Urteil des BVerwG vom 20.05.2003

Friedhof, Begriff, Schule, Schulweg

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BESCHLUSS
BVerwG 6 B 31.03
VGH 7 B 02.1135
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte
Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die Beschwerde hat nicht, wie dafür erforderlich, eine be-
stimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisi-
onsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
formuliert, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerde verkennt nicht, dass die Frage, ob ein Schulweg
im Sinne des Schülerbeförderungsrechts ein öffentlicher Weg im
Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sein muss,
Landesrecht betrifft. Sie ist allerdings der Ansicht, die Fra-
ge, ob Schulkindern der Weg über den Friedhof zuzumuten ist,
könne nicht von Bundesland zu Bundesland verschieden beurteilt
werden. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch kein Satz
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des revisiblen Rechts entnehmen, auf den die Kläger diese An-
sicht stützen könnten. Damit fehlt es an der Darlegung einer
klärungsbedürftigen Frage revisiblen Rechts. Im Übrigen ist
nicht zu erkennen, inwiefern die aufgeworfene Frage über den
Einzelfall hinaus beantwortet werden könnte. Das angefochtene
Urteil enthält keine generellen Ausführungen zur Frage, ob es
Schülern zumutbar ist, auf ihrem Weg zur Schule einen Friedhof
zu queren, sondern befasst sich ausschließlich und eingehend
mit den vorliegenden Gegebenheiten.
Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass der Verwal-
tungsgerichtshof bei der Auslegung des Schülerbeförderungs-
rechts an das Straßenverkehrsrecht anknüpfe, und daraus die
Revisibilität des Begriffs des Schulwegs herleiten will,
bleibt diese Erwägung bereits deshalb ohne Erfolg, weil der
Verwaltungsgerichtshof den Begriff des Schulwegs "losgelöst
von den Kriterien des Straßenrechts und Straßenverkehrsrechts
eigenständig nach Maßgabe der Erfordernisse des Schul- und
Schulfinanzierungsrechts" definiert (Berufungsurteil S. 10).
Mit ihren Ausführungen zu möglichen Konflikten auf dem Fried-
hof und zur Verwendung von Schulbussen wendet sich die Be-
schwerde gegen die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher
Vorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof, zeigt aber kei-
ne Gründe auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen
könnten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2,
§ 159 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes
folgt aus § 14 Abs. 1, 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier