Urteil des BVerwG vom 23.10.2006
Besondere Härte, Firma, Medien, Vertreter
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.06
VG 15 K 2226/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gel-
senkirchen vom 3. März 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nicht-
zulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Der behauptete Aufklä-
rungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in der notwendigen Weise dargetan
(§ 133 Abs 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sich ausweislich der Ur-
teilsgründe nicht hinreichend mit seinem beruflichen Tätigkeitsfeld und den
Tatsachen, die seine Unentbehrlichkeit begründeten, auseinandergesetzt. Hin-
sichtlich seiner Tätigkeitsbereiche, seines persönlichen Einsatzes in dem unter
seinem Namen geführten Betrieb und vor allem der Zusammenarbeit mit der
Firma S. N. I. und der Tatsache, dass er nicht durch einen Vertreter zu ersetzen
sei, ohne dass es zu einer Vernichtung seines Betriebes komme, habe Aufklä-
rungsbedarf bestanden. Die Anhörung eines Sachverständigen wäre die geeig-
nete und die erforderliche Aufklärungsmaßnahme gewesen. Seine Tätigkeits-
felder und Dienstleistungen im Bereich der neuen Medien seien für einen Laien
im Bereich des Servermanaging und des Aufbaus eines Betriebssystems nur
mit Hilfe des Fachverstandes eines Sachverständigen nachzuvollziehen. Bei
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Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung wäre voraussichtlich
die tatsächliche Feststellung getroffen worden, dass es unter zutreffender Be-
rücksichtigung seines Tätigkeitsfeldes zur Vermeidung einer Existenzgefähr-
dung seines Betriebes unverzichtbar sei, dass er persönlich weiterhin diese
Aufgaben durchführe. Neben seiner Unentbehrlichkeit wäre zudem die tatsäch-
liche Feststellung getroffen worden, dass es ihm eben nicht zuzumuten gewe-
sen sei, einen Vertreter mit allen Aufgaben zu betrauen.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann
ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begrün-
denden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dar-
getan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 -
Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzu-
lassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte,
1971, Rn. 222 m.w.N.). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Ver-
stoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dem-
entsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen
Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforder-
lich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären
und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen
Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss
entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachenge-
richt, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt
worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch oh-
ne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Be-
schluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 265).
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere
werden keine ausreichenden tatsächlichen Umstände benannt, die durch Be-
weiserhebung hätten aufgeklärt werden sollen. Dies wäre umso mehr erforder-
lich gewesen, als in den Gründen des angegriffenen Urteils der unzureichende
Vortrag entsprechenden Tatsachenmaterials durch den Kläger gerade hervor-
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gehoben wird. Das Verwaltungsgericht hat die besondere Härte im Falle einer
Ableistung des Grundwehrdienstes durch den Kläger (§ 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 2
WPflG) im streitgegenständlichen Zeitraum deshalb verneint, weil nicht darge-
tan worden sei, weshalb sein persönlicher Einsatz für die Firma S. N. I. für ei-
nen weit über den April 2004 hinaus andauernden Zeitraum unerlässlich war
(Urteil S. 12), woraus sich ergebe, dass er widrigenfalls erheblichen Regress-
forderungen dieser Firma ausgesetzt gewesen sei (Urteil S. 12 und 13) und
worin seine „extrem hohe Verantwortungsbelastung“ gegenüber der vorgenann-
ten Firma angesichts sehr geringer Gewinne bestanden habe (Urteil S. 13). Die
Beschwerde setzt diesen Urteilserwägungen keine Tatsachenbehauptungen
entgegen, welche zu anderen Schlussfolgerungen führen würden.
Das Urteil beruht ferner und hauptsächlich auf der Erwägung, es fehle an An-
haltspunkten dafür, dass der Kläger seinen Betrieb nicht durch eine Ersatzkraft
hätte weiterführen lassen können, denn § 8 des zwischen dem Kläger und der
Firma S. N. I. geschlossenen Vertrages verlange ausdrücklich nicht die Erbrin-
gung einer höchstpersönlichen Leistung (Urteil S. 13/14). Auch insofern werden
seitens der Beschwerde keine ausreichenden Tatsachen unter Beweis gestellt,
aus denen sich gegenteilige Schlussfolgerungen ziehen ließen.
Die Frage, ob die unter Beweis gestellten Umstände durch das Gericht unmit-
telbar oder nur mit Hilfe eines Sachverständigen aufgeklärt werden können,
stellt sich erst, nachdem das Beweisthema formuliert ist. Deshalb kommt es
auch nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Tätigkeitsfelder und Dienst-
leistungen im Bereich der neuen Medien für einen Laien im Bereich des
Servermanaging und des Aufbaus eines Betriebssystems nur mit Hilfe des
Fachverstandes eines Sachverständigen nachzuvollziehen sind. Denn der Klä-
ger hat es sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch in der Be-
schwerdebegründung an einer in sich stimmigen und schlüssigen Darlegung
derjenigen - ihm als Fachmann bekannten - Tatsachen fehlen lassen, die ge-
eignet gewesen wären, seinem Zurückstellungsbegehren zum Erfolg zu verhel-
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Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger
mit seiner Verfahrensrüge auch in der Sache nicht hätte durchdringen können.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fin-
det die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre
Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer
Sachverhaltsaufklärung bietet (vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C
36.98 - BVerwGE 109, 174 <177> = Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 12 S. 16 f.).
Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht namentlich im Prozess um die Zurück-
stellung vom Wehrdienst dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn
treffenden Mitwirkungspflicht nach § 12 WPflG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2
VwGO seine möglicherweise guten Gründe für die Zurückstellung nicht unter
Angabe genauer Einzelheiten in schlüssiger Form vorträgt (vgl. Beschluss vom
18. Juni 2003 - BVerwG 6 B 38.03 - NVwZ-RR 2003, 870). Das Verwaltungsge-
richt hat daher zu Recht mit Blick auf den unzureichenden Tatsachenvortrag
des Klägers von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Bardenhewer Büge Dr. Graulich
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