Urteil des BVerwG vom 10.05.2004

Vorrang des Gesetzes, Leistungsverwaltung, Weiterbildung, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 36.04
OVG 2 B 503/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 22. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 11 683 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie
eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt
die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung er-
heblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als
grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsge-
richtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch
auf Förderung nach §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat
Sachsen (Weiterbildungsgesetz - WBG) vom 29. Juni 1998 (GVBl S. 270) hat. Es hat
ausgeführt, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 WBG vorlä-
gen. Zwar habe die Klägerin in dem in Rede stehenden Förderzeitraum nicht "aus-
schließlich" Weiterbildungsmaßnahmen angeboten, wie es § 5 Abs. 1 Nr. 3 WBG
erfordert, sondern auch eine betriebsinterne Weiterbildung durchgeführt. Gemäß
Nr. 4.1.1 Abs. 1 Spiegelstrich 3 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus zur Förderung der Weiterbildung - Weiterbildungsrichtlinie - vom
20. Februar 1997 (SächsAmtsbl 250) brauche die Einrichtung hingegen nur "über-
wiegend" Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Dieser Anforderung werde die
Klägerin gerecht. Da die Klägerin eine Begünstigung im Rahmen der Leistungsver-
waltung begehre, sei die Verwaltungspraxis und nicht die strengere gesetzliche Be-
stimmung maßgeblich.
Vor diesem Hintergrund möchte der Beklagte geklärt wissen, ob in der Leistungs-
verwaltung der Vorrang des Gesetzes gilt. Er macht unter Hinweis auf den Be-
schluss vom 27. April 1989 - BVerwG 7 B 53.89 - (Buchholz 421 Kultur- und Schul-
wesen Nr. 98) geltend, dass Art. 20 Abs. 3 GG revisibles Recht ist, und meint, dass
danach die Richtlinie wegen ihres Widerspruchs gegen das Gesetz nichtig oder
rechtswidrig sei.
Mit diesem Vorbringen kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht
dargelegt werden. Das Berufungsgericht hat in Auslegung und Anwendung von Lan-
desrecht und einer vom Landeskultusministerium erlassenen Richtlinie entschieden.
Der Beklagte rügt mit seinem Hinweis auf den in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten
Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes in Wahrheit nur eine unterbliebene Anwen-
dung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 WBG und damit des nicht revisiblen Rechts.
Außerdem ist die Richtlinie, die das Berufungsgericht veranlasst hat, den Wortlaut
des § 5 Abs. 1 Nr. 3 WBG nicht durchgreifen zu lassen, bereits außer Kraft getreten.
Selbst die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung
der Weiterbildung vom 19. Juni 2003 (SächsAmtsbl S. 770), die - soweit erheblich -
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der hier angewandten Richtlinie entspricht, ist nach ihrer Nr. 9 am 31. Januar 2004
außer Kraft getreten. Damit beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
auch auf einer ausgelaufenen Verwaltungsvorschrift. Das die Zulassung der Revisi-
on rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der
Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, könnte nicht erreicht werden, weil sich die
aufgeworfene Rechtsfrage nur im Zusammenhang mit einer ausgelaufenen Rechts-
lage stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein
kann (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH
28.94 -, vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - und vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nrn. 4, 6
und 9 jeweils m.w.N.).
Der Beklagte vermag zudem die fallübergreifende Bedeutung der aufgeworfenen
Frage nicht darzulegen. Er strebt in der Sache in einem Revisionsverfahren die
Nichtanwendung der von ihm selbst erlassenen und bereits außer Kraft getretenen
Richtlinie an. Dass eine ministerielle Richtlinie in den tatbestandlichen Vorausset-
zungen einer Leistungsgewährung von dem Gesetz abweicht, ist eine außergewöhn-
liche Konstellation, die eine fallübergreifende Bedeutung nicht dadurch erlangt, dass
die Reichweite des Art. 20 Abs. 3 GG problematisiert wird. Der Beklagte hat es in der
Hand, seine Richtlinien so abzufassen, dass ein Widerspruch zum Landesrecht nicht
entsteht. Dass in anderen Zusammenhängen vergleichbare Sachlagen zu besorgen
sind, ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten auch nicht dargelegt.
bb) Die weitere Frage (Beschwerdebegründung S. 5), ob es darauf ankommt, ob die
Klägerin "ausschließlich" Weiterbildungsmaßnahmen anbietet, betrifft ausschließlich
das Landesrecht und kann deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision füh-
ren.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die
Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift
liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die
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Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammen-
hang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das
Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widerspre-
chenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
Der Beklagte beruft sich auf die Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG 8 C
104.69 - (BVerwGE 34, 278) und vom 2. Juni 1976 - BVerwG 7 C 33.74 - (Buchholz
411.2 BEG Nr. 1) sowie den Beschluss vom 25. September 1998 - BVerwG 5 B
24.98 - und entnimmt diesen Entscheidungen den Rechtssatz, dass auch in der Leis-
tungsverwaltung der Grundsatz des Vorranges des Gesetzes gilt.
Mit diesem Vorbringen ist eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
dargelegt. Denn der Beklagte berücksichtigt nicht die in den von ihm angeführten
Entscheidungen jeweils angewandten Rechtsvorschriften. Die angeführten Entschei-
dungen betreffen entweder nicht die Leistungsverwaltung oder sind auf der Grundla-
ge bundesrechtlicher Vorschriften ergangen.
Das Urteil vom 10. Dezember 1969 (a.a.O.) betrifft die Zurückstellung vom Wehr-
dienst. Ein Bezug zur Leistungsverwaltung im Sinne der Rüge des Beklagten ist
nicht erkennbar. Das Urteil vom 2. Juni 1976 (a.a.O.) hat ein Verfahren auf subsidiä-
re Hilfeleistung nach einem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum Gegen-
stand. Das Revisionsgericht hat entschieden, dass nach In-Kraft-Treten eines ver-
gleichbare Leistungen betreffenden Bundesgesetzes nicht auf der Basis des subsi-
diären Kabinettsbeschlusses Leistungen gewährt werden dürften. Dazu heißt es,
soweit hier von Bedeutung, dass das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Prinzip des
Vorranges des Gesetzes es der Verwaltung verbietet, mit ihren Leistungen über eine
im gesetzlich geregelten Raum gesetzte Grenze hinauszugehen, wenn und soweit
das Gesetz eine abschließende Regelung treffen wollte (UA S. 12). Das Berufungs-
gericht hat im vorliegenden Fall weder angenommen, dass das zum Landesrecht
gehörende und damit irrevisible Weiterbildungsgesetz eine abschließende Regelung
enthält, noch dass die angewandte Richtlinie subsidiären Charakter hat. Unter die-
sen Umständen konnte es von der angeführten Entscheidung nicht abweichen. Der
Beschluss vom 25. September 1998 betrifft ein Verfahren, das die Erhebung einer
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Ausgleichsabgabe nach dem Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von So-
zialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) betraf. Ein Bezug zur "Leistungsverwal-
tung" ist nicht erkennbar.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier