Urteil des BVerwG vom 22.11.2007

Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.07
VG 1 E 193/05(1)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit
vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren
kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, wie sich eine unter
kriegerischen Bedingungen voraussichtlich auftretende kurzzeitige psychotische
Störung einer Wehrdienst leistenden Person auf ihre Wehrdienstfähigkeit nach
§ 8a WPflG i.V.m. der ZDv 46/1 auswirkt. Vorab wird der Frage nachzugehen
sein, ob das Verwaltungsgericht die genannte Vorschrift im Streitfall
(Feststellung der Dienstunfähigkeit einer bei der Bundeswehrverwaltung zivil-
beschäftigten Frau, die aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer besonderen
Auslandsverwendung herangezogen worden war) zu Recht für entsprechend
anwendbar gehalten hat.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfest-
setzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 6 C 41.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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