Urteil des BVerwG vom 31.07.2007

Rechtliches Gehör, Hessen, Bier, Kreis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 30.07
VGH 11 UE 3367/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 27. Februar 2007 - BVerwG 6 B 81.06 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass
der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Re-
vision entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in ihrer Nichtzulassungs-
beschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen
hat. Aus ihrer Anhörungsrüge ergibt sich nur, dass sie den Beschluss des Se-
nats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht
verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung
gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts
oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte
es für richtig hält (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 7 B 103.05 - ZOV
2006, 40). Dies trifft auf alle drei erhobenen Einzelrügen zu. Da es nicht Sinn
des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder
Erläuterung der Gründe seines Beschlusses vom 27. Februar 2007 zu
veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16), beschränkt er sich auf die fol-
genden Hinweise:
1. Der Senat hat den Inhalt der zehnten Grundsatzrüge der Klägerin nicht ver-
kannt. Regelungen über das Halten von Hunden in einem anderen Bundesland
kann das Land Hessen wegen seiner territorial begrenzten Gesetzgebungs-
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kompetenz nicht treffen. Die Möglichkeit, dass ein nicht in Hessen gehaltener
Hund vorübergehend in Hessen geführt wird, ändert daran nichts.
2. Die zweite Abweichungsrüge der Klägerin hat der Senat aus zwei selbst-
ständig tragenden Gründen zurückgewiesen (Maßgeblichkeit einer anderen
Rechtsnorm in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mangelnde
Entscheidungserheblichkeit des dem Berufungsurteil angeblich zugrunde lie-
genden Rechtssatzes). Die Anhörungsrüge geht auf keinen dieser Gründe ein.
An der zitierten Fundstelle „BVerwGE 110, 141 <167>“ findet sich kein Rechts-
satz mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt.
3. Der Senat hat das die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin betreffen-
de Beschwerdevorbringen, dem Berufungsgericht hätten nach seinen eigenen
Angaben keine gesicherten und aktuellen Erkenntnismittel vorgelegen, zur
Kenntnis genommen (s. Rn. 69 des angegriffenen Beschlusses). Er ist aber
diesem Vorbringen nicht gefolgt, weil er auf der Grundlage der Rechtsauffas-
sung des Verwaltungsgerichtshofs das diesem vorliegende statistische Material
für ausreichend erachtet hat, die Einbeziehung von Hunden der Rasse Ameri-
can Staffordshire Terrier in den Kreis der vermutlich gefährlichen Hunde i.S.v.
§ 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG zu rechtfertigen (a.a.O. Rn. 66).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Bardenhewer
Dr. Graulich
Dr. Bier
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