weise darüber vergewissert, dass sie im Sinne der von
ihm in diesem Zusammenhang auch zitierten Rechtsprechung des Senats (Ur-
teil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <135> =
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 260) lediglich eine nach dem Urteil
des Prüfers schlechte Leistung als solche kennzeichnen (UA S. 19). Wenn das
Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle von einem dem Prüfer zustehenden
„Wortwahlspielraum“ gesprochen hat, so kann dies als Beschreibung dessen
verstanden werden, dass nach den oben dargelegten Grundsätzen der Recht-
sprechung des Senats nicht jede einzelne für sich genommen unsachliche Be-
merkung automatisch die Schwelle zum Rechtsverstoß überschreitet und so
gesehen in der Tat innerhalb einer bestimmten Brandbreite unsachliche Äuße-
rungen im Ergebnis nicht zu einer gerichtlichen Beanstandung führen. Eine Re-
duzierung der tatsächlich praktizierten gerichtlichen Kontrollintensität wird in der
fraglichen Urteilspassage auch nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht
19
- 12 -
hat die in Rede stehenden Randbemerkungen im Gegenteil vollumfänglich
überprüft und seinen Überlegungen einen lediglich in materiell-rechtlicher Hin-
sicht nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze eingeschränkten Maß-
stab zugrunde gelegt.
cc. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt entgegen der
Beschwerdebegründung schließlich auch nicht daraus, dass das Oberverwal-
tungsgericht (auf S. 18 UA) angenommen hat, ein Verstoß gegen das Sachlich-
keitsgebot sei dann anzunehmen, wenn „allein die Art der Randbemerkungen
darauf hindeutet, dass der Korrektor die für eine sachgerechte Beurteilung er-
forderliche Gelassenheit und emotionale Distanz verloren hat“. Das Oberver-
waltungsgericht hat hiermit, anders als die Klägerin offenbar meint, nicht einer
Verengung des Blickwinkels der gerichtlichen Prüfung im Sinne einer Absage
an eine Gesamtwürdigung des Prüferverhaltens das Wort reden wollen. Es ging
ihm, wie der nachfolgende Satz in der Urteilsbegründung belegt, ersichtlich nur
um die Feststellung, dass unsachliche Prüferbemerkungen diese Eigenschaft
nicht verlieren, wenn sie sich nur als rein verbale Überziehung darstellen, die
nicht einer innerlich unsachlichen Haltung entspringt. Hieraus begründet sich
keine Abweichung zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des 7. Senats
vom 20. September 1984 (BVerwG 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 ff. = Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 203) und, anders die Klägerin im Rahmen ihrer Hilfs-
erwägung meint, auch keine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
dd. Ob das Oberverwaltungsgericht die in Rede stehenden Randbemerkungen
der Sache nach zutreffend gewürdigt hat, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu
prüfen.
20
21
- 13 -
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
22
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Prüfungswesen
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 12 Abs. 1 Satz 1
§ 1
der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und
zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981
Stichworte:
Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe „ungenügend“
im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste
und zweite juristische Prüfung; Gebot der Sachlichkeit im Prüfungsverfahren.
Leitsätze:
1. Einzelne positive Elemente stehen der Bewertung einer Prüfungsleistung als
„ungenügend“ im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkte-
skala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 nicht
entgegen, wenn sie eine nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch
der Annahme nicht entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamtein-
druck nach eine völlig unbrauchbare Leistung.
2. Ob eine Prüfungsleistung als „ungenügend“ im Sinne von § 1 der Verord-
nung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prü-
fung vom 3. Dezember 1981 eingestuft ist, ist eine nur eingeschränkter gericht-
licher Überprüfung zugängliche prüfungsspezifische Wertung.
3. Zur Begründung von Prüfungsentscheidungen (Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung).
4. Zum Gebot der Sachlichkeit im Prüfungswesen (Bestätigung der bisherigen
Rechtsprechung).
Beschluss des 6. Senats vom 8. März 2012 - BVerwG 6 B 36.11
I. VG Oldenburg vom
06.12.2007 - Az.: VG 5 A 2696/06 -
II. OVG Lüneburg vom
24.05.2011 - Az.: OVG 2 LB 158/10 -