Urteil des BVerwG vom 10.05.2004

Urteil vom 10.05.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 32.04
OVG 1 A 809/03.Z und
OVG 1 E 137/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom
11. Februar 2004 werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerden sind unzulässig, weil - abgesehen von anderen Zulässigkeitsan-
forderungen - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsge-
richtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Bardenhewer
Hahn
Vormeier