Urteil des BVerwG vom 20.08.2003

Gefahr, Richteramt, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 36.03 / 6 PKH 7.03 (6 C 22.03)
OVG 12 A 11658/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
- 2 -
1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
26. Februar 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
2. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.
G r ü n d e :
1. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Das Berufungsurteil weicht, wie in der Beschwerdebegründung noch den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 VwGO gerecht werdend dargelegt wird, entgegen der Bekundung der Überein-
stimmung mit der Rechtsprechung des Senats von dem in dem Urteil des Senats vom 3. Juli
2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - (BVerwGE 116, 347) aufgestellten Rechtssatz ab, dass allein ein
Verdacht, dass von Hunden wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen oder Typen
eine Gefahr ausgeht, keine Verordnung zur Gefahrenabwehr rechtfertigen kann, wenn die
gesetzliche Verordnungsermächtigung lediglich den Erlass von Verordnungen zur Abwehr
von abstrakten Gefahren im herkömmlichen polizeirechtlichen Sinn erlaubt. Das Berufungs-
gericht hat nämlich dem Verordnungsgeber hinsichtlich der auf eine solche Gefahr
hindeutenden Umstände einen "Einschätzungs- und Entscheidungsvorrang" zugebilligt (Ur-
teilsabdruck S. 10) und sich aus diesem Grunde der nach dem genannten Senatsurteil er-
forderlichen eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen der mit der rassebezogenen
Verordnungsregelung bekämpften abstrakten Gefahr enthalten. Damit hat es sich zu diesem
Urteil nicht etwa nur unter tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern bereits im rechtlichen
Ansatz in Widerspruch gesetzt.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C
22.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen.
Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, ein-
zureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der
Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Be-
amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zuge-
hören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, so-
weit er einen Antrag stellt.
Bardenhewer Hahn Graulich