Urteil des BVerwG vom 24.09.2003

Anerkennung, Verwaltungsverfahren, Aufklärungspflicht, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 34.03
VG 2 K 662/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Januar
2003 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde hat Erfolg.
a) Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO). Die Beschwerde rügt zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht ge-
mäß § 86 Abs. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerer nämlich nicht ohne vorherige Vernehmung des Klägers
als Partei zu seinen Gewissengründen abweisen dürfen.
Der Kläger hat während des Verwaltungsverfahrens um seine Anerkennung als
Kriegsdienstverweigerer keine schriftliche Begründung für seine Gewissensentschei-
dung vorgelegt, sondern dies erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
getan. Das Verwaltungsgericht hat darin einen entscheidenden Einwand gegen die
Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung - trotz der Inkaufnahme des verlän-
gerten und erschwerten Zivildienstes - gesehen (Urteil S. 9) und in der mündlichen
Verhandlung ausführlich zu der Frage Beweis erhoben, welche vertretbaren Gründe
den Kläger an einer früheren Vorlage seiner schriftlichen Begründung gehindert ha-
ben könnten. Da sich solche Gründe nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts
nicht gefunden haben, hat es die Klage ohne "Vollprüfung", d.h. Parteivernehmung
des Klägers abgewiesen. Damit hat es gegen die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts über die Grundsätze verstoßen, unter denen allein die Klage
eines Kriegsdienstverweigerers auf Anerkennung ohne "Vollprüfung" abgewiesen
werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Klage
eines Wehrpflichtigen, mit der er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
erstrebt, nachdem sein Antrag im Verwaltungsverfahren wegen unvollständiger Un-
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terlagen ohne Sachprüfung erfolglos geblieben ist, in der Regel nicht abgewiesen
werden, wenn er nicht zuvor zu den Gründen der geltend gemachten Gewissensent-
scheidung förmlich als Partei vernommen worden ist (vgl. etwa Urteil vom 19. August
1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1993, 88;
Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG
Nr. 7). Eine Ablehnung der Anerkennung ohne förmliche Vernehmung des Klägers
als Partei ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise dann möglich, wenn schon das
eigene Vorbringen des Klägers ergibt, dass er sich aus anderen als Gewissensgrün-
den um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteili-
gung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt oder wenn sonst
die gesamten Umstände des Falles den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger keine
ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat; Letzteres kommt vor allem dann in
Betracht, wenn der Kläger nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hi-n-
aus auch das Klageverfahren nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den
gebotenen Nachdruck betrieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhand-
lungstermin fernbleibt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 -
Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11; Beschluss vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B
40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 = NVwZ-RR 1991, 568; Beschluss
vom 2. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 46.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 9 = NVwZ-
RR 2001, 167). Den hier und in der Beschwerdebegründung zitierten Ent-
scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass eine auf das
Verwaltungsverfahren beschränkte Nachlässigkeit des Wehrpflichtigen seine spätere
Anerkennung im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht hindert. Hat der Wehr-
pflichtige die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 KDVG im gerichtlichen Verfahren voll-
ständig nachgereicht, so ist ihm in aller Regel Gelegenheit zu geben, die Gründe für
seine Kriegsdienstverweigerung im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung dar-
zulegen, sofern seine Anerkennung nicht bereits aufgrund des schriftlichen Vortrags
oder nach Ausräumung konkreter Zweifel in der ersten Stufe des "eingehenderen
Prüfungsverfahrens" zulässig ist. Der Ablehnung des Anerkennungsgesuchs geht in
diesen Fällen stets die gerichtliche "Vollprüfung" voraus. Besonderheiten, die im vor-
liegenden Fall eine abweichende Verfahrensweise gerechtfertigt hätten, sind nicht
gegeben:
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Zwar ist der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Verfahren
vor dem Bundesamt für den Zivildienst mehr als acht Monate lang untätig geblieben,
obwohl er sich der Unvollständigkeit seiner Unterlagen bewusst und zudem von sei-
nen Eltern auf die Notwendigkeit ihrer Vervollständigung hingewiesen worden war. Er
hat jedoch sogleich nach Klageerhebung eine ausführliche schriftliche Begründung
seiner Gewissensentscheidung sowie die weiteren nach § 2 Abs. 2 KDVG erforderli-
chen Unterlagen nachgereicht. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht allein auf-
grund des Verhaltens des Klägers im Verwaltungsverfahren und der mangelnden
Entschuldigung dieses Verhaltens im Klageverfahren die Überzeugung gewonnen,
dass dieser keine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der
Waffe getroffen hat. Damit hat das Verwaltungsgericht lediglich einen ausschnitthaf-
ten Lebenssachverhalt zur Grundlage eines definitiven Urteils über die Ernsthaftigkeit
der Gewissensgründe des Klägers gemacht und auf inhaltliche Gesichtspunkte sei-
nes Vorbringens gar nicht mehr abgestellt; deshalb hat es auch eine Vollprüfung
nicht für erforderlich gehalten. Damit hat es sich in Widerspruch zu den vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen der Überprüfung von Ge-
wissensgründen eines Kriegsdienstverweigerers gesetzt.
Indem das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts über die notwendig durchzuführende Vollprüfung der Klage
abgewiesen hat, hat es seine gesetzliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ver-
letzt (vgl. Urteil vom 29. April 1991- BVerwG 6 B 40.90 - a.a.O.). Die im Kriegsdienst-
verweigerungsrecht gründende "Vollprüfung" als Voraussetzung der Ablehnung einer
Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerung markiert nämlich zugleich die
vom Verwaltungsgericht zu beachtende Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1
VwGO. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß, weil nicht ausge-
schlossen werden kann, dass im Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den
Verweigerungsgründungen des Klägers, unter Einschluss der Darstellung bei seiner
Vernehmung als Partei, das Verwaltungsgericht anders entschieden haben würde.
b) Ist somit bereits die Verfahrensrüge begründet, so kann auf sich beruhen, ob auch
die Divergenzrüge durchgreift. In diesem Falle bezöge sich die festzustellende Ab-
weichung von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eben-
falls nur auf das bei der gerichtlichen Prüfung von Anerkennungsbegehren einzuhal-
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tende Verfahrensrecht, so dass sich eine zusätzliche Aussage, welche über die mit
dem Erfolg der Verfahrensrüge verbundene hinausgeht, damit nicht gewinnen ließe
(vgl. Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5
KDVG Nr. 7).
2. Der Senat macht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der ihm nach
§ 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird im weiteren
Verfahren den Kläger zu seinen Gewissensgründen als Partei vernehmen und auf
dieser Grundlage erneut über sein Anerkennungsbegehren entscheiden müssen.
Das schließt nicht aus, dass es in die ihm obliegende umfassende Würdigung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts das Verhalten des Klägers im Verwaltungs-
verfahren einbezieht und, sofern sich bei seiner Vernehmung Zweifel an der Ernst-
haftigkeit seiner Gewissensentscheidung ergeben sollten, diese Zweifel durch sein
Verhalten im Verwaltungsverfahren bestätigt findet (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2003
- BVerwG 6 B 11.03 - juris).
3. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer Büge Graulich
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Wehrpflichtrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
KDVG
§ 14
VwGO
§ 86 Abs. 1
Stichworte:
Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.
Leitsatz:
Hat der Wehrpflichtige die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 KDVG im gerichtlichen Ver-
fahren vollständig nachgereicht, so hat der Ablehnung des Anerkennungsgesuchs in
aller Regel eine gerichtliche "Vollprüfung" nach förmlicher Parteivernehmung voraus-
zugehen.
Beschluss des 6. Senats vom 24. September 2003 - BVerwG 6 B 34.03
I. VG Cottbus vom 23.01.2003 - Az.: VG 2 K 662/02 -