Urteil des BVerwG vom 16.11.2004

Medizinisches Gutachten, Waffengesetz, Bier, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 35.04
VGH 1 S 1009/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e und
Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 5. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 6 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
I. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung
kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung er-
hebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallüber-
greifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Die von der Beschwerde
aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung sieht der Kläger in der unterlassenen, jedoch zu
seinen Gunsten anzuwendenden Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens
wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Das
Berufungsgericht habe diesen Gesichtspunkt überhaupt nicht behandelt, obwohl er
gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG schon im Rechtsbehelfsverfahren zu würdigen wäre. Im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Waffenrechts sei das hiesige Klageverfahren
beim Berufungsgericht schon gerichtlich anhängig gewesen. Daher hätte das Gericht
von Amts wegen das Eintreten von Wiederaufgreifensgründen zu prüfen gehabt.
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Die Beschwerde wirft mit ihrem Hinweis auf § 51 Abs. 1 VwVfG keine bislang nicht
gelöste Rechtsfrage auf. Der von dem Kläger angeführte § 51 VwVfG ist als Bundes-
recht auf das vorliegende waffenrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Das Waffen-
gesetz wird durch die Länder ausgeführt, und in Baden-Württemberg wird das Ver-
waltungsverfahren durch das Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (§ 1
Abs. 3 VwVfG). Aber auch dann, wenn die von dem Kläger angeführte Problematik
auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes bezogen wird, kann sie nicht zur
Zulassung der Grundsatzrevision führen. Der Kläger möchte nämlich der Sache nach
durch Anwendung des § 51 Abs. 1 LVwVfG dem Waffengesetz vom 11. Oktober
2002 (Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002
- WaffG 2003 - Rückwirkung
beimessen, die dieses Gesetz nicht anordnet. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Beurteilung des Widerrufs einer
waffenrechtlichen Erlaubnis auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe-
scheides abzustellen ist (Beschluss vom 24. Juni 1992 - BVerwG 1 B 105.92 -
Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65). Das gilt auch für das zur Beurteilung heranzuziehen-
de Recht. Misst sich ein die fragliche Materie regelndes Gesetz keine Rückwirkung
auf diesen Zeitpunkt bei, so ist das im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides in
Kraft befindliche Recht anzuwenden. § 51 LVwVfG, seine Anwendbarkeit unterstellt
(vgl. zur Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts auf Rück-
nahme und Widerruf von waffenrechtlichen Gestattungen Urteil vom 26. März 1996
- BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 <33 f.> = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76,
S. 33 = GewArch 1997, 69 <71 f.>), besagt nichts anderes. Ergibt sich, wie hier, aus
dem anzuwendenden materiellen Recht, dass eine Rechtsänderung nicht berück-
sichtigt werden kann, so liegt gerade keine nachträgliche Änderung der Rechtslage
"zugunsten des Betroffenen" nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG vor, die im Sinne des
§ 51 Abs. 2 LVwVfG "durch Rechtsbehelf" geltend gemacht werden könnte. Ein
Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 LVwVfG setzt einen unanfechtbaren Verwal-
tungsakt voraus. Diese Vorschrift kann also in einem Verfahren, in dem um die
Rechtmäßigkeit eines rechtzeitig angefochtenen Verwaltungsakts gestritten wird,
nicht angewandt werden.
2. Der Kläger meint ferner, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Folge der vom
Berufungsgericht unternommenen Auslegung des Instituts der waffenrechtlichen Re-
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gelunzuverlässigkeit, welche dazu führe, dass es überhaupt nicht mehr möglich wä-
re, in Bagatellfällen noch den Nachweis einer Ausnahme zu führen. Das Berufungs-
gericht habe im Urteil nicht dargelegt, dass die individuell vorliegende Tat trotz des
geringen Schadens und des geringen Strafmaßes doch aus ganz besonderen Um-
ständen, welche sich in der Tatbegehung selbst manifestierten - etwa besondere
Brutalität, Rücksichtslosigkeit, dauernde hartnäckige Wiederholungen rechtswidrigen
Verhaltens, Schwere der eingetretenen Folgen -, so gewichtig sei, dass eine Aus-
nahme von der Regel nicht in Betracht komme. Zur Begründung seiner Entscheidung
gehe der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich von dem abstrakten Rechtssatz aus,
dass jedes wie auch immer geartete Vermögensdelikt nach dem Waffengesetz i.d.F.
der Bekanntmachung vom 4. März 1976 (BGBl I S. 417) mit nachfolgenden
Änderungen - WaffG 1976 - notwendig den Eintritt der Regelunzuverlässigkeit zur
Folge haben müsse.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von der Regelvermutung
der Unzuverlässigkeit in § 5 WaffG 1976 möglich sind, ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteile vom 13. Dezember 1994 - BVerwG 1 C
31.92 - BVerwGE 97, 245 <249> = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72 = GewArch 1995,
343 <344 f.> und 16. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 32.94 - Buchholz 402.5 WaffG
Nr. 74 m.w.N.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
II. Die Abweichungsrüge ist unbegründet. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten,
die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-
höfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar
1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22). Das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bun-
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desverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 342 ; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
Nach Auffassung der Beschwerde lässt sich aus den Gründen des Berufungsurteils
folgender grundlegende abstrakte Rechtssatz formulieren: "Eine Verurteilung wegen
Diebstahles geringwertiger Gegenstände führt grundsätzlich und automatisch zur
Annahme der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, wenn nicht zusätzlich ganz
besondere Schuldminderungsgründe in der Person des Betroffenen vorliegen, und
zwar unabhängig von der Strafhöhe und der objektiven Tatschwere." Dies lasse sich
aus einer Formulierung ableiten (Urteil S. 9, zweiter Absatz am Anfang), wonach we-
der dem geringen Wert der entwendeten Gegenstände noch der mäßigen Höhe der
verhängten Strafe noch dem Umstand, dass sich in den Taten eine nur begrenzte
kriminelle Energie manifestiert habe, entscheidende Bedeutung zukomme.
Damit verstoße das Urteil gegen genau bezeichnete Rechtssätze des Bundesverwal-
tungsgerichts in dem Beschluss vom 17. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 159.91 -
(Buchholz 402.5 WaffG Nr. 61), in dem Beschluss vom 22. April 1992 - BVerwG 1 B
61.92 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63), in dem Urteil vom 13. Dezember 1994
- BVerwG 1 C 31.92 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 72) und in dem Urteil vom 16. Ok-
tober 1995 - BVerwG 1 C 32.94 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74).
Die Abweichungsrüge ist unbegründet, weil das Berufungsurteil einen abstrakten
Rechtssatz in der von der Beschwerde formulierten Art nicht enthält. Die behauptete
Abweichung ist bereits deshalb nicht dargetan. In Übereinstimmung mit dem Waf-
fengesetz und der darauf beruhenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil von der Regelvermutung
der Unzuverlässigkeit ausgegangen (Urteil S. 6 ff.) und hat im nächsten Schritt er-
wogen, ob es im konkreten Fall eine Ausnahme davon geben könnte, deren Vorlie-
gen er allerdings am Ende verneint (Urteil S. 8 ff.). Aufgrund dieses Aufbaus lässt
sich ein "abstrakter Rechtssatz" der von der Beschwerde formulierten Art nicht in das
Urteil hineinlesen.
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III. Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde macht geltend, das
Berufungsurteil werde darauf gestützt, der Kläger sei jedenfalls zum Tatzeitpunkt
nicht vermindert schuldfähig gewesen. Da in dem ursprünglichen Strafbefehlsverfah-
ren eine gerichtliche Würdigung der Schuldfähigkeit gar nicht stattgefunden habe und
da das in den angefochtenen Urteilen erwähnte Fachgutachten des Arztes erst nach
Abschluss des Strafverfahrens im Verwaltungsprozess vorgelegt worden sei, könnten
sich die Verwaltungsgerichte insoweit auch nicht etwa auf vorliegende rechtskräftige
Erkenntnisse eines Strafverfahrens stützen. Im Wege der Aufklärungsrüge bringt die
Beschwerde vor, aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen sei die
Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall von vornherein
dem Kläger das Risiko eines persönlichkeitsfremden Fehlverhaltens und Verlustes
der Steuerungsfähigkeit hätten bekannt sein müssen; ohne dies medizinisch näher
darzulegen, überschreite der Verwaltungsgerichtshof die Grenzen seines Be-
urteilungsspielraums und seiner eigenen Kompetenz.
Zunächst geht der Hinweis fehlender Sachkunde des Gerichts im Ansatz fehl. Das
Berufungsgericht durfte sich an den rechtskräftig vom Strafgericht festgestellten
Sachverhalt halten und das erst im Verwaltungsprozess vorgelegte privatärztliche
Attest des Klägers dazu in Beziehung setzen. Die insoweit auf S. 9 ff. des Urteils an-
gestellten Erwägungen zu dem Genuss von Bier und Cola im Zusammenhang mit
Schmerzmitteln an einem heißen Tag übersteigen nicht die Sachkunde des Gerichts.
Das Gericht hat in seinen insoweit tragenden Erwägungen (Urteil S. 9 f.) nicht auf
das Vorliegen der Schuldfähigkeit des Klägers abgestellt. Es hat seine Überlegungen
mit der Wendung eingeleitet, dass die Zweifel an der (waffenrechtlichen) "Vertrau-
enswürdigkeit" des Klägers nicht ausgeräumt seien. In Bezug auf die Umstände des
das Widerrufsverfahren auslösenden Verhaltens hat es ausgeführt, dass "aus ord-
nungsrechtlicher Sicht" die "Art und die Begehungsweise" der Taten jedenfalls auch
den Schluss auf bestimmte in der Persönlichkeit des Klägers liegende charakterliche
Mängel zulasse. Dabei handelt es sich um für ein mit Waffenrecht befasstes Gericht
vertraute Überlegungen.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, es sei verfahrensfehlerhaft,
nur abstrakt auf die Risiken der Wechselwirkungen von Bier, Cola und Medikamen-
ten für die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit abzustellen, ohne darzulegen,
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dass für den Kläger gerade bei einem bestimmten Medikament die Annahme einer
Wechselwirkung sehr nahe hätte liegen müssen und er bewusst und grob fahrlässig
ein erhöhtes Risiko auf sich genommen hätte. Der Kläger habe lediglich ein Medi-
kament (wie sich aus seinem Vortrag im ersten Rechtszug ergibt: zwei Tabletten Op-
talidon) und ein Glas Bier sowie drei Gläser Cola im Laufe eines ganzen Tages zu
sich genommen. Davon habe ein vernünftiger und besonnener Mensch nicht ohne
besondere Veranlassung Abstand nehmen müssen. Mit diesem Vorbringen setzt der
Kläger lediglich seine Bewertung an die Stelle der Beurteilung durch das Berufungs-
gericht. Damit kann ein Verfahrensmangel nicht dargelegt werden.
Der Kläger rügt auch, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Das Tatsachengericht muss nur die Tatsachen auf-
klären, auf die es nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung ankommt. Dass,
wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, "allgemein bekannt (ist), dass die
Wechselwirkungen zwischen Medikamenten, Alkohol und Koffein mit Risiken für die
Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit verbunden sein" können, zieht die Be-
schwerde nicht in Zweifel. Im Rahmen seiner Beurteilung kam es für den Verwal-
tungsgerichtshof nicht darauf an, ob bei dem Kläger zu dem fraglichen Zeitpunkt die
Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Entscheidend war für
das Berufungsgericht, dass der Kläger trotz der "allgemein bekannten" Wechselwir-
kungen Bier und Cola nach Medikamenteneinnahme verzehrt und deshalb ein "Risi-
ko für die Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit" auf sich genommen hatte. Die-
ser Umstand schloss es nach Ansicht des Berufungsgerichts aus, dass die durch die
Straftaten begründeten "Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit" ausgeräumt waren.
Bei dieser Rechtsansicht kam es auf die konkrete Disposition des Klägers im Zeit-
punkt der Begehung der Straftaten nicht an. Was die Beschwerde dem Berufungsge-
richt in Wahrheit vorhält, ist seine "ordnungsrechtliche" Bewertung des Geschehens.
Diese ist indessen mit der Aufklärungsrüge nicht angreifbar. Sonstige Verfahrensfeh-
ler hat die Beschwerde nicht dargelegt.
Auch mit dem Hinweis auf die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten legt
die Beschwerde keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts beruhen kann. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum
Nichtvorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit tragen die Entscheidung
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nicht. Die entsprechende Passage des Urteils, die mit "unabhängig davon" (i. e. die
"ordnungsrechtliche Beurteilung", dass die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des
Klägers nicht ausgeräumt seien) eingeleitet wird, stellt eine die Entscheidung nicht
tragende Erwägung dar.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
den Streitwert auf Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRModG, § 13 Abs. 1 GKG.
Hahn Büge Graulich