Urteil des BVerwG vom 13.09.2010

Anerkennung, Verwaltungsverfahren, Aufklärungspflicht, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.10
VG 1 K 1305/09.DA (3)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
17. März 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist be-
gründet. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten
Verfahrensfehler einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86
Abs. 1 VwGO (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG, § 135 Satz 3 i.V.m. § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Aufklärungsrüge ist ordnungsgemäß erhoben, insbesondere entspre-
chend dem in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Erfordernis dargelegt
worden. Der Kläger trägt sinngemäß vor, das Verwaltungsgericht habe seine
auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Klage nicht ohne
seine vorherige förmliche Vernehmung als Partei abweisen dürfen. Hätte ihm
das Verwaltungsgericht die Bedeutung der in seinem schriftlichen Vortrag ent-
haltenen Angaben zu seinen Gewissensgründen durch eine Vernehmung als
Partei verdeutlicht, hätte er sich mit den an diese anzulegenden Maßstäben
intensiver auseinandersetzen und eine für ihn positive Entscheidung erreichen
können.
2. Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer gerichtete Klage eines Wehrpflichtigen, dessen Antrag im
Verwaltungsverfahren unvollständig geblieben und deshalb ohne Sachprüfung
abgelehnt, jedoch im Klageverfahren vervollständigt worden ist, darf nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht
abgewiesen werden, wenn der Wehrpflichtige nicht zuvor zu den Gründen der
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geltend gemachten Gewissensentscheidung förmlich als Partei vernommen und
dabei eine sog. Vollprüfung des Anerkennungsbegehrens durchgeführt worden
ist (vgl. hierzu und zu den einzuhaltenden Prüfungsschritten: Urteil vom
19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 S. 19;
Beschlüsse vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 231 S. 59 f., vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz
448.6 § 5 KDVG Nr. 7, vom 15. November 1996 - BVerwG 6 B 61.96 - Buchholz
448.6 § 6 KDVG Nr. 3 S. 1 f., vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 -
Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 7 und vom 30. Mai 2001 - BVerwG 6 B
31.01 - Buchholz 448.6 § 19 KDVG Nr. 5 S. 1 f.). Von diesem Erfordernis, das
der besonderen Bedeutung des Vorbringens des Wehrpflichtigen in Kriegs-
dienstverweigerungssachen Rechnung trägt, kann nur ausnahmsweise dann
abgesehen werden, wenn schon das eigene Vorbringen des Wehrpflichtigen
unschlüssig ist, weil sich aus ihm ergibt, dass er sich aus anderen als Gewis-
sensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1
KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten wi-
dersetzt oder wenn sonst die gesamten Umstände des Falles den Schluss
rechtfertigen, dass er keine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat.
Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Wehrpflichtige nicht nur
das Verwaltungsverfahren, sondern darüber hinaus auch das Klageverfahren
nicht ernstlich, sondern uninteressiert und ohne den gebotenen Nachdruck be-
trieben hat und insbesondere unentschuldigt dem Verhandlungstermin fern-
geblieben ist. Beschlüsse vom 24. September 2003 - BVerwG 6 B 34.03 -
Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 28 S. 3 und vom 24. November 2004 - BVerwG
6 B 38.04 - juris Rn. 6 ff.
Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt für den Zivildienst den Antrag des
Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit Bescheid vom 6. April
2009 und Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009 gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
KDVG abgelehnt, weil der Kläger auch innerhalb hierfür gesetzter Fristen
während des Verwaltungsverfahrens keine den Anforderungen des § 2 Abs. 2
Satz 3 KDVG entsprechende ausführliche Darlegung der Beweggründe für sei-
ne Gewissensentscheidung und damit keinen vollständigen Antrag im Sinne
von § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 KDVG vorgelegt hatte. Eine ausführliche
Darlegung seiner Gewissensgründe hat der Kläger mit Datum vom 23. Februar
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2010 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebracht. In der mündlichen
Verhandlung ist er erschienen und von dem Verwaltungsgericht informatorisch
angehört worden.
Das Verwaltungsgericht hat eine Rechtfertigung für die verspätete Darlegung
der Gewissensgründe durch den Kläger nicht erkennen können und ausgeführt,
das Schreiben vom 23. Februar 2010 und - ohne dass es hierauf noch ent-
scheidend ankäme - das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhand-
lung seien nicht geeignet, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung nach Maß-
gabe des § 5 KDVG zu begründen. Dabei hat das Verwaltungsgericht jedenfalls
auch darauf abgestellt, dass es an einer intensiven Auseinandersetzung des
Klägers mit den Kategorien Recht und Unrecht sowie Gut und Böse fehle. Dar-
aus ist zu entnehmen, dass es das Anerkennungsbegehren nicht bereits als
unschlüssig angesehen hat. In dieser Konstellation hätte es nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts der sog. Vollprüfung des Anerken-
nungsbegehrens auf der Grundlage einer förmlichen Parteivernehmung bedurft.
Indem das Verwaltungsgericht die Klage ohne vorherige Durchführung dieses
Verfahrensschritts abgewiesen hat, hat es seine Aufklärungspflicht aus § 86
Abs. 1 VwGO verletzt. Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensverstoß, da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht unter Berück-
sichtigung einer im Rahmen der Parteivernehmung abgegebenen Darstellung
die Gewissensgründe des Klägers anders als geschehen bewertet hätte.
3. Liegt nach alledem ein Verfahrensmangel vor, auf dem die vorinstanzliche
Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht, macht der be-
schließende Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, die
angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiti-
gen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Dieser Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass die Beschwerde neben der
Verfahrensrüge auch auf die Divergenzrüge (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG,
§ 135 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt ist. Denn auch die Di-
vergenzrüge bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf das Verfahren, das bei der
gerichtlichen Prüfung von Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverwei-
gerer einzuhalten ist, so dass mit ihr eine über den Erfolg der Verfahrensrüge
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hinausgehende Aussage in keinem Fall gewonnen werden kann (vgl. in diesem
Sinne: Beschlüsse vom 7. September 1995, vom 24. September 2003 und vom
24. November 2004, jeweils a.a.O.).
4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Graulich
Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Recht der Kriegsdienstverweigerung
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
KDVG
§ 2 Abs. 2, § 5, § 7 Abs.1
Stichworte:
Unvollständiger Anerkennungsantrag, Parteivernehmung, Vollprüfung
Leitsätze:
1. Hat ein Wehrpflichtiger seinen im Verwaltungsverfahren unvollständig ge-
bliebenen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Klageverfah-
ren vervollständigt, darf seine Klage in der Regel nicht ohne eine auf der
Grundlage einer förmlichen Parteivernehmung durchgeführte sog. Vollprüfung
des Anerkennungsbegehrens abgewiesen werden.
2. Eine neben einer Verfahrensrüge erhobene Divergenzrüge steht einer Zu-
rückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht entgegen, wenn sie sich aus-
schließlich auf Verfahrensrecht bezieht.
Beschluss des 6. Senats vom 13. September 2010 – BVerwG 6 B 31.10
VG Darmstadt vom 17.03.2010 – Az.: VG 1 K 1305/09.DA (3)