Urteil des BVerwG vom 10.08.2011
Richteramt, Hochschule
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 33.11
OVG 2 LC 133/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 wird verwor-
fen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlich anerkannten Hoch-
schule mit Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO
eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Neumann
Vormeier
Dr. Möller
1
2