Urteil des BVerwG vom 24.11.2010

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.10
VGH 8 A 410/10.Z
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2010
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Dr. Bier
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