Urteil des BVerwG vom 21.07.2008

Behandlung, Verfahrensmangel, Hinterbliebener, Diskriminierungsverbot

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 33.08
OVG 12 B 5.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2008 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 44 993 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
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Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erheb-
liche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich
nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung.
Wie die Beschwerde nicht verkennt, hat der Senat in seinem Urteil vom 25. Juli
2007 - BVerwG 6 C 27.06 - (BVerwGE 129, 129 = Buchholz 430.4 Versor-
gungsrecht Nr. 48) die Problematik der einfachgesetzlichen, verfassungs- und
gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit eines Ausschlusses von Lebenspartnern
freiberuflich Tätiger von der Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswer-
kes bereits rechtsgrundsätzlich behandelt. Die Beschwerde vermag nicht auf-
zuzeigen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht erneut mit dieser Frage be-
fassen müsste.
a) Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass der Senat den Kammerbeschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -
(NJW 2008, 209) noch nicht berücksichtigen konnte. Sein Hinweis auf die Aus-
führungen in Rn. 21 und 22 dieses Beschlusses, dass durch Leistungen, die mit
dem Bestand einer Ehe verknüpft sind und bei Bestand einer Lebenspart-
nerschaft nicht gewährt werden, Menschen unterschiedlicher sexueller Orientie-
rung ungleich behandelt werden, da die Ehe typischerweise von heterosexuel-
len, die Lebenspartnerschaft typischerweise von Homosexuellen eingegangen
wird, und der Normgeber bei einer solchen Ungleichbehandlung von Personen-
gruppen grundsätzlich einer strengen Bindung unterliegt, kann jedoch nicht eine
Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigen. Denn das Bundesverfas-
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sungsgericht hat in dem angeführten Kammerbeschluss die ungleiche Behand-
lung verheirateter und lebenspartnerschaftlich verbundener Beamter als durch
Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt angesehen (Rn. 23). Dem entsprechen die Aus-
führungen des Senats in Rn. 26 des Urteils vom 25. Juli 2007. Das Bundesver-
fassungsgericht hat überdies im Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR
1830/06 - erneut eine ungleiche Behandlung von verheirateten Beamten und
solchen Beamten, die eine Lebenspartnerschaft geschlossen haben, in Bezug
auf eine beamtenrechtliche Besoldungsregelung für verfassungsgemäß erach-
tet. Es hat dabei ähnlich wie der beschließende Senat in dem angeführten Urteil
(Rn. 28) auf den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund
hingewiesen, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der
Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der Erwerbstä-
tigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der
Lebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der
Partner ausgegangen werden muss (Rn. 17). Damit ist die von dem Kläger auf-
geworfene Frage, ob der ausnahmslose Ausschluss hinterbliebener Lebens-
partner von einer Hinterbliebenenversorgung, die hinterbliebenen Ehepartnern
auch bei kinderlos gebliebener Ehe gewährt wird, mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot zu vereinbaren ist, beant-
wortet, soweit sie sich unter den Umständen des Falles stellt. Dass der Kläger
und sein Lebenspartner ein Kind adoptiert haben, ist nicht festgestellt.
b) Der Kläger wirft ferner einige Fragen zur Anwendung der Richtlinie
2000/78/EG auf. Auch diese können nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision
führen. Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 25. Juli 2007 mit der aufgewor-
fenen Problematik befasst. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass
eine erneute Befassung des Revisionsgerichts damit erforderlich ist. Das vom
Kläger angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06 - (NVwZ 2008, 537) gibt dazu keine Veranlas-
sung.
Der Senat hat entschieden, dass die angeführte Richtlinie auf Versorgungssys-
teme der hier bestehenden Art nicht anwendbar ist (Rn. 42). Dass der Ge-
richtshof die Richtlinie auf das Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der
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deutschen Bühnen (und vergleichbare Systeme) für anwendbar gehalten hat,
beruht auf dem Umstand, dass dieses Versorgungssystem auf eine Ergänzung
der allgemeinen Sozialleistungen zielt, von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
finanziert wird und von Beschäftigten in Anspruch genommen wird (Rn. 49 bis
51). Diese Voraussetzungen liegen bei der Ärzteversorgung nicht vor, die un-
abhängig von einem Beschäftigungsverhältnis allen Ärzten zugutekommt und
von diesen finanziert wird. Es besteht daher nach wie vor kein vernünftiger
Zweifel daran, dass die Richtlinie auf ein Versorgungswerk der vorliegenden Art
nicht anwendbar ist. Denn auch der von dem Kläger angeführte Art. 3 Abs. 1
Buchst. d) RL 2007/78/EG muss vor dem Hintergrund des Erwägungsgrundes
13 der Richtlinie gesehen werden. Dementsprechend hat auch das Bundesver-
fassungsgericht in dem Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 darauf hingewie-
sen, dass sich die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs zum Diskrimi-
nierungsverbot in der Entscheidung vom 1. April 2008 nur auf die Hinterbliebe-
nenversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem beziehen, die als Entgelt
in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt.
Selbst wenn die Richtlinie anwendbar wäre, läge eine unzulässige Diskriminie-
rung nicht vor. Denn überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner
befinden sich, wie das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat (UA S. 13 und 16),
in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung nicht in einer vergleichbaren Situa-
tion (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 1. April 2008 a.a.O. Rn. 72 und
73).
Damit sind auch die von der Beschwerde zu der Richtlinie 2000/78/EG aufge-
worfenen Fragen beantwortet, ohne dass dafür ein Revisionsverfahren durch-
geführt werden müsste.
c) Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Revisionsgericht sich erneut
mit der Frage der Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
befassen müsste. Der Senat hat in dem Urteil vom 25. Juli 2007 dazu das Not-
wendige ausgeführt. Im Hinblick auf die differenzierte Behandlung überlebender
Ehepartner und überlebender Lebenspartner liegt keine unzulässige Dis-
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kriminierung vor, weil sich deren Situation in Bezug auf die Hinterbliebenenver-
sorgung typischerweise erheblich unterscheidet.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG
in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG.
Dr. Bardenhewer
Dr. Hahn
Dr. Graulich
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