Urteil des BVerwG vom 06.07.2009

Bier, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 36.09
OVG 19 A 1024/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 7. Mai 2009 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung
zum Richteramt eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer
Dr. Bier
Dr. Möller
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