Urteil des BVerwG vom 03.08.2007

Änderung der Berechnungsgrundlagen, Rechtliches Gehör, Verordnung, Kostendeckungsprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 33.07
VGH 6 UE 338/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 421 300 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beru-
hen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde
angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeu-
tung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung ab-
weicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht
geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO be-
schränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur
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zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revi-
siblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechts-
frage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis
auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisi-
onsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworte-
ten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde auf-
gelisteten Problembereiche verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung.
aa) Die Klägerin macht geltend, die ihrer Veranlagung zugrundeliegende Rege-
lung des § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2776),
geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-
gesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3416, 3427)
in Verbindung mit der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungs-
wesen - UmlVKF - vom 8. März 1999 (BGBl I S. 314) stelle eine unzulässige
Anordnung eines rückwirkenden Gesetzes dar. Sie formuliert in diesem Zu-
sammenhang indessen keine noch zu klärenden Rechtsfragen, sondern rügt
die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Art einer Revisionsbe-
gründung als fehlerhaft. Damit kann ein Revisionszulassungsgrund nicht aufge-
zeigt werden. Überdies ist die Problematik der rückwirkenden Anordnung der
Gesetzeskraft der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
bereits in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 13. September
2006 - BVerwG 6 C 10.06 - Buchholz 451.61 KWG Nr. 20 und
lagungsjahr 1999> - BVerwG 6 C 11.06 -). Verfassungsbeschwerden gegen
diese Entscheidungen sind nicht zur Entscheidung angenommen worden
(BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3120/06 und
1 BvR 3140/06 - ).
bb) Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob es eine Rechtsgrundlage für die
Schätzung ihrer Bruttoerträge des Jahres 1998 durch die Beklagte gibt. Die
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Klägerin zeigt insoweit aber keine fallübergreifende Bedeutung der Sache auf.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es allein im Falle der Klägerin einer
Schätzung der Bruttoerträge bedurfte. Die Klärung der Rechtsgrundlage für
eine derartige Schätzung hätte danach keine fallübergreifende Bedeutung. Der
Hinweis der Klägerin im (nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einge-
gangenen) Schriftsatz vom 20. Juli 2007 darauf, dass sich möglicherweise in
Zukunft die aufgezeigte Problematik wieder stellen könnte, genügt angesichts
der dort dargelegten Unwägbarkeiten nicht, um eine gegenwärtig gegebene
fallübergreifende Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage darzulegen.
cc) Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Umlage in Einzelfäl-
len gegen Art. 3 GG verstößt. Auch diese Problematik führt nicht auf den Revi-
sionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Der Senat hat in den
angeführten Urteilen vom 13. September 2006 entschieden, dass das der Um-
lageerhebung zugrundeliegende Regelwerk nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG ver-
stößt. Dabei hat der Senat die von der Klägerin beanstandete „Ungleichbe-
handlung“ von Finanzdienstleistungsinstituten (einschließlich der Wertpapier-
handelsbanken) gegenüber Kreditinstituten eingehend geprüft. Auch das Bun-
desverfassungsgericht ist wie der beschließende Senat zu der Ansicht gelangt,
dass eine unzulässige Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Dass eine erneute
Befassung mit dieser Problematik in einem Revisionsverfahren geboten sein
könnte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Die im Verhältnis zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten hohe Belastung
der Klägerin folgt daraus, dass für sie ein entsprechend hoher Bruttoertrag ge-
schätzt worden ist. Das entspricht dem vom Senat und vom Bundesverfas-
sungsgericht gebilligten Veranlagungsmaßstab. Auch insoweit ist ein weiterer
Klärungsbedarf nicht ersichtlich.
dd) Die Klägerin meint, es müsse in einem Revisionsverfahren geklärt werden,
„ob die konkreten durch die UmlVKF entstehenden Belastungen im Rahmen der
Prüfung von Artikel 3 GG vollkommen außer Betracht bleiben durften“. Damit
spricht die Klägerin wiederum die Höhe der auf sie entfallenen Umlage an, die
nur eine einzelfallbezogene Problematik ist, die sich auf das Veranlagungsjahr
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1999 beschränkt. Diese ist zudem auf die besonderen Umstände zurückzu-
führen, die gerade bei der Klägerin eine Schätzung der Bruttoerlöse durch die
Beklagte ausgelöst haben. Damit liegen die Voraussetzungen der Zulassung
der Grundsatzrevision nicht vor.
ee) Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob die Beklagte wiederholt die
Fristen zur Veröffentlichung der Bemessungsgrundlagen „verpassen“ darf. Die-
se Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie sich
in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn nach den mit Verfah-
rensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat
die Beklagte den Bemessungsbetrag für das hier allein in Rede stehende Ver-
anlagungsjahr 1999 am 8. Dezember 2001 veröffentlicht. Dieser Zeitpunkt lag
innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Berechnung des endgültigen
Bemessungsbetrages durch die Beklagte. Dass dieser Zeitpunkt gemäß § 9a
Abs. 7 UmlVKF maßgebend ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat,
zieht die Klägerin nicht durch Aufzeigen einer grundsätzlich klärungsbedürftigen
Rechtsfrage in Zweifel.
ff) Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob auf die Umlage das Kostende-
ckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip anwendbar sind und ob die Umlage
gegen diese Prinzipien verstößt.
Dass das Kostendeckungsprinzip für die hier in Rede stehende Umlage gilt,
muss nicht erst in einem Revisionsverfahren geklärt werden. Es folgt ohne Wei-
teres aus der gesetzlichen Regelung des § 51 KWG in der Fassung der Ände-
rung durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsge-
setzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3416, 3427) in
Verbindung mit §§ 1 und 2 UmlVKF. In diesen Vorschriften ist das Kostende-
ckungsprinzip verankert. Das entspricht auch der Rechtsansicht der Beklagten.
Für die sog. Beiträge zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-
ternehmen hat der Senat übrigens bereits ausdrücklich anerkannt, dass das
Kostendeckungsprinzip gilt (Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 -
BVerwGE 120, 311 <328> = Buchholz 451.622 EAG Nr. 1 S. 14). Gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 UmlVKF haben die Institute insgesamt 90 % der Kosten nach § 2
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UmlVKF zu erstatten. Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushaltsaus-
gaben zuzüglich eines Versorgungszuschlages.
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass eine Gebühr in keinem
groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öf-
fentlichen Hand steht (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -
BVerwGE 115, 32 <44>; BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL
24/84 - BVerfGE 83, 363 <392>). Die Sonderabgabe wird nicht zur Abgeltung
einer besonderen Leistung der öffentlichen Hand, sondern „voraussetzungslos“
erhoben (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -
BVerfGE 108, 186 <217>). Auf Sonderabgaben können daher nicht ohne Wei-
teres die für Gebühren geltenden Grundsätze übertragen werden. Dem Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit wird vielmehr regelmäßig durch die vom Bundes-
verfassungsgericht für Sonderabgaben entwickelten Voraussetzungen, nament-
lich ihre besondere sachliche Rechtfertigung und die Belastung einer homoge-
nen Gruppe, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhe-
bung verfolgten Zweck stehen, und die gruppennützige Verwendung der Mittel
Rechnung getragen. Außerdem müssen Sonderabgaben in angemessenen
Abständen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Als Geldleistungspflicht
muss die Abgabe nicht nur in dem bereits dargelegten Sinn geeignet sein, den
mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, sondern darf auch nicht zu einer unzu-
mutbaren Belastung der Betroffenen führen. Dies hat der Senat bereits in sei-
nen Urteilen vom 13. September 2006 (a.a.O. S. 20 Rn. 74) näher dargelegt.
Ob die Umlage bei der Klägerin zu einer unzumutbaren Belastung führt, ist eine
Frage des Einzelfalles, die nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfer-
tigt, sondern allenfalls Anlass zur Prüfung eines Anspruchs der Klägerin auf
Zahlungserleichterung (Stundung, Erlass) wegen unbilliger Härte gibt.
gg) Die Klägerin hält weiter für klärungsbedürftig, „ob im Rahmen der Artikel 12
und 14 GG auch eine kumulierte Betrachtung der Abgabenlast geboten und
notwendig sein kann, jedenfalls in Bezug auf mehrere Sonderabgaben, die zu-
dem von derselben Behörde erhoben werden“.
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Für die gleichzeitige Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer hat das
Bundesverfassungsgericht in dem bereits vom Verwaltungsgerichtshof heran-
gezogenen Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - (BVerfGE 115,
97 <114>) entschieden, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2
GG keine absolute Obergrenze (Belastungsgrenze) in der Nähe einer „hälftigen
Teilung“ („Halbteilungsgrundsatz“) ableiten lässt. Zugleich hat es ausgeführt,
dass eine Vermeidung der Überbelastung der Steuerpflichtigen als verfas-
sungsrechtlicher Grundsatz zu gelten hat (a.a.O. S. 116). Ob und inwieweit die-
se Grundsätze auf Sonderabgaben der hier in Rede stehenden Art anzuwenden
sind, mag noch der Klärung bedürfen. Unter den Umständen des vorliegenden
Verfahrens könnte diese Problematik jedoch nicht in einem Revisionsverfahren
geklärt werden. Denn die Klägerin legt nicht durch Auflistung von Erträgen und
kumulierten Abgaben dar, dass im Jahre 1999 die kumulierte Belastung auch
nur in die Nähe einer hälftigen Inanspruchnahme ihrer Erträge kommt.
Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die hier umstrittene Umlage ist für das Veranlagungsjahr 1999 erhoben worden.
Für diesen Zeitraum konnte von den von der Klägerin in ihrer Beschwer-
debegründung aufgelisteten Abgaben außer der im vorliegenden Verfahren
umstrittenen Sonderabgabe nur die Abgabe nach dem Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetz angefallen sein. Die von ihr angeführten
Umlagen nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Um-
legung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl I S. 1504) und der Verordnung über die Umlegung von
Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes vom 9. Mai 2005 (BGBl I S. 1259) sowie die Gebühren nach der Verord-
nung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz
vom 29. Juni 2005 (BGBl I S. 1875) werden erst für nachfolgende Jahre erho-
ben.
hh) Schließlich stellt die Klägerin die Vereinbarkeit der Umlage „mit den europä-
ischen Vorgaben ‚gleiches Geschäft - gleiche Regeln’“ als im Revisionsverfah-
ren zu klärende Problematik heraus. Diese Problematik bezieht sich, wie sich
aus der Bezugnahme auf Nr. 16 des Schriftsatzes der Klägerin vom 4. August
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2006 an den Verwaltungsgerichtshof ergibt, auf den Erwägungsgrund 43 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleis-
tungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie). Dazu hat der Senat in dem bereits
mehrfach angeführten Urteil vom 13. September 2006 ausgeführt, dass der
genannte Erwägungsgrund keinen Bezug zur Kostenumlage der Aufsichtsbe-
hörde hat (a.a.O. S. 6 Rn. 27). Der Senat hat das der Umlage zugrundeliegen-
de Regelwerk für gemeinschaftsrechtskonform angesehen (a.a.O. S. 21
Rn. 77). Die Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine erneute Befas-
sung des Revisionsgerichts mit dieser Problematik erforderten.
ii) Die nunmehr mit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 in Zweifel gezogene Ermittlung
der Bruttoerträge kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatz-
revision führen, weil sie erst weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
angesprochen worden ist und nicht nur eine Präzisierung des bereits fristgemäß
Vorgetragenen darstellt. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Klägerin sich
spekulativ mit einer künftigen Änderung der Berechnungsgrundlagen befasst.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der
in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben.
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der ge-
nannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine
Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen
Rechtssatz abgerückt ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten
Gerichte aufgestellt hat. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf
dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebe-
gründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Ent-
scheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz
gestützt hat. Daran fehlt es.
aa) Die Geltendmachung eines „potenziellen Revisionszulassungsgrundes“ der
Abweichung von einer von der Klägerin erwarteten, aber noch nicht vorliegen-
den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschwerdebegründung
S. 5) ist unzulässig.
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bb) Die Klägerin rügt, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 27. Februar 2007
- 1 BvR 3140/06 - (WM 2007, 729) ab. Dort habe das Bundesverfassungsge-
richt folgenden Rechtssatz aufgestellt:
Diese Betrachtung lässt außer Acht, dass die Umlage der
Kosten der Aufsicht nicht an die einzelnen Wertpapierge-
schäfte geknüpft ist, in deren Bereich es Überschneidun-
gen in den Geschäftsfeldern von Kreditinstituten und Fi-
nanzdienstleistungsinstituten geben mag. Ansatzpunkt der
Kostenverteilung nach der Umlage-Verordnung Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 ist
vielmehr die Einordnung der jeweiligen Unternehmen nach
den Legaldefinitionen für Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG)
und Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG).
Der Verwaltungsgerichtshof meine demgegenüber, der Verordnungsgeber habe
Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken zu einer Gruppe
zusammenfassen dürfen. Dabei habe er sich auf das mit der Verfassungs-
beschwerde angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, in
dem die Einordnung der Wertpapierhandelsbanken in die Gruppe der Finanz-
dienstleistungsinstitute (statt in die Gruppe der Kreditinstitute) damit begründet
worden sei, dass die Art ihrer Wertpapiergeschäfte vergleichbar sei. Auf der
Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe sie, die Klä-
gerin, in die Gruppe der Kreditinstitute eingeordnet werden müssen.
Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung nicht dargetan. Das Bundesver-
fassungsgericht hat nämlich die Einbeziehung der Wertpapierhandelsbanken in
die Gruppe der Finanzdienstleistungsinstitute mit dem angeführten Satz nicht
ausschließen wollen. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass in den Sät-
zen, die dem von der Klägerin herausgegriffenen Satz nachfolgen, jeweils in
einem Klammerzusatz die Wertpapierhandelsbanken als den Finanzdienstleis-
tungsinstituten zugehörig behandelt worden sind, wie es in § 51 KWG i.V.m. § 1
Satz 2 UmlVKF geregelt worden ist. Auch im Zusammenhang mit der Be-
schreibung des durch Finanzdienstleistungsinstitute (einschließlich der Wertpa-
pierhandelsbanken) verursachten besonderen Beaufsichtigungsaufwandes wird
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die Einbeziehung der Wertpapierhandelsbanken in die Gruppe der Finanz-
dienstleistungsinstitute nicht beanstandet. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin
die von ihr angeführte Passage des Beschlusses des Bundesverfassungsge-
richts missverstanden hat. Diese greift die Regelung des § 1 Satz 1 UmlVKF
auf, ohne schon auf die Fiktion des § 1 Satz 2 UmlVKF einzugehen.
c) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist
nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Die Klägerin meint, das Berufungsgericht hätte entsprechend ihrem Be-
weisantrag aufklären müssen, ob bei der Beklagten eine Überdeckung der ent-
standenen Aufsichtskosten eingetreten sei (Beschwerdebegründung S. 14), und
macht geltend, die Berechnung des der Beklagten entstandenen, umlage-
fähigen Aufwandes sei fehlerhaft (Beschwerdebegründung S. 22 f. unter Hin-
weis auf S. 33 und 38 des angefochtenen Urteils). Diese Verfahrensrügen
betreffen in unterschiedlicher Formulierung die Ermittlung der umlagefähigen
Kosten und die Bestimmung der Umlagebeträge der Abgabenschuldner sowie
das Gesamtergebnis der festgesetzten und eingegangenen Umlagebeträge.
Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung (§ 86
Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tat-
sächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet
und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge-
kommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären;
weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsa-
chengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme
der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinge-
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wirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
(stRspr, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310
§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts braucht sich dem Tatsachengericht in der Regel eine Beweis-
aufnahme nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger auf
schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge nicht mehr durch Stellung eines
förmlichen Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zurückkommt (z.B.
Beschlüsse vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 161, vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 1. März 2001 - BVerwG 6 B 6.01 - NVwZ 2001,
922 <923>).
Nach diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung
nicht vor. Ausweislich des Protokolls über die mehr als zweistündige mündliche
Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die anwaltlich vertretene Klä-
gerin keine Beweisanträge zu den nunmehr angesprochenen Fragen gestellt.
Wäre die Niederschrift unrichtig gewesen, hätte die Klägerin Berichtigung bean-
tragen können. Dies ist nicht geschehen. Unter diesen Umständen muss von
der Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ausgegangen werden
(§ 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 2, § 165 ZPO). Von sich aus brauchte das Be-
rufungsgericht das von der Beklagten unterbreitete Zahlenmaterial nicht weiter
zu hinterfragen. Es durfte davon ausgehen, dass die Beklagte als bundesunmit-
telbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts keine unrichtigen Angaben
vorträgt, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Auf-
klärungsbedarf mehr zu erkennen gegeben hatte.
bb) Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt
gewesen, weil die beiden ehrenamtlichen Richter sich erstmals zu Beginn der
mündlichen Verhandlung bei dem Vorsitzenden Richter vorgestellt hätten und
zunächst hätten vereidigt werden müssen. Sie hätten daher keine Chance ge-
habt, sich in den Fall einzuarbeiten. Eine eigene Entscheidungsfindung durch
die ehrenamtlichen Richter habe nicht stattgefunden. Hierin lägen eine Verlet-
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zung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und ein Verstoß gegen das Prinzip
des gesetzlichen Richters.
Dieser Vorhalt geht fehl. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klä-
gerin diese Verfahrensweise widerspruchslos hingenommen hat. Dies hat kei-
nen Rügeverlust gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO zur Folge, denn auf die
Beachtung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts
kann nicht verzichtet werden (Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 -
BVerwGE 102, 7 <10> m.w.N.). Indessen haben die Prozessbeteiligten keinen
Anspruch darauf, dass die ehrenamtlichen Richter vor der mündlichen Ver-
handlung über den Streitstoff informiert werden. Gemäß §§ 34, 19 VwGO wir-
ken die ehrenamtlichen Richter „bei der mündlichen Verhandlung und der Ur-
teilsfindung“ mit, nicht vor der mündlichen Verhandlung. Sie sollen sich ihre
Überzeugung aus der mündlichen Verhandlung bilden (Beschluss vom 24. Sep-
tember 1969 - BVerwG 3 ER 210.69 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 4). Durch
den vom Gesetz vorgesehenen Ablauf der mündlichen Verhandlung, insbeson-
dere durch die Pflicht zum Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten gemäß
§ 103 Abs. 2 VwGO und zur Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gemäß § 104 Abs. 1 VwGO, ist sicherge-
stellt, dass die ehrenamtlichen Richter eine ausreichende Grundlage haben,
ihre richterliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu ge-
winnen. Zudem ist regelmäßig anzunehmen, dass die ehrenamtlichen Richter
während der Beratung über alle wesentlichen Umstände informiert werden (vgl.
Beschluss vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103
VwGO Nr. 5 S. 2). Die Klägerin legt nicht, wie es erforderlich wäre, dar, dass
diesen Erfordernissen im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen
worden ist.
2. Auch alles andere Vorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungs-
grund.
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3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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