Urteil des BVerwG vom 30.07.2008

Rechtliches Gehör, Klagebegehren, Einzelrichter, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.08
VG 2 A 107/07 MD
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-
deburg vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Verfahrensrüge gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) bleibt ohne Erfolg. Der Kläger wird durch das Urteil nicht in seinem An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).
Nach Ansicht des Klägers handelte es sich bei dem verwaltungsgerichtlichen
Urteil um eine Überraschungsentscheidung: Mit Beschluss vom 16. August
2007 habe das Verwaltungsgericht durch Kammerbeschluss seinem einstweili-
gen Rechtsschutzbegehren entsprochen. Nach der Übertragung der Hauptsa-
che auf den Einzelrichter habe er davon ausgehen können, dass auch das Kla-
gebegehren Erfolg haben werde. Die Klageabweisung stelle insoweit eine
Überraschungsentscheidung dar.
Das klägerische Vorbringen überzeugt nicht. Die Änderung des Rechtsstand-
punktes des Verwaltungsgerichts beruht auf dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 24. Oktober 2007 (BVerwG 6 C 9.07 - Buchholz 448.0 § 12
WPflG Nr. 214 Rn. 24), dem es sich angeschlossen hat. Ausweislich des Pro-
tokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
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27. Februar 2008 ist dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Ver-
handlungsgegenstand gemacht worden. Der Kläger musste deshalb damit
rechnen, dass das Verwaltungsgericht dieser Rechtsansicht folgen würde.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Hahn Büge Dr. Graulich
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