Urteil des BVerwG vom 08.01.2015

Diskriminierungsverbot, Unterrichtung, Sicherheitsleistung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 35.14
OVG 13 A 884/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2014 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin gehört dem Konzern der Deutsche Bahn AG an. Sie betreibt als
Rechtsnachfolgerin der DB Autozug GmbH den sog. Sylt Shuttle über den Hin-
denburgdamm mit eigenen Fahrzeugübergangseinrichtungen bzw. Verladesta-
tionen in Niebüll und in Westerland. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass
die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 21. Februar 2011 unter Berufung auf
§ 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG mehreren Klauseln in den „Nutzungsbedingungen für
die Fahrzeug- Übergangseinrichtungen für die Standorte Niebüll und Wester-
land (NB-FÜ NW)“ widersprochen hat, über die die Klägerin die Bundesnetza-
gentur gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG unterrichtet hatte. Die Klägerin hat mit
ihrer Klage in den Vorinstanzen nur teilweise Erfolg gehabt. Sie erstrebt mit ih-
rer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen den sie belastenden Teil des
Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts.
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Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat
auch dann, wenn man sie ungeachtet der in ihr zunächst gewählten Bezeich-
nung als für die Klägerin eingelegt erachtet, keinen Erfolg.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die
angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und
bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Be-
deutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhal-
tung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des
Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht,
dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
1. Die Klägerin misst vor dem Hintergrund, dass sie Nutzungsbedingungen für
ihre Verladestationen bereits am 13. Januar 2011, eine Liste der Entgelte aber
erst am 24. Januar 2011 bei der Bundesnetzagentur vorgelegt hat, wegen der
Rechtzeitigkeit des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011
zunächst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:
„Setzt eine Mitteilung der Nutzungsbedingungen im Sinne
von § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG die Widerspruchsfrist nach
§ 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG auch dann in Lauf, wenn die Ent-
gelthöhen im Rahmen dieser Mitteilung nicht mitgeteilt
werden?“
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich
auf der Grundlage des Gesetzes ohne Weiteres verneinen lässt.
Entsprechend der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts und entgegen
den insoweit von der Klägerin erhobenen Einwendungen liegt es auf der Hand,
dass eine Unterrichtung bzw. Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG den Lauf
der vierwöchigen Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG nur dann auslösen kann,
wenn sie vollständig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regulierungs-
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behörde bei der Ausübung ihrer Widerspruchsbefugnis stets die Sinnhaftigkeit
des unwidersprochen gebliebenen Teils des vorgelegten Regelwerks im Blick
haben und deshalb einen Gesamtabgleich durchführen muss (vgl. dazu etwa:
Gerstner, in: Hermes/Sellner , Beck´scher AEG-Kommentar, 2. Aufl.
2014, § 14e Rn. 22). Zur Vollständigkeit einer Unterrichtung nach § 14d Satz 1
Nr. 6 AEG gehört nach ausdrücklicher und eindeutiger Bestimmung dieser
Norm im Fall der Neufassung - und damit auch der erstmaligen Fassung - oder
der Änderung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen auch die In-
formation über die Entgelthöhen, also die Vorlage der jeweiligen Entgeltliste,
ungeachtet des Umstands, dass diese Liste gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV
nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ist. Die
höherrangige formell- gesetzliche Norm des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG zielt er-
sichtlich darauf, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung neu gefass-
ter oder geänderter Nutzungsbedingungen zu ermöglichen, für die auch die
Kenntnis etwaiger von den Entgelthöhen ausgehender oder auf diese ein-
wirkender Einflüsse von Belang ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es
nicht in Widerspruch hierzu, dass eine Änderung nur der Entgelthöhen ohne
gleichzeitige Einbeziehung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
zulässig sein mag und in dem anders gearteten Normzusammenhang des § 14f
AEG eine andere Sichtweise angezeigt sein könnte.
2. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat die in Art. 5 Abs. 1
Satz 2 der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Richtlinie 2001/14/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die
Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten
für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung,
ABl L 75 S. 29 (mit Wirkung vom 15. Dezember 2012 ersetzt durch die bis zum
16. Juni 2015 umzusetzende Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitli-
chen Eisenbahnraums , vgl. Art. 64 bis 66 dieser Richtlinie) in
Bezug auf Serviceeinrichtungen vorgesehene Berücksichtigung vertretbarer
Alternativen unter Marktbedingungen in unionsrechtlich nicht zu beanstanden-
der Weise keinen Eingang in das deutsche Eisenbahnrecht gefunden. Im Zu-
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sammenhang hiermit sieht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der
weiteren Frage:
„Führt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der RL 2001/14/EG dazu, dass
die Bestimmung des § 10 Abs. 5, 6 EIBV im Sinne einer
europarechtskonformen Auslegung dahingehend auszule-
gen ist, dass im Fall konfligierender Nutzungen der Zu-
gang mit dem Verweis auf vertretbare Marktalternativen
abgelehnt werden kann?“
Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie entge-
gen der Ansicht der Klägerin in der Rechtsprechung des Senats bereits - ver-
neinend - geklärt ist und sich aus dem Beschwerdevortrag keine Gesichtspunk-
te ergeben, die sie als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürf-
tig geworden erscheinen lassen könnten. Der Senat hat in seiner Rechtspre-
chung den Standpunkt eingenommen, dass der nationale Gesetzgeber alle
Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c AEG der Eisenbahninfrastruktur zuge-
rechnet und dem Zugangsrecht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG unterstellt hat, oh-
ne dabei den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG enthaltenen ein-
schränkenden Vorbehalt des Fehlens vertretbarer Alternativen unter Marktbe-
dingungen zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C
42.10 - Buchholz 442.09 § 14e AEG Nr. 2 Rn. 42 f. mit Hinweis auf die Sonder-
regelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV für Wartungseinrichtungen, vgl. dazu:
BR-Drs. 249/05 S. 47). Der Senat hat sich zur Begründung zwar in ausdrückli-
cher Form nur auf das nationale Recht - vor allem auf dessen Systematik - be-
zogen, hätte die besagte Feststellung indes ersichtlich nicht treffen können,
wenn er Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht gehabt hätte (vgl.
insoweit bestätigend auch: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2014 - 6 B
55.13 - N&R 2014, 245 Rn. 16). Hierfür bestand vor dem Hintergrund des zu-
rückhaltenden, weitergehende nationale Liberalisierungsschritte grundsätzlich
nicht ausschließenden Charakters der europäischen Eisenbahnregulierung (vgl.
dazu etwa: Kühling, N&R 2013, 139 <140, 145> sowie die Beispiele für über
den europäischen Standard hinausgehende Regelungen - auch - im geltenden
nationalen Recht bei: Lerche, N&R 2013, 27 <31, 33 und 34>) bereits auf
Grund des Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG kein Anlass.
Der Begriff des Mindestzugangspakets, den Satz 1 der Vorschrift in Bezug auf
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den Anhang II der Richtlinie gebraucht, steht auch im Hinblick auf Satz 2 der
Vorschrift der Annahme eines abschließenden Charakters der unionsrechtli-
chen Regelung entgegen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Ge-
sichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, von dieser Einschätzung abzurücken.
Insbesondere wird nicht deutlich, weshalb der von der Klägerin unter Verweis
auf die Erwägungsgründe 17, 18 und 20 der Richtlinie 2001/14/EG benannte
Ausgleich zwischen den geschäftlichen Anforderungen und Flexibilitätserwar-
tungen der Betreiber der Infrastruktur und den Anforderungen der Nutzungsinte-
ressenten im Rahmen der bestehenden Regelungen des § 10 EIBV nicht mög-
lich sein sollte, sondern stattdessen zwingend eine Übernahme des unions-
rechtlichen Vorbehalts der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen
verlangt haben könnte. Auch die Erwägungen zur Erforderlichkeit und Wirt-
schaftlichkeit von Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur erfordern diese
Übernahme nicht.
3. Anknüpfend daran, dass das Oberverwaltungsgericht in der von der Klägerin
formulierten Klausel, es setze sich derjenige Zugangsantrag durch, der sich auf
einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug - die von der Klägerin
benutzte Wagenkonfiguration - beziehe, einen Verstoß gegen das eisenbahn-
rechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV
erblickt hat, fragt die Klägerin weiter:
„Verbietet es das eisenbahnrechtliche Diskriminierungs-
verbot, die Vorrangregelung an einer bestimmten Zugkon-
figuration festzumachen, wenn damit das Ziel einer Ange-
botsvielfalt erreicht werden soll, die der bestmöglichen
Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitä-
ten sowie der Versorgungssicherheit Rechnung tragen
soll, auch wenn die jeweilige Betreiberin der Serviceein-
richtung in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunter-
nehmen bereits derzeit diese Zugkonfiguration führt?“
Diese Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie in ihrem Kern die von
dem Oberverwaltungsgericht festgestellte, von der Klägerin nicht mit Verfah-
rensrügen angegriffene Tatsachengrundlage unberücksichtigt lässt, sich dem-
entsprechend dem Berufungsgericht nicht gestellt hat und deshalb in einem
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Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre und im Übrigen einer grundsätzli-
chen Klärung nicht bedarf.
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt (zum Folgenden: UA S. 26 f.), es
sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber der Klägerin mit einer anderen als der
in der streitigen Klausel beschriebenen Zugkonfiguration aus technischen bzw.
funktionalen Gründen oder wegen sonstiger Vorgaben an der Nutzung der Ein-
richtungen der Klägerin gehindert seien. Hierin liegt die tatsächliche Feststel-
lung der unabhängig von der besagten Konfiguration gegebenen Nutzbarkeit
der Einrichtungen. In gleicher Weise ist das Berufungsgericht zu der Feststel-
lung gelangt, dass der Transport von Gütern und Reisenden von der Insel Sylt
und hin zu dieser zum einen nicht allein durch den Sylt Shuttle der Klägerin
vorgenommen wird und zum anderen im Fall des Hinzutritts eines Wettbewer-
bers, der eine andere als die beschriebene, aber mit den Verladestationen
technisch kompatible Zugkonfiguration nutzt, nicht gefährdet ist. Hieran an-
schließend hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Angebots-
vielfalt nicht nur mit der beschriebenen, von der Klägerin benutzten Zugkonfigu-
ration sicherzustellen ist.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage, die nicht durch weitere tatsächliche Fest-
stellungen verbreitert werden muss, erweist sich die Bewertung des Oberver-
waltungsgerichts, dass ein sachlicher Grund für einen Vorrang der von der Klä-
gerin benutzten Zugkonfiguration nicht besteht und damit ein Verstoß gegen
das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG,
§ 3 Abs. 1 EIBV (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. September
2011 - 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359 Rn. 70 f.) gegeben ist, ohne Weiteres als
zutreffend und damit einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedürftig.
Für die von der Klägerin reklamierten Gestaltungsspielräume gibt es in diesem
Zusammenhang keinen Raum.
4. Schließlich wirft die Klägerin in Bezug auf die von ihr in ihren Nutzungsbedin-
gungen vorgesehene, von dem Oberverwaltungsgericht als unvereinbar mit § 5
Abs. 1 EIBV erachtete Reservierungsgebühr als grundsätzlich bedeutsam fol-
gende Frage auf:
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„Sind § 5 Abs. 1 EIBV und § 24 Abs. 1 EIBV so auszule-
gen, dass das Erheben einer Reservierungsgebühr in Hö-
he von 50% der vereinbarten Vergütung für die im Nut-
zungsvertrag vereinbarten Fahrzeugübergänge zulässig
ist, wenn in Fällen der Stornierung die Reservierungsge-
bühr nicht erstattet wird, sondern neben der Stornierungs-
gebühr in Höhe von 10% bzw. 30% bestehen bleibt?“
Auch diese Fragestellung hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Dies folgt bereits daraus, dass die Frage der Sache nach auf den von dem
Oberverwaltungsgericht entschiedenen, einer grundsätzlichen Klärung nicht
zugänglichen Einzelfall bezogen und nur vordergründig in einen vorgeblich fall-
übergreifenden Bezug gestellt ist.
Abgesehen hiervon werden die Darlegungen der Klägerin dem Begründungs-
ansatz des Oberverwaltungsgerichts zu dem von der Klägerin in erster Linie
angegriffenen Gesichtspunkt einer in Widerspruch zu § 5 Abs. 1 EIBV stehen-
den Übersicherung nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat in einer Ge-
samtbetrachtung der schützenswerten Interessen der Klägerin ausgeführt, dem
Interesse an einer Absicherung und Durchsetzung von Entgeltansprüchen wer-
de bereits durch die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Sicherheitsleis-
tung, dem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Verladestationen
und dem Ausgleich von Schäden auf Grund einer Nichtnutzung durch die in den
Bedingungen getroffene Stornoregelung hinreichend Rechnung getragen.
Demgegenüber trete nach den Nutzungsbedingungen der Klägerin zum einen
die Reservierungsgebühr zu der Sicherheitsleistung hinzu. Beide Leistungen
würden als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienten, die
Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von
Forderungen zu sichern. Insgesamt ergebe sich, ohne dass ein Bedürfnis dafür
bestehe, eine Absicherung in einem Umfang von mindestens 150 % des Nut-
zungsentgelts. Zum anderen seien die Stornierungsentgelte in die Gesamtbe-
trachtung einzubeziehen, die nur dann, wenn sie sich auf 100 % des Nutzungs-
entgelts beliefen, mit der Reservierungsgebühr verrechnet werden könnten (UA
S. 29 f.).
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Unter Berücksichtigung der Informationsfunktion, die Nutzungsbedingungen zu
erfüllen haben (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit finanziellen Sicherun-
gen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359
Rn. 57), genügt es nicht, wenn die Klägerin dem von dem Oberverwaltungsge-
richt in vertretbarer Klauselauslegung gefundenen Charakter der Reservie-
rungsgebühr als - auch - eines Sicherungsmittels im Ergebnis nur ihr Verständ-
nis im Sinne einer bloßen Entgeltvorauszahlung entgegensetzt. Hieraus folgt
zugleich, dass die Klägerin mit ihrem Bestreben, die Reservierungsgebühr als
Teil eines Anreizsystems im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV darzustellen, nicht
durchdringen kann. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich mit der Erwägung
des Berufungsgerichts, mit der Reservierungsgebühr sei keine Effizienzsteige-
rung verbunden (UA S. 31), nicht auseinandersetzt. Was die zulässige Höhe
von Sicherungsmitteln im Sinne des § 5 Abs. 1 EIBV anbelangt, gibt es für die
Einschätzung der Klägerin, der Senat habe in seiner Rechtsprechung (BVerwG,
Urteile vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359 Rn. 57, 59
und vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 - Buchholz 442.09 § 14e AEG Nr. 2 Rn. 38,
40) allgemein und unabhängig von dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall je-
denfalls Sicherheitsleistungen in Höhe von drei Monatsentgelten akzeptiert,
keine Grundlage.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52
Abs. 1 GKG.
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