Urteil des BVerwG vom 21.06.2006

Urteil vom 21.06.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 36.06 (6 PKH 5.06)
VGH 2 S 194/06 und 195/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai
2006 werden verworfen.
Die Anträge der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden ab-
gelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungs-
gerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Be-
schlüsse nicht.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Vormeier
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