Urteil des BVerwG vom 07.01.2014

Beschwerdeschrift, Beschwerdefrist, Post, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.13 (6 C 4.14)
OVG 13 A 42/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
Der Klägerin wird hinsichtlich der Versäumung der Be-
schwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 13. Mai 2013 wird aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 625 764,40 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu-
lässig.
Die Klägerin hat zwar die am 24. Juni 2013 endende Frist aus § 133 Abs. 2
Satz 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem am 23. Mai 2013 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsge-
richts versäumt, denn ihre Beschwerdeschrift ist erst am 2. Juli 2013 bei dem
Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren in der
Beschwerdeschrift enthaltenen und innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1
VwGO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
weil sie im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne ihr Verschulden an der Einhal-
tung der Beschwerdefrist gehindert war. Sie hat den Verlust der rechtzeitig zur
Post gegebenen Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vortrag und
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den zur Glaubhaftmachung beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen er-
gibt sich zum einen, dass eine von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
bereits am 17. Juni 2013 gefertigte Beschwerdeschrift von dessen Hilfspersonal
am selben Tag ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde, so dass der Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin von dem fristgerechten Eingang jener Schrift
bei dem Oberverwaltungsgericht ausgehen durfte. Zum anderen ist glaubhaft
gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 28. Juni 2013 er-
fahren hat, dass das Oberverwaltungsgericht die besagte Schrift nicht erreicht
hatte.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitra-
gen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeam-
tenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die
rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversor-
gung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten
zu tragen haben.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 4.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Neumann
Dr. Möller
Hahn