Urteil des BVerwG vom 30.07.2008

Berufsausbildung, Wehrpflicht, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 30.08
VG 2 A 134/07 MD
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mag-
deburg vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat zwar zwei Rechtsfragen benannt (a) und
(b), die aber nicht mehr durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu
klären sind, weil sie bereits beantwortet worden sind.
a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei verfassungskonfor-
mer Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) bis c) WPflG die Wehrge-
rechtigkeit die Heranziehung eines in der dualen Berufsausbildung befindlichen
Mannes gebiete, der auch nach Durchlaufen der Ausbildung die Wehrdienstzeit
ableisten kann, da er das Höchstalter auch dann nicht erreicht haben wird.
In seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 (BVerwG 6 C 9.07 - Buchholz 448.0 § 12
WPflG Nr. 214 Rn. 24) hat der erkennende Senat die aufgeworfene Frage bereits
beantwortet. Denn die Zurückstellung würde dem auch für die dualen Studiengän-
ge zutreffenden Grundsatz izu-
widerlaufen, wonach der studierwillige Wehrpflichtige seinen Grundwehrdienst vor
der Aufnahme des Studiums abzuleisten hat. Diese Entscheidung ist vom Verwal-
tungsgericht zutreffend angeführt worden.
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b) Der Kläger hält außerdem für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Wehrge-
rechtigkeit auch dann gewahrt werde, wenn der Kläger - wie hier - seine Be-
rufsausbildung durchläuft und bei Beendigung dieser Ausbildung bis zur Errei-
chung der Höchstaltersgrenze die Wehrpflicht ohnehin ableisten könne.
Nach dem voranstehend Gesagten kommt es auf die Beantwortung dieser Fra-
ge im Revisionsverfahren nicht mehr entscheidend an. Die mit der frühen He-
ranziehung von Wehrpflichtigen erzeugte Gesamtsituation dient nämlich der
Erreichung der Wehrgerechtigkeit (BVerwG a.a.O. Rn. 24 bis 29).
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 und Abs. 3
i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Hahn Büge Dr. Graulich
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