Urteil des BVerwG vom 13.06.2014

Anerkennung, Beweisantrag, Aufenthalt, Psychotherapie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.14
VG M 4 K 13.3980
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichts München vom 25. Februar 2014 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Stabsärztin und Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Anerkennung
als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 5. Juni 2013 ab. Das Verwaltungsge-
richt hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erho-
bene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
(1.), des Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO (3.) - jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG und
§ 135 Satz 3 VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn
das Ausgangsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechts-
vorschrift aufgestellt hat. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Be-
schwerdebegründung darzulegen.
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Sie bezeichnet
zwar (unter II. 1. a bis c der Beschwerdebegründung) abstrakte Rechtssätze, die
sie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwal-
tungsgerichts entnimmt, legt jedoch nicht dar, welche widersprechenden, abs-
trakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht, das die von der Klägerin in Bezug
genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen in den Gründen seines ange-
fochtenen Urteils zitiert, dem entgegengestellt haben soll. Die Klägerin wirft dem
Verwaltungsgericht vielmehr in der Sache vor, die von ihr benannte Rechtspre-
chung für die Entscheidung über ihr Begehren auf Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerin unrichtig angewandt zu haben. Ein solcher Anwendungsfehler
begründet jedoch keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts (vgl.
nur: Beschlüsse vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108
VwGO Nr. 264 S. 14 und vom 22. September 2011 - BVerwG 6 B 19.11 - Buch-
holz 421.2 Hochschulrecht Nr. 176 Rn. 9).
2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass das angefoch-
tene Urteil unter einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
leidet.
Die Klägerin macht geltend (unter II. 2. der Beschwerdebegründung), das Ver-
waltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1
VwGO verstoßen. Sie habe im Klageverfahren ein Attest des Bundeswehrkran-
kenhauses Berlin vom 9. Oktober 2013 vorgelegt und in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass sie in psychotherapeutischer
Behandlung sei und ihre Therapeutin den bestehenden Konflikt wegen ihrer Ge-
wissensentscheidung als dafür ursächlich ansehe. Obwohl sie einen entspre-
chenden Beweisantrag nicht gestellt habe, sei das Verwaltungsgericht verpflich-
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tet gewesen, von sich aus Beweis über ihre Glaubwürdigkeit zu erheben, indem
es die behandelnde Ärztin zur Frage der Ernsthaftigkeit ihrer Entscheidung und
zu den schweren seelischen Schäden, in die sie auf Grund ihrer Gewissensnot
geraten sei, vernommen hätte. Mit diesem Vortrag kann die Klägerin nicht
durchdringen.
Da die Klägerin einen Beweisantrag nicht gestellt hat, kann ihre Aufklärungsrüge
nur dann Erfolg haben, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Ermitt-
lung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. In einer solchen Konstellation
muss mit der Aufklärungsrüge vor dem Hintergrund des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO schlüssig aufgezeigt werden, dass das vorinstanzliche Gericht auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen
müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen
bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen
worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Ent-
scheidung hätte führen können (Beschluss vom 16. März 2011 - BVerwG 6 B
47.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 174 Rn. 12).
Jedenfalls was das voraussichtliche Ergebnis der von der Klägerin vermissten
Beweisaufnahme und dessen Konsequenzen anbelangt, ist die Klägerin ihrer
Darlegungsobliegenheit nicht gerecht geworden, so dass die Verfahrensrüge
schon aus diesem Grund ins Leere geht. Unabhängig hiervon ist auch in der
Sache nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht die in Rede stehende
weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Die Verwaltungsgerichte
können sich für die Erfüllung ihrer Aufgabe, die Stichhaltigkeit und Glaubwür-
digkeit einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegdienst mit der Waffe zu
prüfen, von vornherein nur unter sehr engen Voraussetzungen wissenschaftli-
chen Sachverstandes bedienen (vgl. hierzu: Urteil vom 24. November 1982
- BVerwG 6 C 64.82 - juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass
dem Verwaltungsgericht die ausführliche wehrpsychiatrische Begutachtung vor-
lag, die das Bundeswehrkrankenhaus Berlin erst unter dem 9. Oktober 2013
nach einem einwöchigen stationären Aufenthalt der Klägerin erstellt hatte (GA
Bl. 63 ff.). Vor diesem Hintergrund bot der von der Klägerin im Rahmen ihrer
Vernehmung als Partei angebrachte vage Hinweis, die Therapeutin, die sie im
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Rahmen ihrer Psychotherapie betreue, meine, es werde „eine Langzeitbehand-
lung“, und glaube, „dass die Ursache in dem Konflikt wegen meiner Gewis-
sensentscheidung“ bestehe (Niederschrift über die mündliche Verhandlung
S. 6, GA Bl. 88), für das Verwaltungsgericht keinen tragfähigen Ansatz für die
Einholung einer - weiteren - Begutachtung bzw. die Vernehmung der von der
Klägerin nicht namentlich benannten Therapeutin als sachverständiger Zeugin.
3. Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche
Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Ent-
scheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchst-
richterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war,
deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Ein-
heitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts gebo-
ten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Vo-
raussetzungen hier erfüllt sind.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„inwieweit ärztliche Atteste und Behandlungen, sofern sie
im Zusammenhang mit der Gewissensentscheidung ste-
hen könnten, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit heran-
zuziehen sind.“
Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revi-
sionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Klägerin umschreibt (unter II. 3. der
Beschwerdebegründung) einzelne Konstellationen, in denen ihrer Ansicht nach
Unterlagen über psychische Erkrankungen für die Beurteilung des Begehrens
auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Relevanz erlangen können. Aus
diesen Darlegungen ergibt sich, dass es sich insoweit stets nur um die konkre-
ten Umstände des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls handeln kann, die einer
allgemeinen Klärung im Sinne der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nicht
zugänglich sind.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Möller
Hahn
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