Urteil des BVerwG vom 08.08.2012

Rechtliches Gehör, Erlass, Anforderung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.12 (6 B 26.12, 6 PKH 6.12)
OVG 14 E 421/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 2. Juli 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich mit seinem als Anhörungsrüge (§ 152a) zu wertenden
Schriftsatz vom 5. Juli 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2012
(BVerwG 6 B 26.12, 6 PKH 6.12), mit dem der Senat die Beschwerde des Klä-
gers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 14. Mai 2012 (OVG 14 E 421/12) mit Rücksicht auf des-
sen aus § 152 Abs. 1 VwGO folgende Unanfechtbarkeit verworfen und zugleich
den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat.
Der Kläger sieht sich hierin in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt
(S. 2 des Schriftsatzes vom 5. Juli 2012).
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzli-
chen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Entgegen § 152a
Abs. 2 Satz 6 VwGO legt sie das Vorliegen einer gerichtlichen Gehörsverlet-
zung im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar. Der Rügeführer
muss, um der Anforderung aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO zu genügen, im
Hinblick auf das konkrete Verfahren bestimmte Umstände vortragen, aus denen
sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör
durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise ver-
letzt wurde. Er muss substanziiert vortragen, zu welchen Sach- oder Rechtsfra-
gen er sich nicht äußern konnte oder welches entscheidungserhebliche Vor-
bringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen
hat (vgl. BFH, Beschluss vom 30. September 2004 - IV S 9/03 - BFHE 207,
501 <503>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung,
3. Aufl. 2010, § 152a Rn. 28 m.w.N.). Daran fehlt es hier schon im Ansatz. Der
Kläger trägt nicht vor, inwiefern ihm der Senat bei Erlass des angegriffenen Be-
schlusses das rechtliche Gehör versagt haben soll. Seinen Ausführungen lässt
sich lediglich der Vorwurf entnehmen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft
entschieden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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