Urteil des BVerwG vom 10.05.2004

DDR, Erhaltung, Rechtseinheit, Zukunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 33.04
OVG 2 B 382/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 22. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be-
darf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann.
Der Kläger wirft keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf. Er möchte geklärt wis-
sen, "ob unter Berücksichtigung der nunmehr 14-jährigen vollzogenen Wiederverei-
nigung unter gleichzeitiger Ausübung von Forschung und Lehre des Klägers an der
TU Dresden Differenzierungskriterien wie auch sachliche Gründe vorliegen, die es
rechtfertigen, eine Unterscheidung der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung des Hoch-
schullehrers in der Unterscheidung zwischen Professoren bisherigen Rechts und
Professoren neuen Rechts vorzunehmen". Dabei sei von grundsätzlicher Bedeutung,
ob Differenzierungsmerkmal zwischen Professoren alten und neuen Rechts aus-
schließlich die Rechtsgrundlage der Berufung sei und die positive Evaluierung nach
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§§ 75 ff. SHEG der Berufung nach den Grundsätzen des Sächsischen Hochschuler-
neuerungsgesetzes nicht gleich stehe. Grundsätzliche Bedeutung habe ferner die
Frage, ob ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzie-
rung aus dem sich aus der Hochschulerneuerung ergebenden gruppentypischen Un-
terschied zwischen den Professoren bisherigen und alten Rechts folgt.
Hintergrund der Fragestellung sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
zur Auslegung und Anwendung des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes
- SHEG - vom 25. Juli 1991 (GVBl S. 261), des Gesetzes über die Hochschulen im
Freistaat Sachsen (Sächsischen Hochschulgesetzes – SHG) vom 4. August 1993
(GVBl S. 691) und des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Säch-
sisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (GVBl S. 294). Danach
sind Professoren bisherigen Rechts im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SHEG
(die auf der Grundlage der Hochschullehrerberufungsverordnung - HBVO - der DDR
vom 6. November 1968 berufen worden sind) auch dann nicht
zum Dekan oder Prodekan wählbar, wenn sie das Evaluierungsverfahren gemäß
§§ 75 ff. SHEG mit Erfolg durchlaufen haben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht
aus § 125 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SächsHG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2
SHEG abgeleitet.
Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen fall-
übergreifende Bedeutung haben. Dazu hätte er aufzeigen müssen, dass noch eine
nennenswerte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle zu entscheiden sein wird, bei denen
sich die aufgeworfenen Rechtsfragen noch stellen können.
Außerdem ist § 125 SächsHG eine landesrechtliche Übergangsbestimmung. Unbe-
schadet ihrer grundsätzlichen Irrevisibilität könnte das die Zulassung der Revision
rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Wei-
terentwicklung des Rechts zu dienen, nicht mehr erreicht werden, weil sich die auf-
geworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit Übergangsregelungen stellt und ihre
Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (stRspr; vgl.
z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -, vom
20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG
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6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nrn. 4, 6 und 9 jeweils
m.w.N.).
Im Übrigen vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung
von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls
dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als kor-
rigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984
- BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss
vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201 = DVBl 1988, 1176
<1178>; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 -
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und
Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelun-
gen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfah-
ren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997,
61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass
die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Viel-
mehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen
verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grund-
sätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtli-
cher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten
lassen. Daran fehlt es ebenfalls. Der Kläger setzt vielmehr lediglich den Ausführun-
gen des Oberverwaltungsgerichts zu Art. 3 und 5 GG seine eigene, abweichende
Rechtsauffassung entgegen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier