Urteil des BVerwG vom 07.09.2015

Rechtliches Gehör, Oberstufe, Gymnasium, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 35.15
OVG 2 A 758/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 31. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, Träger einer staatlich genehmigten Ersatzschule, teilte der Sächsi-
schen Bildungsagentur als Schulaufsichtsbehörde mit, er werde die Vorberei-
tungsphase auf die Abiturprüfung beginnend mit der Klassenstufe 11 im Schul-
jahr 2011/2012 von zwei auf drei Jahre erweitern. Daraufhin forderte die Bil-
dungsagentur den Kläger auf, die angezeigte Änderung des pädagogischen
Konzepts rückgängig zu machen und im Rahmen des weiteren Betriebs der
Ersatzschule das bisherige genehmigte pädagogische Konzept, das auf den
Betrieb eines Gymnasiums mit einer 2-jährigen gymnasialen Oberstufe abziele,
umzusetzen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage
wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Ober-
verwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Anord-
nung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und zweier
nachfolgender Bescheide aufgehoben. Die Revision gegen sein Urteil hat das
Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwer-
de des Beklagten.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor. Der Beklagte hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt,
dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat weder seine Pflicht zur Aufklärung des
Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO noch den Überzeugungsgrundsatz des
§ 108 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es ausgeführt hat, der Beklagte trage selbst
nicht vor und es sei auch nicht erkennbar, dass der sächsische Landesgesetz-
geber mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe weitergehende pädagogi-
sche Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums verfolge, die an
einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden
könnten.
Nach den genannten Vorschriften erforscht das Gericht den Sachverhalt von
Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) und entscheidet nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand sowohl der Ermittlungstätigkeit des
Gerichts als auch der Informationen, über deren Wahrheitsgehalt es sich eine
Überzeugung bilden muss, ist das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von
Tatsachen. Relevant sind hierbei allerdings nur diejenigen Tatsachen, die es
dem Gericht ermöglichen, die Subsumtion unter die jeweils in Frage stehende
materiell-rechtliche Norm zu vollziehen sowie die Ausübung eines etwaigen
Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung zu überprüfen (vgl. Dawin, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 2, Stand: März 2015, § 108 Rn. 11;
Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108 Rn. 16). Hier-
von abzugrenzen sind solche Tatsachen, denen lediglich im Rahmen der Aus-
legung der jeweils relevanten Rechtsnormen Bedeutung zukommt. Denn wegen
der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97
Abs. 1 GG) kann das Recht nicht Gegenstand der freien richterlichen Überzeu-
gung bzw. einer hierauf gerichteten richterlichen Ermittlungstätigkeit sein, son-
dern ist der gerichtlichen Entscheidung so zu Grunde zu legen, wie es "objektiv"
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besteht (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 2, Stand: März
2015, § 108 Rn. 9; Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014,
§ 108 Rn. 15). Auf welche Weise sich der Richter Kenntnis über die für seine
Entscheidung maßgebliche Rechtslage verschafft, ist als interner Vorgang vom
Gesetz nicht reglementiert (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
Band 2, Stand: März 2015, § 86 Rn. 29).
Die von der Beschwerde beanstandete Annahme des Berufungsgerichts, der
sächsische Landesgesetzgeber verfolge mit der zweijährigen gymnasialen
Oberstufe keine weitergehenden pädagogischen Ziele als Gesamtzweck des
achtjährigen Gymnasiums, die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder
nur unzureichend erreicht werden könnten, bezieht sich nicht auf den Sachver-
halt, der unter die im vorliegenden Fall maßgeblichen schulrechtlichen Normen
zu subsumieren ist, sondern auf die Auslegung eben dieser Rechtsnormen. Der
Anwendungsbereich des von dem Beklagten geltend gemachten Überzeu-
gungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) sowie der Pflicht des Gerichts zur Auf-
klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist daher von vornherein nicht
berührt.
2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe im Zu-
sammenhang mit der Feststellung der pädagogischen Konzeption des Landes-
gesetzgebers wesentliches Vorbringen des Beklagten übergangen und damit
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Anders als der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) und die Pflicht
des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) erstreckt
sich der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar grundsätzlich auch auf Rechts-
fragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1, 2/82, 2 BvR
233/82 - BVerfGE 60, 175 <210>). In der Beschwerdebegründung werden je-
doch keine Umstände dargelegt, die den eindeutigen Schluss zulassen, das
Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Beklagten
nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen.
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Soweit der Beklagte die Annahme des Oberverwaltungsgerichts beanstandet,
er habe nicht vorgetragen, dass der sächsische Landesgesetzgeber mit der
zweijährigen gymnasialen Oberstufe weitergehende pädagogische Ziele als
Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums verfolge, die an einem neunjähri-
gen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden könnten, fehlt es
schon an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung, wel-
ches entscheidungserhebliche Vorbringen des Beklagten das Oberverwal-
tungsgericht übergangen haben soll. Der Beklagte weist in der Beschwerdebe-
gründung lediglich darauf hin, er habe das Urteil des Verwaltungsgerichts mit
der Berufungserwiderung verteidigt. Insbesondere sei unter Bezugnahme auf
die Urteilsgründe vorgetragen worden, das Verwaltungsgericht habe hinrei-
chend das Fehlen einer Rechtsverletzung bzw. die Zulässigkeit des Vergehens
des Beklagten begründet. Jedenfalls habe der Beklagte vollumfänglich der
Feststellung des Gerichts einschließlich der Argumentation zugestimmt, vom
Kläger sei in ermessensfehlerfreier Weise verlangt worden, die angezeigte Än-
derung des pädagogischen Konzepts rückgängig zu machen und im Rahmen
des weiteren Betriebs der Ersatzschule das bisher genehmigte, auf den Betrieb
eines Gymnasiums mit einer zweijährigen gymnasialen Oberstufe abzielende
Konzept umzusetzen. Dass er über die Verteidigung der erstinstanzlichen Ent-
scheidung hinaus im Berufungsverfahren vorgetragen hat, der sächsische Lan-
desgesetzgeber verfolge mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe weiterge-
hende pädagogische Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums,
die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht
werden könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt und ergibt sich im Übrigen
auch nicht aus den Akten.
Den vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des erstin-
stanzlichen Urteils ist die vom Berufungsgericht angeblich übergangene Fest-
stellung, der sächsische Landesgesetzgeber verfolge mit der zweijährigen
gymnasialen Oberstufe weitergehende pädagogische Ziele als Gesamtzweck
des achtjährigen Gymnasiums, im Übrigen ebenfalls nicht zu entnehmen. Das
Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt (UA S. 22 f.), dass der in § 7 Abs. 1
SchulG geregelte besondere Bildungsauftrag des Gymnasiums durch zwei Ziel-
richtungen bestimmt werde: Zum einen solle es eine breite und vertiefte Allge-
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meinbildung vermitteln, die für ein Hochschulstudium (Studierfähigkeit) voraus-
gesetzt werde. Zum anderen solle es aber auch die Voraussetzungen schaffen
für eine Ausbildung in nichtakademischen Berufen mit erhöhten geistigen An-
forderungen und für die Ausübung von Führungspositionen in allen Bereichen.
In zeitlicher Hinsicht sollten diese Ziele im Freistaat Sachsen durch einen acht-
jährigen Besuch des Gymnasiums erreicht werden. Nur in diesem Zusammen-
hang zitiert das Verwaltungsgericht sodann die Begründung der Landesregie-
rung zum Entwurf eines Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen. Danach soll
den Abiturienten im Vergleich zu einem neunjährigen Gymnasium ermöglicht
werden, ein Jahr früher die Berufsausbildung zu beginnen und entsprechend
ein Jahr früher eigenes Einkommen zu erzielen. Die Wirtschaft soll hingegen
auf im Durchschnitt ein Jahr jüngere Berufseinsteiger mit Abitur bzw. abge-
schlossener Hochschulreife zurückgreifen können. Gesamtgesellschaftlich bzw.
gesamtwirtschaftlich betrachtet soll wegen der demografischen Alterung die
Lebensarbeitszeit zunehmen. Dieser Effekt soll nicht nur durch einen späteren
Eintritt in die Rente, sondern auch durch einen früheren Einstieg ins Berufsle-
ben erzielt werden.
Auch das Verwaltungsgericht hat mithin nicht die Auffassung vertreten, dass
der Landesgesetzgeber mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe eigenstän-
dige Bildungs- und Erziehungsziele verfolge, sondern in der zeitlichen Ausge-
staltung lediglich eine schulstrukturelle Grundentscheidung gesehen, der im
Wesentlichen Gründe der Wirtschafts- und Arbeitsmarktförderung vor dem Hin-
tergrund des demografischen Wandels zugrunde liegen. Auf den Umstand,
dass das Verwaltungsgericht - anders als das Oberverwaltungsgericht - von
dieser Grundentscheidung des Landesgesetzgebers auf die Unzulässigkeit ei-
ner dreijährigen gymnasialen Oberstufe an Ersatzschulen im Freistaat Sachsen
geschlossen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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