Urteil des BVerwG vom 24.11.2011

Verordnung, Form, Zustellung, Inhaber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.11 (6 C 39.11)
VGH 7 BV 10.1855
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Ur-
teil vom 13. April 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwor-
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tung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
ausreichend geklärten Frage beitragen, ob und unter welchen Umständen bei
Änderungen von 50 v.H. und mehr der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
der Anbietergesellschaft eines Rundfunkprogramms aus Gründen des verfas-
sungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Aus-
nutzung der Restlaufzeit einer Sendegenehmigung erwachsen kann.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für
das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 39.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Möller
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