Urteil des BVerwG vom 08.06.2004

Rüge, Anerkennung, Einheit, Anschluss

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 34.04
OVG 1 Bf 183/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 5. März 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Beschlüsse der Kammerversammlung der
Steuerberaterkammer über Änderungen ihrer Satzung und über die Beauftragung
des Vorstandes zum Anschluss an das Versorgungswerk eines anderen Bundeslan-
des nichtig sind. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gemäß dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be-
darf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
- 3 -
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Der Kläger wirft keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, sondern stellt seine
Rechtsauffassung in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung dar. Er
meint, das Abstimmungsverfahren hinsichtlich der umstrittenen Beschlüsse greife in
die Mitgliedschaftsrechte und das Demokratieprinzip ein. Außerdem rügt er, dass
eine Vorschrift der Kammersatzung gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1
GG verstoße. Damit werden die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nicht dargelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge
der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Lan-
desrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu be-
gründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender
Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B
238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September
1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201 = DVBl 1988, 1176 <1178>; Beschluss
vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277;
Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137
VwGO Nr. 171; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die
angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbe-
dürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die
Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der
Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995
- BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61). Einer
Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maß-
gebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im
Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird
und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Be-
deutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Recht-
sprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen.
Daran fehlt es.
- 4 -
2. Entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 ist der
Tatbestandsberichtigungsantrag vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
16. April 2004 beschieden worden. Auch in diesem aufgezeigten Schriftsatz werden
Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich