Urteil des BVerwG vom 12.06.2006

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.06
VGH 9 S 1154/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
15. Mai 2006 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte und der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss nicht. Auf die Unanfechtbarkeit war in dem Beschluss auch hinge-
wiesen worden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren ent-
sprechend § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet
werden.
Dr. Bardenhewer Vormeier Dr. Bier
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