Urteil des BVerwG vom 26.11.2009

Verordnung, Hochschule, Mangel, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 33.09
OVG 15 A 1039/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Novem-
ber 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 650 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass der Kläger die
Fristen für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO und für
die Beschwerdebegründung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO versäumt hat. Ihm
ist im Hinblick auf diese Fristen antragsgemäß nach § 60 VwGO Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war an der Fristeneinhaltung gehin-
dert, weil der Senat über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Revisionsinstanz erst mit Beschluss vom 16. April 2009 (Az.: BVerwG
6 PKH 31.08) und damit nach Fristenablauf entschieden hat. Da der Senat die
begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt hat, steht fest, dass die Verhinderung im
Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet war. Entsprechend den Erforder-
nissen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO hat der Kläger nach Zustellung des
Prozesskostenhilfebeschlusses innerhalb von zwei Wochen den Wiedereinset-
zungsantrag gestellt und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt sowie die
Beschwerde innerhalb eines Monats begründet.
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision indes
weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (a) noch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen (b).
a) Die Rechtssache besitzt nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für
die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher
Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ver-
langt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsent-
scheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Aner-
kennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss
daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung ei-
ner bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechts-
frage führen kann.
aa) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob der
vom Kläger erfolgreich absolvierte Diplomstudiengang ein Studium in einem
konsekutiven Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG NRW ist, das auf-
bauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ers-
ten Masterabschluss führt.“ Ferner sei „die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der
vom Kläger abgeschlossene Diplomstudiengang einem derartig vorgenannten
Studiengang gleichzusetzen ist.“
Die hiernach von der Beschwerde dem Sinn nach für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig gehaltene Frage nach dem Begriff des konsekutiven Studienganges
nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhe-
bung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz
- StKFG NRW) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW S. 36), geändert durch Art. 4
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen vom 30. Novem-
ber 2004 (GV. NRW S. 752, 766), kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevi-
sion führen, denn sie zeigt keine ungelöste Problematik des Bundesrechts auf
(aaa)); außerdem betrifft sie außer Kraft getretenes Recht (bbb)).
aaa) Die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 1
Abs. 2 StFKG NRW unterliegt für sich genommen gemäß § 137 Abs. 1 VwGO
nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Einen beachtlichen Bezug zum
revisiblen Bundesrecht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen,
dass sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, § 1 Abs. 2 StKFG NRW erfasse
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entgegen der Einschätzung des Berufungsgerichts auch ein Masterstudium,
das sich an einen erfolgreich absolvierten Diplomstudiengang anschließe, zu-
mindest aber sei der im Diplomstudiengang erworbene Diplomgrad einem Ba-
chelorabschluss gleichzusetzen, auf §§ 18, 19 HRG beruft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwen-
dung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begrün-
den, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender
Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ein-
schlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung
darzulegen (vgl. etwa: Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 -
Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 80 S. 85 und vom 18. Juni 2008
- BVerwG 6 B 23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5). Dabei wird
eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzli-
chen Frage des revisiblen Rechts, dass geltend gemacht wird, das Berufungs-
gericht habe die Frage unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Be-
schlüsse vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 132 S. 20 und vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 10.09 - juris
Rn. 7) oder eine andere bundesrechtskonforme Auslegung habe zu abwei-
chenden Ergebnissen gelangen müssen (Beschluss vom 19. Juli 1995
- BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43). Es muss viel-
mehr dargelegt werden, dass und inwiefern die jeweils angeführten revisiblen
Normen über den speziellen landesrechtlichen Anwendungsfall hinausreichen-
de Rechtsfragen aufwerfen, die sich nicht auf Grund der bisherigen höchstrich-
terlichen Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 1. September
1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18, vom
11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht
Nr. 39 S. 33 und vom 17. August 2009 a.a.O. Rn. 7). Diesen Maßgaben wird
die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Zu den von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Vorschriften
des Hochschulrahmengesetzes zeigt sie ungeklärte Auslegungsfragen in stu-
dienabgabenrechtlicher Hinsicht nicht auf. Der Annahme, dass diesen Vor-
schriften bundesrechtliche Vorgaben für landesrechtliche Studienabgaben zu
entnehmen sein könnten, stehen zudem kompetenzrechtliche Erwägungen ent-
gegen. Studienabgaben sind dem Hochschulwesen und damit der Kulturhoheit
zuzuordnen, die nach der Regel des Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich der Ge-
setzgebungskompetenz der Länder unterliegt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des nordrhein-westfälischen Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes am
1. Februar 2003 bestand zwar noch die Rahmengesetzgebungskompetenz des
Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens gem
die infolge der Aufhebung desdurch Art. 1
Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006
(BGBl I S. 2034) entfallen ist und auf deren Grundlage das nunmehr nach Maß-
gabe derbs. 1 Satz 1,fortgeltende Hochschulrahmenge-
setz erlassen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom
26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. Au-
gust 2002 (BGBl I S. 3138) eingeführte Vorschrift des die ei-
ne Gebührenfreiheit des Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Ab-
schluss und in einem entsprechenden konsekutiven Studiengang normiert hat-
te, für nichtig erklärt. Es hat Studienabgabenregelungen dem Gegenstand nach
dem Kompetenztitel desa.F. zugeordnet, aber
festgestellt, dass dem Bund das Gesetzgebungsrecht fehle, weil die Vorausset-
zungen desin seiner durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Än-
derung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) mit Wirkung
zum 15. November 1994 verschärften Fassung nicht erfüllt seien und auch eine
Änderungskompetenz des Bundes ausin der Fas-
sung des genannten Gesetzes nicht gegeben sei (vgl. zum Ganzen auch: Urteil
vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - juris Rn. 12 f.).
bbb) Abgesehen davon können die von der Beschwerde zu § 1 Abs. 2 StFKG
NRW aufgeworfenen Fragen auch deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatz-
revision führen, weil das nordrhein-westfälische Studienkonten- und -finanzie-
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rungsgesetz nach § 1 des Landesgesetzes zu seiner Aufhebung vom 21. März
2006 (GV. NRW S. 119) mit Wirkung zum 1. April 2007 außer Kraft getreten ist
und mithin nicht mehr Gegenstand einer Anwendung und Auslegung nach bun-
desrechtlichen Maßstäben sein kann. Es sind deshalb die Grundsätze ein-
schlägig, die für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen
Rechts gelten. Solche Rechtsfragen haben nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11 ff. und vom
26. Februar 2002 - BVerwG 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36
S. 29) trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, weil
die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft
richtungweisende Klärung von Fragen des geltenden Rechts herbeiführen soll.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Konstellationen, in denen
die Klärung einer Frage nach ausgelaufenem Recht noch für einen nicht über-
schaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Hier
ist indes weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass das
- gegebenenfalls nach bundesrechtlichen Maßgaben anzuwendende und aus-
zulegende - nordrhein-westfälische Studienkonten- und -finanzierungsgesetz
noch für eine erhebliche Anzahl von Altfällen als Beurteilungsgrundlage heran-
zuziehen sein könnte.
Ferner bleibt eine Sache trotz ausgelaufenen Rechts ausnahmsweise dann
grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung,
die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in
gleicher Weise stellen. Auch eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben.
Die Erhebung von Studienabgaben in Nordrhein-Westfalen wird nunmehr durch
das am 1. April 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Erhebung von Studienbei-
trägen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
- StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW S. 120), zuletzt geändert durch
Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März
2008 (GV. NRW S. 195), geregelt. Eine Abgabenfreiheit für ein zu einem ersten
berufsqualifizierenden Abschluss oder zu einem ersten Masterabschluss in ei-
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nem konsekutiven Studiengang führendes Studium gibt es nach dem geltenden
Landesrecht nicht mehr.
Der Umstand, dass sich auf Grund der Rechtslage in anderen Bundesländern
(vgl. etwa § 70 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes vom
21. Juli 2003 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Sep-
tember 2008 ) eine ähnliche wie die hier in Rede stehende
Fragestellung ergeben mag, kann - abgesehen davon, dass sich die Beschwer-
de hierauf nicht beruft - nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil
das Berufungsgericht allein die nordrhein-westfälische Rechtslage zu beurteilen
hatte und sich ihm deshalb Fragen im Hinblick auf die Anwendung und Ausle-
gung anderer Landesrechte nicht gestellt haben (vgl. Beschluss vom 24. Okto-
ber 2007 - BVerwG 9 B 31.07 - juris Rn. 7; BFH, Beschluss vom 9. August 2006
- VII B 107/05 - BFH/NV 2006, 2278 <2279>).
bb) Die Beschwerde wendet sich ferner gegen die Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts, dem Kläger stehe - das Vorliegen eines Zweitstudiums unter-
stellt - auf Grund seines an einer hessischen Hochschule absolvierten Erststu-
diums kein Restguthaben im Sinne von § 8 StKFG NRW zu, das er für den in
Nordrhein-Westfalen begonnenen Masterstudiengang einsetzen könne, weil
Studienkonten ab dem Sommersemester 2004 nur für Studierende an einer
nordrhein-westfälischen Hochschule einzurichten gewesen seien. Auch dieser
Vortrag kann nicht als Grundlage für die Zulassung der Grundsatzrevision die-
nen.
Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Außerdem
bezieht sich die Beschwerdebegründung nur auf die Umstände des vorliegen-
den Einzelfalles, ohne eine über diesen hinausweisende Bedeutung darzutun.
Unabhängig hiervon stützt sich die Beschwerde in erster Linie auf Ausführun-
gen zu der ihrer Auffassung nach gebotenen Auslegung der nach § 137 Abs. 1
VwGO irrevisiblen landesrechtlichen Bestimmungen der §§ 2, 4 und 6 StFKG
NRW sowie der §§ 5 und 10 der Verordnung über die Einrichtung und Führung
von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebüh-
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ren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV. NRW
S. 570), geändert durch Verordnung vom 9. August 2004 (GV. NRW S. 428).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang in Gestalt des allgemeinen
Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG Bundesrecht heranzieht, geschieht dies
lediglich in der Funktion einer Maßstabsnorm für eine Auslegung der landes-
rechtlichen Vorschriften in dem Sinne, den die Beschwerde als verfassungs-
rechtlich geboten erachtet. Sie legt nicht dar, inwiefern Art. 3 Abs. 1 GG unab-
hängig davon ungeklärte Rechtsfragen aufwerfen könnte. Ein solcher Klärungs-
bedarf ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, denn in der Rechtsprechung des
beschließenden Senats ist geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren für
ein nach Abschluss eines berufsqualifizierenden Studiums durchgeführtes
Zweitstudium mit grundrechtlichen Gewährleistungen - auch mit Art. 3 Abs. 1
GG - grundsätzlich vereinbar ist (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B
23.08 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 164 S. 5 unter Bezugnahme auf das
Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <36 ff.> =
Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 S. 23 ff.). Bei Zugrundelegung des für
das Revisionsgericht verbindlichen Verständnisses des Landesrechts durch das
Oberverwaltungsgericht beansprucht der Kläger lediglich eine nach dem ge-
setzlichen Regelungssystem nicht gebotene Vergünstigung, ohne deren Vor-
aussetzungen zu erfüllen (zu einer ähnlichen Konstellation: Beschluss vom
9. April 2009 - BVerwG 6 B 80.08 - juris Rn. 4).
Schließlich scheitert die Zulassung der Grundsatzrevision auch in dem hier in
Rede stehenden Zusammenhang an dem Umstand, dass das Landesrecht, an
dessen Auslegung und Anwendung sich etwaige grundsätzlich klärungsbedürf-
tige Fragen des Bundesrechts knüpfen könnten, ausgelaufen ist.
2. Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO greift ebenfalls nicht durch.
Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision nur zugelassen werden,
wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3
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Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (ver-
meintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung
substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B
9.09 - juris Rn. 10).
a) Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe dem Kläger vor
Erlass der angefochtenen Entscheidung seine Rechtsauffassung nicht hinrei-
chend dargelegt und macht damit sinngemäß eine Verletzung des durch
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleisteten rechtlichen Gehörs
geltend. Sie zeigt indes nicht ansatzweise auf, zu welchen konkreten Aspekten
dem Kläger die Möglichkeit einer Äußerung vorenthalten worden sein sollte. Die
Gehörsrüge ist deshalb nicht schlüssig erhoben. Sie ist im Übrigen auch unbe-
gründet. Denn das Berufungsgericht hat die Beteiligten vor Erlass seiner Ent-
scheidung mit Verfügung vom 9. Juni 2008 gemäß § 130a Satz 2 VwGO i.V.m.
§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf hingewiesen, dass es die Voraussetzungen
für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1
VwGO gegeben sah und dabei seine rechtlichen Erwägungen ausführlich of-
fengelegt. Mit weiterer Verfügung vom 29. Oktober 2008 hat es dem Kläger un-
ter Bezugnahme auf dessen Stellungnahme vom 8. Juli 2008 mitgeteilt, dass es
an der beabsichtigten Verfahrensweise festhalte.
b) Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
weiter darin, dass das Berufungsgericht das Verfahren nicht nach Art. 100
Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
eingeholt hat. Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil das Berufungsgericht
die von ihm als entscheidungserheblich angesehenen landesrechtlichen Be-
stimmungen nicht als verfassungswidrig angesehen hat. Daher waren aus sei-
ner für die Gestaltung des Berufungsverfahrens maßgeblichen materiell-
rechtlichen Sicht die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1
GG nicht gegeben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Möller
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