Urteil des BVerwG vom 21.07.2011

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.11
OVG 2 LA 72/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai
2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Das Anliegen des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er Beschwerde gegen
den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai
2011 erhebt. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Ent-
scheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe kön-
nen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen an-
gefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen
gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG.
Büge
Vormeier
Dr. Bier
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