Urteil des BVerwG vom 25.08.2008

Hauptsache, Erlass, Einberufung, Meldepflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.08
VG 10 W 4178/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird einge-
stellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
28. Februar 2008 wirkungslos, soweit die Klage abgewie-
sen wurde.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision noch
anhängig gewesene Teil des Rechtsstreits betraf die vom Kläger begehrte und
von der Beklagten abgelehnte Zurückstellung von der Ableistung des Grund-
wehrdienstes für die Zeit vom 21. September 2006 bis 28. Februar 2007 sowie
vom 4. April 2007 bis zum 28. Februar 2009. Die Beteiligten haben den Rechts-
streit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil aufgrund einer am 23. Juni
2008 durchgeführten Überprüfungsuntersuchung die Wehrdienstuntauglichkeit
(T 5) des Klägers festgestellt und ihm mit Bescheid vom selben Tag bekannt
gegeben worden ist.
II
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3
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Satz 1 ZPO der noch nicht rechtskräftig gewesene Teil des Urteils für wirkungs-
los zu erklären (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B
134.92 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103 und vom 20. November 1998
- BVerwG 6 P 8.98 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 73) und insoweit noch
über die Kosten zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Billigem Ermessen entspricht es, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil
die Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre.
Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Divergenz des erstinstanzlichen Ur-
teils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan,
sondern lediglich im Stil einer Berufungsbegründung die eigene Rechtsposition
bekräftigt. Im Übrigen ist auch unabhängig von den Darlegungen in der Be-
schwerdebegründung nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht in seinen
die Klageabweisung selbstständig tragenden Ausführungen zu Abschnitt II 1
der Entscheidungsgründe seines Urteils Rechtssätze aufgestellt hat, die sol-
chen in den vom Kläger zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wi-
dersprechen. Denn diese Entscheidungen enthalten keine Aussage zu der vom
Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich angesehenen Frage, ob im Fal-
le einer Verletzung der dem Wehrpflichtigen obliegenden Meldepflicht, bei de-
ren Erfüllung die Einberufung in Betracht gekommen wäre, ein dem Erlass des
Einberufungsbescheids entgegenstehender Zurückstellungsantrag hinzuge-
dacht werden kann oder nicht.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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