Urteil des BVerwG vom 30.10.2013

Eltern, Schulgeld, Verfahrensmangel, Schule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.13
VGH 9 S 233/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 11. April 2013 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Gründe für
die Zulassung der Revision vorliegt.
1. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob im Rahmen der staatlichen Finanz-
hilfe für Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG die von den Schulträgern auf-
gewendeten Kosten für Zinsen und Tilgung für Kredite zur Beschaffung der
notwendigen Schulräume auch dann bei der Ermittlung der ‚Deckungslücke’ zur
Feststellung der Förderpflicht des Landes einzubeziehen sind, wenn nach dem
landesgesetzlich ausgestalteten Mischsystem die Förderung von Schulraum
projektbezogen - wie dies durch § 18 Abs. 7 PSchG vorgegeben ist - erfolgt“
(Beschwerdebegründung S. 13), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Sie ist durch den Senat bereits im Zuge des vorliegenden Verfah-
rens in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 6 C 18.10 - (Buchholz
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421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138) im verneinenden Sinne geklärt worden.
Dort ist ausgesprochen worden, die Frage, ob die Investitionskosten für Schul-
baumaßnahmen mit dem Zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG in einer Weise
berücksichtigt seien, die das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum
der Privatschulen sicherstelle und eine evidente Gefährdung des Privatschul-
wesens ausschließe, könne im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach § 18
Abs. 2 PSchG für den laufenden Betrieb nicht überprüft werden; diese Frage
würde nur dann entscheidungserheblich werden können, wenn ein Baukosten-
zuschuss nach § 18 Abs. 7 PSchG streitig wäre (Urteil vom 21. Dezember 2011
a.a.O. Rn. 28). Dass eine Förderung nach § 18 Abs. 7 PSchG im vorliegenden
Verfahren nicht streitgegenständlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im an-
gefochtenen Urteil ausdrücklich herausgestellt (UA S. 42).
2. Die diversen vom Kläger im Zusammenhang mit der Staffelung von Schul-
geldern aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die sich aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3
GG ergebenden „Grenzen eines solchen Staffelmodells“ (Beschwerdebegrün-
dung S. 16) rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in seinem Urteil vom
21. Dezember 2011 (a.a.O.) ausgesprochen, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG lasse eine
allgemeine Staffelung der Schulgelder nach den Einkommensverhältnissen der
Eltern zu. Das Sonderungsverbot verbiete nicht, an die Einkommensverhältnis-
se der Eltern anzuknüpfen, wenn gerade dadurch die Zugänglichkeit der Schule
offen gehalten werde. Allerdings könne eine Staffelung der Schulgelder nach
den Einkommensverhältnissen der Eltern an Grenzen stoßen, die durch das
Sonderungsverbot gezogen würden. Das durchschnittlich zur Deckung der
Schulkosten zu erreichende Schulgeld könne eine Höhe annehmen, die einer-
seits zahlreiche und erhebliche Nachlässe erforderlich mache, um die allgemei-
ne Zugänglichkeit der Schule zu gewährleisten, während sich andererseits nur
noch wenige Eltern finden würden, die ein Schulgeld über der durchschnittlich
zu erreichenden Schulgeldhöhe aufbringen und damit die Ermäßigungen auf
der anderen Seite finanzieren könnten (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.
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Rn. 32). Von diesen Maßgaben ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof in
dem angefochtenen Urteil zu der Annahme gelangt, die von ihm zugrunde ge-
legte Kostendeckungslücke von 90 bis 95 € je Schüler/Monat könne ohne Ver-
stoß gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG durch Schulgel-
der geschlossen werden, die um den Durchschnittsbetrag von 90 bis 95 € nach
den Einkommensverhältnissen der Eltern gestaffelt seien (UA S. 44 ff.).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich im Zusammenhang mit dieser
Annahme des Verwaltungsgerichtshofs eine fallübergreifende und bislang
höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage im Hinblick auf Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
auftun könnte, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (zu diesem
revisionsrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 13. August 2013 - BVerwG
6 B 35.13 - juris Rn. 3):
Mit der Frage, ob „das gestaffelte Schulgeld grundsätzlich möglich (ist) oder
erst ab einem durchschnittlichen Schulgeld in einer (verfassungsrechtlich zuläs-
sigen) Höhe“ (Beschwerdebegründung S. 16), die der Kläger als Frage danach
verstanden wissen will („mit anderen Worten“), ob „nicht nur die Höhe des
Schulgeldes, sondern auch dessen Staffelung … voraus(setzt), dass - ggf. tat-
richterlich - das Existenzminimum der Ersatzschule bestimmt und der notwen-
dige Fehlbedarf, der durch das Schulgeld abgedeckt werden soll, geklärt wird“
(Beschwerdebegründung S. 17), blendet die Beschwerde den Begründungs-
gang des angefochtenen Urteils aus. Dort ist der entsprechende „Fehlbedarf“
- wie er sich durch Gegenüberstellung einerseits der nach Maßgabe von § 18a
PSchG anzusetzenden Kosten des öffentlichen Schulwesens und andererseits
der nach Maßgabe von §§ 17 f. PSchG für den Schulbetrieb zu gewährenden
Förderbeträge ergibt - betragsmäßig ausgewiesen (UA S. 38) und den weiteren
Ausführungen zur Höhe und Staffelung der Schulgelder (UA S. 44 ff.) als Aus-
gangspunkt zugrunde gelegt worden.
Die von der Beschwerde gestellte Frage, inwiefern „die Notwendigkeit eines
gestaffelten Schulgeldes zur Genehmigungsvoraussetzung nach Art. 7 Abs. 4
GG erhoben werden (kann)“ (Beschwerdebegründung S. 17), würde sich in ei-
nem Revisionsverfahren nicht stellen, da Art und Umfang der vom Ersatzschul-
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träger zu erfüllenden Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 7
Abs. 4 GG dort nicht streitgegenständlich wären.
Soweit die Beschwerde schließlich mit unterschiedlichen Formulierungen die
Maßstäbe der Ansetzung der den Ersatzschulen - namentlich den Waldorfschu-
len - entstehenden Betriebskosten problematisiert (Beschwerdebegründung
S. 17, 18 f.), auf die denkbare Konstellation fehlender tatsächlicher Kompen-
sierbarkeit von Schulgeldermäßigungen zugunsten einkommensschwacher El-
tern hinweist (Beschwerdebegründung S. 17, 19) sowie etwaige Grenzen zu-
mutbarer Eigenleistungen der Eltern anspricht (Beschwerdebegründung S. 17,
19), wird schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise kenntlich gemacht, auf welche Passagen des
angefochtenen Urteils der Kläger sich hiermit jeweils beziehen will bzw. inwie-
fern das angefochtene Urteil insoweit jeweils auf abstrakten Rechtssätzen be-
ruhen soll, deren Bildung bzw. Überprüfung im Interesse der Rechtseinheit und
der Rechtsfortbildung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung vorbehalten
bleiben sollte. Unabhängig hiervon ist mit Blick insbesondere auf die Ausfüh-
rungen des Klägers auf S. 18 f. der Beschwerdebegründung darauf hinzuwei-
sen, dass der Senat in seinem erwähnten Urteil vom 21. Dezember 2011 keine
Bedenken gegen ein Ansetzen der den Ersatzschulen entstehenden Betriebs-
kosten anhand der in § 18a PSchG enthaltenen Vorgaben erhoben (Urteil vom
21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 27) und zudem ausgesprochen hat, die Annah-
me, über Schulgeldeinnahmen hinaus könnten keine weiteren Eigenleistungen
der Schulträger zur Finanzierung des laufenden Betriebs erwartet werden, sei
mit Art. 7 Abs. 4 GG nicht vereinbar (Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.
Rn. 36 f.).
3. Die Fragen, ob „die Förderung von Waldorfschulen gemäß §§ 17, 18 PSchG
insoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (verstößt), als bezo-
gen auf die Vergütung der Lehrer und die Kosten der Lehrerausbildung und
auch im Übrigen im Vergleich zu der Förderung öffentlicher Schulen nach Maß-
gabe des sog. Bruttokostenmodells eine Ungleichbehandlung der Förderung
der Waldorfschulen mit denen der öffentlichen Schule stattfindet“ und ob „im
Rahmen einer Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auch die För-
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derung anderer Ersatzschulen bei der streitgegenständlichen Förderung von
Waldorfschulen in den Blick zu nehmen (ist)“ (Beschwerdebegründung S. 20),
führen gleichfalls nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:
Im Hinblick auf andere Ersatzschulen mit gleichfalls besonderer, der Waldorf-
pädagogik zum Teil ähnlicher Pädagogik hat der Verwaltungsgerichtshof im
angefochtenen Urteil schon den Tatbestand einer Ungleichbehandlung zulasten
der Waldorfschulen im Hinblick auf die öffentliche Förderung verneint (UA
S. 67); ausgehend hiervon kann sich die Frage eines Verstoßes gegen Art. 3
Abs. 1 GG von vornherein nicht stellen.
Im Hinblick auf sonstige Ersatzschulen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem
angefochtenen Urteil einerseits die speziellen Fördersätze zugunsten von Wal-
dorfschulen in § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a, d und h PSchG a.F. hervorgeho-
ben (UA S. 67) und darüber hinausgehend einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG unter Hinweis auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts anerkannte Pauschalisierungs- und Typisierungsbefugnis des Gesetzge-
bers verneint (UA S. 67, 68). Soweit der Kläger gegen diesen Begründungsan-
satz des angefochtenen Urteils Bedenken hegt, richten sich diese gegen die
Anwendung der höchstrichterlich bereits entwickelten Vorgaben auf den vorlie-
genden Fall, belegen aber nicht, dass die angefochtene Entscheidung auf abs-
trakten Maßstäben beruht, hinsichtlich derer eine höchstrichterliche Klärung
noch aussteht.
Auch im Hinblick auf den Vergleich zu öffentlichen Schulen zeigt die Beschwer-
de nicht auf, inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die gesetzli-
che Ersatzschulförderung gemäß §§ 17 f. PSchG führe nicht zu einer gleich-
heitswidrigen Benachteiligung gegenüber öffentlichen Schulen, eine bislang
höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG auf-
werfen könnte, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Die Be-
schwerde wendet sich lediglich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof - auf
Grundlage höchstrichterlich bereits entfalteter Maßgaben - einen Verstoß gegen
diese Norm verneint hat. Unabhängig hiervon ist zu gegenwärtigen, dass Art. 7
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Abs. 4 GG den Staat zwar dazu verpflichtet, durch Einsatz staatlicher Finanz-
förderung das Existenzminimum der Institution Ersatzschule sicherzustellen
(Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 21), ihm jedoch mitnichten aufgibt,
Ersatzschulen finanzielle Mittel in der Höhe zuzuwenden, die er für öffentliche
Schulen aufwendet. Die hierin markierten, prinzipiellen Grenzen der staatlichen
Förderpflicht würden offenkundig unterlaufen werden können, dürfte dem Staat
durch Ersatzschulträger - gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG - vorgehalten werden,
die von ihm gewährte Förderung sei nicht hinreichend, um in Bezug auf einzel-
ne Kostenpositionen - wie etwa die von der Beschwerde herausgegriffenen
Lehrergehälter - ein dem öffentlichen Schulwesen betragsmäßig entsprechen-
des Finanzierungsniveau zu gewährleisten. Von daher kann es von vornherein
nicht darauf ankommen, inwiefern das Gehalt von „Waldorflehrern“ tatsächlich
hinter demjenigen von Lehrern öffentlicher Schulen zurückbleibt, inwiefern sich
in der tatsächlichen Gehaltshöhe bei „Waldorflehrern“ die Länge ihrer Ausbil-
dung reflektiert und ob - wie die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung
S. 22) - in diesem Zusammenhang die Feststellungen im angefochtenen Urteil
verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.
4. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rügen des Klägers gegen die Vernehmung von Herrn
Rolf K. als Sachverständigen, die aus Sicht des Klägers den Vorwurf einer Ver-
letzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO begründet (Be-
schwerdebegründung S. 22), greifen nicht durch.
a. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, der Sachver-
ständige sei „befangenheitsgefährdet“, da er zuvor während des gerichtlichen
Verfahrens vom Beklagten mit der Erstellung eines Parteigutachtens zum Be-
weisgegenstand beauftragt worden sei (Beschwerdebegründung S. 24). Die
Entscheidung des Tatsachengerichts über die Vernehmung eines Sachverstän-
digen steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO
grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen (vgl. Beschluss vom 28. März
2013 - BVerwG 4 B 15.12 - juris Rn. 19; stRspr.). Das Gericht kann sich ohne
Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stel-
lungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt
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wurden (Beschluss vom 3. Februar 2010 - BVerwG 7 B 35.09 - juris Rn. 12;
stRspr). Die Auftraggeberschaft einer Verwaltungsbehörde begründet nicht die
Vermutung mangelnder Objektivität des von ihr eingesetzten Sachverständigen
und erlaubt nicht den Schluss, seine Erkenntnisse seien ungeeignet für eine
spätere Verwertung im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung. Im
Rechtsstaat ist die Verwaltung ebenso wie die Gerichtsbarkeit an Recht und
Gesetz gebunden und hat den Sachverhalt nach objektiven Maßstäben aufzu-
klären. Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind demgemäß
als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse verfolgenden Ver-
waltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (vgl.
Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 <218>
= Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 1 S. 3 f.). Setzt eine Behörde - wie hier der
Beklagte - im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens einen Gutachter zur Klä-
rung erst dort als klärungsbedürftig erkannter tatsächlicher Fragestellungen ein,
so rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Weder variiert die Objektivi-
tätsverpflichtung der Behörde im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung da-
nach, in welchem Verfahrensstadium sich eine Angelegenheit befindet, noch ist
die tatsächliche Vermutung veranlasst, die Objektivität eines behördlich bestell-
ten - außenstehenden - Sachverständigen sei in höherem Maß in Frage ge-
stellt, wenn seine Bestellung während des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgt
und ein von ihm verfasstes Gutachten zunächst als Parteivortrag in das Verfah-
ren eingeführt worden ist. Hiervon geht im Ergebnis bereits die bisherige Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (Beschluss vom 13. März 1992
- BVerwG 4 B 39.92 - juris Rn. 5). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn
im Einzelfall Gesichtspunkte für eine Parteilichkeit des Sachverständigen vor-
liegen (vgl. Urteil vom 15. April 1964 a.a.O. S. 218 bzw. S. 4; Beschluss vom
30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1
S. 6). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht geltend gemacht worden und für
den Senat auch nicht erkennbar. Ohnehin hätte der Kläger sie zum Anlass
nehmen müssen, im vorinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsantrag zu
stellen (§ 98 VwGO, § 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO). Da dies unterblieben
ist, könnte der Kläger mit dem Vortrag, in der Person des vernommenen Gut-
achters hätten befangenheitsbegründende Umstände vorgelegen, in der Revi-
sionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO).
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Im Lichte des Vorstehenden besteht ersichtlich auch kein Raum, die Revision
wegen der vom Kläger angenommenen grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen ein
Gericht auf ein von der beklagten Behörde im Verlauf des gerichtlichen Verfah-
rens eingeholtes Sachverständigengutachten zurückgreifen und darauf gestützt
den Gutachter als gerichtlich beauftragten Sachverständigen in der mündlichen
Verhandlung vernehmen kann, ohne damit seine Aufklärungspflicht zu verletzen
(vgl. Beschwerdebegründung S. 4).
b. Entgegen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 23) ist kein Verfah-
rensmangel im Hinblick auf den gemäß § 98 VwGO auch im Verwaltungsstreit-
verfahren anzuwendenden § 404 Abs. 3 ZPO erkennbar. Danach können die
Parteien durch das Gericht aufgefordert werden, Personen zu bezeichnen, die
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. § 404 Abs. 3 ZPO
begründet kein Anhörungsrecht der Parteien vor Bestellung eines Sachverstän-
digen (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung,
Stand August 2012, § 98 Rn. 120).
c. Ferner liegt kein Verfahrensmangel darin, dass der Sachverständige K. vom
Verwaltungsgerichtshof nicht vorher und schriftlich nach § 98 VwGO i.V.m.
§§ 377, 402 ZPO geladen worden ist. Auf eine Ladung von Zeugen oder Sach-
verständigen kann verzichtet werden, wenn ein Beteiligter sie im Termin stellt
(vgl. Scheuch, in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 30. Oktober 2012,
§ 377 Rn. 1). Die Auffassung, eine Zeugen- oder Sachverständigenvernehmung
setze die vorherige schriftliche Ladung des Sachverständigen voraus, findet im
Gesetz keine Stütze, auch nicht in dem vom Kläger in Bezug genommenen
§ 411 Abs. 3 ZPO (vgl. Beschwerdebegründung S. 23).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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