Urteil des BVerwG vom 12.06.2008

Bier, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 36.08
OVG 5 A 273/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 20. März 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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