Urteil des BVerwG vom 10.07.2012

Urteil vom 10.07.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.12, 6 PKH 7.12
OVG 3 N 126.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Hahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni
2012 wird verworfen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Neumann
Dr. Graulich
Hahn
1
2
3