Urteil des BVerwG vom 04.06.2007

Empfangsbescheinigung, Verfahrensmangel, Gewerbe, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.07
VGH 22 B 06.1806
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin zeigte der Beklagten den Beginn der Tätigkeit „Aufstellung und
Betrieb von Internetterminals und Vermittlung von Sportwetten an staatlich kon-
zessionierte Unternehmen“ an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom
30. Januar 2006: „Wir bestätigen den Eingang Ihrer Gewerbeanzeige vom
21.01.2006. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat sich an der Rechtssituation
nichts geändert, d.h., die private Vermittlung von Sportwetten ist generell verbo-
ten. Diese Auffassung wird nach wie vor vom Bayerischen Staatsministerium
des Inneren vertreten …“ Mit Schreiben vom 1. März 2006 fügte die Beklagte
hinzu, „dass die gewünschte Anmeldebestätigung nach § 14 Abs. 1 GewO nicht
erteilt wird.“ Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag, die
Beklagte zu verurteilen, die Gewerbeanzeige der Klägerin entgegenzunehmen
und zu bescheinigen, stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die
Berufung der Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen. Er hat die Re-
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vision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentschei-
dung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsa-
men Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas-
sungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfah-
rensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsent-
scheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der
Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätz-
liche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsent-
scheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß
auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erheb-
liche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungs-
erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer kon-
kreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und
einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeut-
sam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich
nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung.
a) Die Klägerin wirft zur Begründung der von ihr angenommenen grundsätzli-
chen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in verschiedenen Va-
rianten die Fragen auf, ob es einen Anspruch auf eine Bestätigung des Emp-
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fangs einer eingereichten Gewerbeanzeige mit der angegebenen Tätigkeit zur
Vermittlung von Sportwetten nach § 15 Abs. 1 GewO gebe, ob schon ein Ab-
lehnungsschreiben einer Behörde ausreiche, um einen Anspruch auf Erteilung
einer Gewerbebestätigung zu erfüllen, ob ein derartiges Schreiben geeignet sei,
den Nachweis zu erbringen, dass der Anzeigepflicht genügt worden sei, und ob
es von der Bußgeldstelle auch so eingeschätzt würde.
b) Diese Fragen können nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruht allein auf der Erwägung,
dass der Anspruch der Klägerin aus § 15 Abs. 1 GewO, den das Berufungsge-
richt also anerkennt, durch Erfüllung erloschen sei. Es ist nicht fraglich und da-
her nicht klärungsbedürftig, dass ein Anspruch nach § 15 Abs. 1 GewO erlo-
schen ist, wenn er „erfüllt“ ist, d.h. wenn die Behörde, wie es in § 15 Abs. 1
GewO vorgeschrieben ist, „den Empfang“ der Gewerbeanzeige „bescheinigt"
hat. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Behörde berechtigt ist, in
demselben Schreiben, in dem sie die vorgeschriebene Empfangsbescheinigung
ausstellt, den Gewerbetreibenden darauf hinzuweisen, dass sie das angezeigte
Gewerbe für verboten hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Schreiben der
Beklagten vom 30. Januar 2006, in dessen erstem Satz ausdrücklich „der Ein-
gang Ihrer Gewerbeanzeige vom 20.01.2006“ bestätigt wird, im Sinne einer
Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO verstanden. Den dem ersten
Satz nachfolgenden Ausführungen der Beklagten (sowie deren Schreiben vom
1. März 2006) hat er keine gegenteilige Bedeutung beigemessen, sondern le-
diglich die Darlegung ihrer Rechtsauffassung zum gesetzlichen Verbot von
Sportwetten entnommen. Die Richtigkeit des Berufungsurteils hängt demnach
von der Frage ab, ob dieses Verständnis des Schreibens vom 30. Januar 2006
zutreffend ist. Bei dieser Frage, die von der Beschwerde sinngemäß verneint
wird, handelt es sich nicht um eine das Revisionsverfahren eröffnende Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung. Denn sie lässt sich nur aufgrund einer
Auslegung des Schreibens unter Heranziehung der in §§ 133, 157 BGB nieder-
gelegten Auslegungsregel beantworten. Die Auslegung von Erklärungen obliegt
jedoch in erster Linie dem Tatsachengericht, nicht dem Revisionsgericht (§ 137
Abs. 2 VwGO) und wird überdies durch die Umstände des Einzelfalls geprägt.
Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass in dem angestrebten
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Revisionsverfahren Rechtserkenntnisse zu erwarten wären, die über das so-
eben Gesagte hinausführen würden und für eine Vielzahl von Fällen Gültigkeit
hätten.
Ob das vom Verwaltungsgerichtshof dem Schreiben vom 30. Januar 2006 bei-
gemessene Verständnis auch von der Bußgeldstelle geteilt wird, ist keine zu
klärende Rechtsfrage, sondern eine Prognose der künftigen Auslegung des
Verwaltungsakts. Darüber könnte ein Revisionsverfahren keinen Aufschluss ge-
ben.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2
GKG.
Dr. Bardenhewer Dr. Hahn Dr. Graulich
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