Urteil des BVerwG vom 28.05.2009

Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Auflage, Prozessvertretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.09
VG 3 K 1157/08.NW
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neu-
stadt an der Weinstraße vom 9. März 2009 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Zwar ist das Rechtsmittel nicht dadurch unzulässig (geworden), dass der Pro-
zessbevollmächtigte des Klägers nach Einlegung der Beschwerde gegenüber
dem Verwaltungsgericht erklärt hat, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Denn
nach § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Prozess-
vertretungsvertrages in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestel-
lung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 und 2 Satz 1 VwGO zur Prozessvertre-
tung befugten Person rechtliche Wirksamkeit. Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers ist damit befugt und verpflichtet geblieben, Verfügungen des Gerichts
und Zustellungen für den Kläger entgegenzunehmen (vgl. dazu: Urteil vom
26. Januar 1978 - BVerwG 3 C 83.76 - BVerwGE 55, 193 <199 f.>; Czybulka,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 67 Rn. 27).
Der Senat hat allerdings keinen Anlass, mit seiner Entscheidung im Hinblick auf
die mögliche Bestellung eines anderen Prozessvertreters durch den Kläger zu-
zuwarten. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Klä-
ger sie nicht innerhalb der durch § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen
Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils begrün-
det hat. Das Urteil ist dem Kläger am 14. März 2009 zugestellt worden, so dass
die Frist am 14. Mai 2009 abgelaufen ist. Auf das Erfordernis einer fristgemä-
ßen Begründung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungs-
gerichtlichen Urteils hingewiesen worden.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller
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