Urteil des BVerwG vom 16.09.2008

Zdg, Einberufung, Härte, Insolvenz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 35.08
VG 7 K 24/08.KO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kob-
lenz vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Be-
deutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheb-
lichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 VwGO Nr. 26). Dem Beschwerdevorbringen ist keine Rechtsfrage
zu entnehmen, die der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf und
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Der Kläger wendet sich mit dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Einberu-
fung zum Zivildienst und hält dem entsprechenden Bescheid einwendungsweise
Gründe für die Zurückstellung entgegen. Dabei hält er für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, ob die für den Fall der Einberufung von ihm befürchtete Insol-
venz eines von ihm gegründeten Unternehmens eine unzumutbare Härte i.S.v.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG darstellt und deshalb als Zurückstellungsgrund zu be-
achten ist. Dieses Vorbringen kann bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil
die gesetzlichen Anforderungen an die zur Zurückstellung führende „unzu-
mutbare Härte“ bei Unentbehrlichkeit im Betrieb im Falle von § 11 Abs. 4 i.V.m.
§ 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG und die vergleichbare Rechtslage in § 12 Abs. 4 i.V.m.
Abs. 6 Satz 2 WPflG in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt sind (Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 14.87 -
Buchholz 448.11 § 24 ZDG Nr. 4 Rn. 16; Beschluss vom 18. Januar 1994
- BVerwG 8 C 1.93 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 6; Beschluss vom
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1. August
17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 6.97 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 201
Rn. 18; Beschluss vom 3. April 2000 - BVerwG 6 B 9.00 - Rn. 5 und 7). Soweit
das Vorbringen um den Aspekt einer - im Falle der Einberufung des Klägers
befürchteten - Insolvenz erweitert worden ist, handelt es sich aber in der von
der Rüge vorgebrachten Weise um eine Frage des Einzelfalls, die nicht aus
allgemeinem Interesse vermittels einer Revision zu klären ist.
Das Vorbringen kann darüber hinaus aber auch deshalb nicht zum Erfolg füh-
ren, weil das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen (S. 6 m.w.N.) festgestellt
hat, die geltend gemachten Härten seien jedenfalls deshalb nicht unzumutbar,
weil der Kläger es unterlassen habe, rechtzeitig zumutbare Maßnahmen zu ih-
rer Vermeidung zu ergreifen. Im Rahmen der am Maßstab des Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatzes vorzunehmenden Abwägung nach § 12 Abs. 6 Satz 2
WPflG - bzw. § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG - kann nämlich nicht unberücksichtigt
bleiben, wie es zu dem Härtefall gekommen ist und welche Möglichkeiten der
Wehrpflichtige hatte, ihn abzuwenden oder einen anderweitigen Ausgleich zu
ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2000 a.a.O. Rn. 7). Diese ein-
schlägigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht mit Revisions-
gründen angegriffen worden und daher für das Bundesverwaltungsgericht bin-
dend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Büge Dr. Graulich Dr. Bier
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