Urteil des BVerwG vom 07.09.2005

Genehmigung, Besondere Härte, Ausbildung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.05
VG 10 K 3288/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom
22. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung seiner Revisi-
on bleibt sowohl mit der Grundsatzrüge (1.) als auch mit der Verfahrensrüge (2.) oh-
ne Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge beruht auf vier teilweise mehrfach untergliederten
Einzelvorbringen. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg, denn in der Beschwerdebe-
gründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise der
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) dargelegt. Eine solche Darlegung setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung er-
heblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, wor-
in die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl.
BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
a) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Kläger die Frage, ob die
zur Erlangung der Hochschulberechtigung in den Vereinigten Staaten führende High-
School-Ausbildung mit der nachfolgenden universitären Ausbildung in den Vereinig-
ten Staaten eine Einheit bildet. Diese Grundsatzrüge ist unbegründet. Ob die High-
School-Ausbildung Teil einer Hochschulausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2
Nr. 3 Buchst. b WPflG ist, beurteilt sich maßgeblich nach den tatsächlichen Verhält-
nissen in den USA anhand des einschlägigen amerikanischen Hochschulrechts, wel-
ches nicht zum revisiblen Recht nach § 137 VwGO zählt. Ungeklärte Auslegungs-
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probleme der revisiblen Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG selbst
sind damit nicht aufgeworfen.
b) Der Kläger ist außerdem der Ansicht, im Zeitpunkt der Ausreise habe
er keinem Genehmigungserfordernis unterlegen. Dieses sei erst eingetreten, als er
sich bereits im Ausland befunden habe. Er verbindet diese Auffassung mit drei für
grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen (aa) bis cc)).
aa) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 3 Abs. 2
WPflG auf die Fälle Anwendung findet, in welchen der spätere Wehrpflichtige vor
Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland rechtmäßig zu Ausbildungszwecken verlassen hat und er während der
Dauer des studienbedingten Auslandsaufenthaltes eingebürgert wird. Er selbst habe
sich nämlich bereits im Ausland befunden, als ihn - durch Erwerb der deutschen
Staatsbürgerschaft - die Wehrpflicht erfasst habe. Die Rüge ist unbegründet. Dies
ergibt sich aus einem rechtlichen und einem tatsächlichen Umstand. In rechtlicher
Hinsicht gilt, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG männliche Personen nach Vollen-
dung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzam-
tes einzuholen haben, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Mo-
nate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG vorlie-
gen. Die Rechtsnorm betrifft alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
sind (§ 1 Abs. 1 WPflG), ungeachtet des Zeitpunktes, zu dem die deutsche Staats-
bürgerschaft erworben wird. In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger selbst auf eine
gerichtliche Anfrage mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 mitgeteilt, die Einbürge-
rungsurkunde am 10. Juni 2003 anlässlich eines Aufenthaltes in Deutschland emp-
fangen zu haben. In diesem Zeitpunkt unterlag er wegen des von ihm beabsichtigten
Hochschulstudiums zweifelsfrei dem Genehmigungserfordernis nach § 3 Abs. 2
Satz 1 WPflG. Selbst wenn dem Kläger die Einbürgerungsurkunde nicht in Deutsch-
land, sondern in den USA ausgehändigt worden wäre, durfte er seinen zum Einbür-
gerungszeitpunkt schon mehr als drei Monate andauernden Auslandsaufenthalt nicht
ohne die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes verlängern (§ 3 Abs. 2 Satz 2
Alt. 2 WPflG).
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bb) Es stellt sich nach Ansicht des Klägers die weitere grundsätzliche
Frage, ob ein Auslandsaufenthalt, der zu einem Zeitpunkt begonnen wurde, als der
Betroffene noch nicht der Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1 WPflG unterlag, nachträglich
genehmigungspflichtig im Sinne von § 3 Abs. 2 WPflG wird, wenn der Betroffene
infolge Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt der Wehrpflicht unterliegt, obwohl
der Auslandsaufenthalt nicht beendet oder längerfristig unterbrochen wird. Auch die-
se Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil der Auslandsauf-
enthalt des Klägers, wie vorstehend dargelegt, seit seiner Einbürgerung eindeutig ge-
mäß § 3 Abs. 2 WPflG genehmigungspflichtig war. Die Genehmigungspflicht trat
entgegen der Annahme des Klägers nicht "nachträglich", sondern ab dem Zeitpunkt
ein, in welchem der Kläger mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
zugleich gemäß § 1 Abs. 1 WPflG in die Wehrpflicht hineinwuchs. Dass er seit die-
sem Zeitpunkt der Wehrpflicht unterliegt, leugnet der Kläger ausweislich seiner Aus-
führungen in der Beschwerdebegründung nicht.
cc) Nach Ansicht des Klägers geht damit einher die grundsätzliche Fra-
ge, ob ein Auslandsaufenthalt, der wegen Nichtanwendung des Wehrpflichtgesetzes
keiner Genehmigung unterliegt, genehmigungsfrei ist, auch wenn der Betroffene
während dieses Auslandsaufenthaltes wehrpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 1 WPflG
wird. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Wie bereits festgestellt, ist die Wehrpflicht
des Klägers am 10. Juni 2003 entstanden. Von diesem Zeitpunkt an galt für ihn § 3
Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG mit der Folge, dass er zur Fortsetzung seines Aus-
landsaufenthaltes der Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes bedurfte. Die Be-
zeichnung des davor liegenden rechtlichen Zustandes als "genehmigungsfrei" ist
zwar insofern zutreffend, als das System der Wehrüberwachung mit Ausreisege-
nehmigungen nach dem Wehrpflichtgesetz auf einen Mann ohne die deutsche
Staatsangehörigkeit von vornherein nicht anwendbar ist. Eine vom Kläger mit der
Rüge unterstellte Fortwirkung des genehmigungsfreien Rechtszustandes aus der Zeit
vor seiner Einbürgerung ist dem Wehrpflichtgesetz jedoch nicht zu entnehmen.
c) Der Kläger bringt vor, erstmalig mit dem Schreiben des Kreiswehrer-
satzamtes Minden vom 15. Januar 2004 auf die Genehmigungspflicht von Auslands-
aufenthalten hingewiesen worden zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm dieser
Umstand nicht bekannt gewesen. Als ihm die Pflicht zur Genehmigung offenbar ge-
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worden sei, habe er sogleich einen entsprechenden Antrag gestellt. Aus diesem Zu-
sammenhang heraus hält er drei Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (aa) bis
cc)).
aa) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob das Kreis-
wehrersatzamt verpflichtet sei, einen Wehrpflichtigen, dessen Wehrpflicht im Sinne
von § 1 Abs. 1 WPflG durch Einbürgerung, die zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der
Wehrpflichtige bereits das 17. Lebensjahr vollendet hatte, auf das Erfordernis einer
Genehmigung nach § 3 Abs. 2 WPflG hinzuweisen. Diese Frage bedarf ebenfalls
keiner grundsätzlichen Klärung, weil sie sich mit Hilfe des Gesetzes ohne weiteres
beantworten lässt. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2
WPflG gilt kraft gesetzlicher Anordnung, ohne dass sie einer Aktualisierung durch
Behördenhandeln bedarf. Eine Hinweispflicht des Kreiswehrersatzamtes im Falle von
Einbürgerungen ist dem Wehrpflichtgesetz nicht zu entnehmen. Dies liegt auch
insofern nicht nahe, als der Tätigkeit des Kreiswehrersatzamtes die Erfassung der
Wehrpflichtigen vorgeschaltet ist (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 WPflG), welche in
der Zuständigkeit der landesrechtlichen Meldebehörden liegt; erst von den Erfas-
sungsbehörden erhalten die Kreiswehrersatzämter die Personalkenntnis über die
Wehrpflichtigen (§ 15 Abs. 4 WPflG). Die gesetzliche Pflicht zur Ausreisegenehmi-
gung nach § 3 Abs. 2 WPflG entsteht also bereits in einem Zeitpunkt, in dem die
Kreiswehrersatzämter noch keine systematische Kenntnis von den Wehrpflichtigen
haben.
bb) Außerdem hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob ein Wehrpflich-
tiger, der die Wehrpflicht nachträglich durch Einbürgerung erlangt habe, berechtigt
sei, einen bereits vor Einbürgerung begonnenen Auslandsaufenthalt nachträglich
gemäß § 3 Abs. 2 WPflG genehmigen zu lassen, wenn ihn das Kreiswehrersatzamt
hierauf schriftlich hinweise. Auch damit ist die grundsätzliche Bedeutung des
Rechtsstreits nicht dargetan.
Es ist offensichtlich, dass der Zeitpunkt des behördlichen Hinweises auf
die Genehmigungspflichtigkeit des Auslandsaufenthaltes nicht allein maßgeblich da-
für ist, ob dem Wehrpflichtigen ein Genehmigungsanspruch nach § 3 Abs. 2 Sätze 3
und 4 WPflG zusteht. Es mag nicht auszuschließen sein, dass im Rahmen der Här-
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tefallwürdigung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG die Beurteilung behördlichen Verhal-
tens eine Rolle spielt. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und
entzieht sich einer generalisierenden Aussage.
cc) Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Wehrpflicht erst während
des Auslandsaufenthaltes entstanden sei, so dass seine Zurückstellung nicht mit
dem Argument zurückgewiesen werden könne, der Auslandsaufenthalt sei nicht ge-
nehmigt, weil dieser begonnen wurde, als eine Genehmigungsverpflichtung nicht
bestanden habe. In diesem Zusammenhang hält er die Frage für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, ob die Einbürgerung des Betroffenen, der sich zum Zeitpunkt der
Einbürgerung auf einem rechtmäßigen Auslandsaufenthalt befinde, einen Grund für
eine nachträgliche Genehmigung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 4
WPflG darstelle, wenn man berücksichtige, dass der Betroffene seinerzeit die Bun-
desrepublik Deutschland zu einem Zeitpunkt verlassen habe, als er noch nicht dem
Wehrpflichtgesetz unterworfen war und im Übrigen die Voraussetzungen des § 12
Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG (weitgehend gefördertes Hochschulstudium)
vorlägen. Auch mit diesem Vorbringen wird keine Frage aufgeworfen, die der grund-
sätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Mit der Einbürgerung des
Klägers am 13. Juni 2003 trat - wie bereits wiederholt dargelegt wurde - das Geneh-
migungserfordernis auch dann ein, wenn man die Inlandsaufenthalte während der
Ausbildung des Klägers in den USA vernachlässigt. Auf diesen Zeitpunkt ist daher
grundsätzlich abzustellen, wenn es um die Frage geht, ob sich im Rahmen von § 3
Abs. 2 Satz 4 WPflG ein Härtefall am Maßstab von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3
Buchst. b WPflG begründen lässt (vgl. Urteil vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C
1.04 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 23 S. 24 m.w.N.). Zum Zeitpunkt seiner Einbür-
gerung hatte der Kläger indes sein Hochschulstudium noch nicht einmal begonnen.
d) Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, sein Studium sei bereits zu mehr
als der Hälfte absolviert, so dass er im Falle einer Hochschulausbildung im Inland
nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b WPflG zurückgestellt werden müsse. Es sei nicht
einzusehen, weshalb ein Unterschied zwischen einem Auslands- und einem
Inlandsstudium gemacht werde. Daher sei die grundsätzliche Frage zu klären, ob ein
Kreiswehrersatzamt berechtigt sei, eine nachträgliche Genehmigung eines Aus-
landsaufenthaltes eines Wehrpflichtigen - nach § 3 Abs. 2 WPflG - nur deshalb ab-
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zulehnen, weil sich der Wehrpflichtige zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zum
Zwecke des Studiums nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, obgleich die
Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b WPflG
vorlägen und in einem solchen Fall einem Antrag eines in Deutschland Studierenden
stattgegeben werden würde. Die Rechtsfrage besitzt keine grundsätzliche
Bedeutung. Zweifelsfrei besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Wehrpflichti-
gen, die in wehrrechtlich zulässiger Weise im Inland ein Studium betreiben und dar-
auf nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b WPflG ein Zurückstellungsbe-
gehren stützen können, und Wehrpflichtigen, die unter Verstoß gegen das Geneh-
migungserfordernis nach § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WPflG ein Auslandsstudium auf-
nehmen oder fortsetzen. Im letztgenannten Fall gilt der Grundsatz, dass eine beson-
dere Härte im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 4 WPflG nicht durch tatsächli-
che Umstände begründet wird, die der Wehrpflichtige zuvor ohne die erforderliche
Genehmigung geschaffen hat (vgl. Urteil vom 22. September 2004 a.a.O.). Ein
Gleichheitsverstoß liegt darin offensichtlich nicht.
2. Der Kläger macht im Wege der Verfahrensrüge geltend, das Verwal-
tungsgericht habe es unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) unterlassen, die Frage zu klären, ob er im entscheidungserheblichen Zeit-
punkt bereits die Hälfte seines Studiums absolviert habe. Die Rüge bleibt ohne Er-
folg. Nach der - für die Beurteilung der Aufklärungsrüge maßgeblichen - materiellen
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage nicht entschei-
dungserheblich an; es ging nämlich davon aus, ein ungenehmigter und nicht geneh-
migungsfähiger Auslandsaufenthalt eines Wehrpflichtigen sei formell und materiell
rechtswidrig und schließe einen Zurückstellungsanspruch aus (Urteil S. 6).
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterle-
gen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2
GKG.
Bardenhewer Büge Graulich