Urteil des BVerwG vom 14.07.2004

Rechtliches Gehör, Fair Trial, Ärztliches Gutachten, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 30.04
VGH 7 B 03.1827
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. G r a u l i c h
und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von
einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht
und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die
Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Be-
schwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entschei-
dung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet
werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist
demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die
Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Inte-
resse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung be-
darf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Be-
zeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich
sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich
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bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwie-
fern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht
beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann
(Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 = NJW 1997, S. 3328.). Die Beschwerde des Klägers genügt diesen
Anforderungen nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die vom Kläger erhobene Anfech-
tungsklage auf Aufhebung des Gesundheitszeugnisses der Beklagten vom 30. März
2000 unzulässig ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei unstatthaft,
weil, das Gesundheitszeugnis keinen Verwaltungsakt darstelle. Es handele sich um
eine gutachterliche Äußerung zur Vorbereitung der vom zuständigen Prüfungsaus-
schuss getroffenen Entscheidung über die Zulässigkeit des Prüfungsrücktritts des
Klägers und das Ergebnis des Zweiten Abschnitts der tierärztlichen Prüfung. Das
Gesundheitszeugnis sei eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a
Satz 1 VwGO, die nicht selbstständig anfechtbar sei. Da der Kläger im Rahmen des
Prüfungsrechtsstreits, der für ihn erfolglos geblieben sei, Gelegenheit gehabt hätte,
das Gesundheitszeugnis als unselbstständige Verfahrenshandlung gerichtlich über-
prüfen zu lassen, bestehe auch weder Anlass noch Möglichkeit, eine allgemeine
Leistungsklage gegen das Gesundheitszeugnis ausnahmsweise für zulässig zu hal-
ten (Urteilsabdruck, S. 5 f.).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob "ein amtsärztliches Gutachten über
die Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings nachträglich als eigenständige belastende
Entscheidung (nicht Nebenentscheidung nach § 44a VwGO) mit der allgemeinen
Leistungsklage anfechtbar (ist), wenn gegen dieses Attest nach gerichtlich erzwun-
gener Akteneinsichtnahme formelle Verfahrensrügen und materielle fachliche Rügen
eigenständig geltend gemacht und unter Beweis gestellt werden, nachdem die Ver-
waltungsgerichte im rechtskräftig abgeschlossenen Prüfungsprozess die zugrunde
liegenden Akten des Gesundheitsamts trotz ausdrücklichen klägerischen Antrages
nicht beigezogen und somit diesbezüglich rechtliches Gehör versagt hatten", verleiht
der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
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Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens-
handlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen
Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn behördli-
che Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbetei-
ligten ergehen. Unter den Begriff der Verfahrenshandlung fallen behördliche Hand-
lungen, die in Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abge-
schlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden
Sachentscheidung dienen (Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 - Buchholz
310 § 44a VwGO Nr. 2 = NJW 1982, S. 120; Beschluss vom 7. Juni 1988 - BVerwG
1 B 33.88 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 3; Beschluss vom 11. August 1988
- BVerwG 1 B 98.88 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 4; Beschluss vom 27. August
1992 - BVerwG 6 B 33.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 301 = NVwZ-RR
1993 S. 252/253; Stelkens, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand:
September 2003, § 44a Rn. 8; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. <2000> § 44a
Rn. 4).
Bei einem Gesundheitszeugnis und seiner Heranziehung zur Beurteilung der Zuläs-
sigkeit eines Prüfungsrücktritts handelt es sich um Verfahrenshandlungen im Sinne
des § 44a Satz 1 VwGO. Diese Verfahrensmaßnahmen dienen der Aufklärung des
Sachverhaltes (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Tierärzte
vom 22. April 1986 , zuletzt geändert durch Gesetz vom
27. April 1993 , sowie §§ 24, 26 BayVwVfG) und damit der
Vorbereitung der den Einzelfall regelnden prüfungsbehördlichen Entscheidung über
das Ergebnis der Prüfung. Dem Gesundheitszeugnis selbst kommt demgegenüber
keine Regelungswirkung zu. Es enthält die Mitteilung von Tatsachen und ihre fachli-
che Bewertung, knüpft an die gutachterliche Äußerung aber keine Maßnahme (vgl.
Beschluss vom 6. August 1996 - BVerwG 6 B 17.96 - Buchholz 421.0 Prüfungswe-
sen Nr. 371= DVBI. 1996, S. 1379 <1380>). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zu
Recht davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt han-
delt (vgl. Beschluss vom 30. September 1960 - BVerwG 1 B 97.59 -, DVBI. 1961,
S. 87 <88>; ebenso für die behördliche Anordnung, ein (amts)ärztliches Gutachten
beizubringen: Urteil vom 28. November 1969 - BVerwG 7 C 18.69 -, BVerwGE 34,
S. 248 <249>; Beschluss vom 27. August 1992, a.a.O.; Beschluss vom 17. Mai 1994
- BVerwG 11 B 157.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 23 = BayVBl. 1995,
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S. 59). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1976
(BVerwG 7 C 75.74 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 163) steht dem nicht entgegen.
Das Gericht hat darin geurteilt, einer amtsärztlichen Bescheinigung, die Körperbe-
hinderte zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pausch-
beträgen dem Finanzamt vorzulegen hätten, sei Verwaltungsaktqualität beizumes-
sen. Der Sachverhalt ist indes mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Der
7. Senat ist in jener Entscheidung mit Blick auf die gesetzliche Ausgestaltung der
Mitwirkung des Gesundheitsamtes von einem rechtlich verselbständigten Mitwir-
kungsakt ausgegangen, hinsichtlich dessen der Finanzbehörde kein eigenes Nach-
prüfungsrecht zukomme und der unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfalte. Hin-
gegen ist die gutachterliche Äußerung eines Gesundheitsamtes im Rahmen eines
Rücktritts von der tierärztlichen Prüfung kein rechtlich verselbstständigter Mitwir-
kungsakt. Ob die Voraussetzungen der Prüfungs(un)fähigkeit gegeben sind, ist eine
Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes
in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl. entsprechend für das juristische
Prüfungsverfahren Beschluss vom 6. August 1996, a.a.O.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass § 44a
VwGO behördliche Verfahrenshandlungen einschließt, die von einer anderen Behör-
de vorgenommen worden sind als derjenigen, die die spätere Sachentscheidung er-
lässt (Beschluss vom 7. Juni 1988, a.a.O.). Entsprechendes gilt im Hinblick darauf,
dass "Rechtsbehelfe" im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO nicht allein Widerspruch und
Anfechtungsklage sind, sondern die Bestimmung auch ein isoliertes Vorgehen gegen
behördliche Verfahrenshandlungen im Wege der Verpflichtungsklage, der Feststel-
lungsklage oder der allgemeinen Leistungsklage ausschließt (Urteile vom 27. Mai
1981, a.a.O., und vom 30. Januar 2002 - BVerwG 9 A 20.01 -‚ BVerwGE 115, S. 373
<377>).
Zu einer Revisionszulassung führender Klärungsbedarf ergibt sich ferner nicht unter
dem Gesichtspunkt, ob § 44a Satz 1 VwGO ein gesondertes Rechtsbehelfsverfahren
gegen eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne der Vorschrift auch nach Ab-
schluss des die Sachentscheidung betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens aus-
schließt. Dies lässt sich mit Blick auf den Gesetzeswortlaut ("nur gleichzeitig") ohne
weiteres bejahen und entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel "einer prozess-
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wirtschaftlichen Zusammenfassung zusammengehörender Verwaltungsvorgänge"
(vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BTDrucks 7/910, S. 97; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. <2003>, § 44a Rn. 12
m.w.N.; Schmidt-De Caluwe, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Bd. II, Stand: Januar 2003,
§ 44a Rn. 46).
Rechtsgrundsätzliche Bedeutung kommt der von der Beschwerde aufgeworfenen
Frage auch nicht im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in § 44a Satz 2 VwGO zu,
deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
Soweit der Kläger zur Begründung der Grundsatzrüge darauf verweist, Art. 19 Abs. 4
GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gebiete in seinem Fall eine Auslegung von
§ 44a VwGO, wonach eine selbstständige rechtliche Überprüfung des Gesundheits-
zeugnisses möglich sein müsse, zeigt er damit ebenfalls keine grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts ist die grundrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19
Abs. 4 GG bei der Anwendung von § 44a VwGO zu berücksichtigen mit der Folge,
dass der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für
die Rechtssuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen darf, die in einem
späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (Beschluss vom 24. Ok-
tober 1990 - 1 BvR 1028/90 -‚ NJW 1991, S. 415 <416>). Ebenso beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht die Zulässigkeit von selbstständigen Rechtsbehelfen gegen
behördliche Verfahrenshandlungen danach, ob der Rechtsschutz anderenfalls ge-
schmälert oder nicht ausreichend sichergestellt wäre (z.B. Urteil vom 28. November
1969, a.a.O. <250 f.>; Urteil vom 27. Juni 1991, - BVerwG 2 C 26.89 -‚ BVerwGE 88,
S. 332 <334 ff.>; Beschluss vom 27. August 1992, a.a.O.; Beschluss vom 21. März
1997 - BVerwG 11 VR 2.97- , Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 7 = NVwZ-RR 1987,
S. 663 <664>; Urteil vom 10. Februar 1999 - BVerwG 11 A 21.98 -, Buchholz § 44a
VwGO Nr. 8 = NJW 1999, S. 1729 <1730>). Es ist mithin in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geklärt, dass über die in § 44a Satz 2 VwGO genannten Tatbestän-
de hinaus ein selbstständiger Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshand-
lung zulässig ist, wenn die Rechtsschutzgewährung anderenfalls den Anforderungen
aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügte. Vor diesem Hintergrund kommt der von der
Beschwerde aufgeworfenen Frage, soweit sie in ihrem zweiten Teil die aus ihrer
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Sicht "besondere Fallgestaltung" wiedergibt, eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu,
weil sie einzelfallbezogen ist und sich daher einer ausreichend verallgemeinerungs-
fähigen, rechtlichen Klärung entzieht. Ob trotz rechtskräftig abgeschlossenem Prü-
fungsprozessverfahren § 44a Satz 1 VwGO im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG einem
gesonderten Rechtsbehelfsverfahren gegen eine im Rahmen des Prüfungsverfah-
rens vorgenommene behördliche Verfahrenshandlung nicht entgegensteht, lässt sich
nur aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Falles entscheiden. Der Kläger stellt
im Gewand der Grundsatzrüge lediglich (s)einen Einzelfall zur Überprüfung und rügt
die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichtshofs, der auch unter Berücksichti-
gung von Art. 19 Abs. 4 GG im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Zuläs-
sigkeit eines gesonderten Klageverfahrens nicht als gegeben angesehen hat.
Im Übrigen ist für die vom Kläger geltend gemachte Rechtsschutzlücke mit Blick auf
§ 51 BayVwVfG nicht ersichtlich, wonach unter den dort näher geregelten Voraus-
setzungen u.a. für den Fall des Vorliegens neuer Erkenntnismittel (Beweismittel) bei
der Behörde ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt und gegebe-
nenfalls im Rechtsbehelfsverfahren weiter verfolgt werden kann.
Außerdem zeigt der Kläger keine fallübergreifende Bedeutung der Frage auf, son-
dern verweist auf die Umstände seines Falles.
b) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
aa) Die gegen die Ablehnung der Beweisanträge gerichtete Gehörsrüge des Klägers
greift nicht durch.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung bean-
tragt, (1) zum Beweis dafür, dass der Prüfungsvorsitzende beim Gesundheitsamt der
Beklagten bzw. bei der seinerzeit zuständigen Amtsärztin gebeten habe, dem Kläger
keine Prüfungsunfähigkeit zu attestieren, die Amtsärztin und den Prüfungsvorsitzen-
den als Zeugen zu vernehmen, (2) zum Beweis dafür, dass der Prüfungsvorsitzende
nach dem Prüfungsrücktritt des Klägers das Gesundheitsamt Pfaffenhofen aufgefor-
dert habe, den Kläger zum Gesundheitsamt der Beklagen zu schicken, den Prü-
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fungsvorsitzenden und den Amtsarzt des Gesundheitsamtes Pfaffenhofen als Zeu-
gen zu vernehmen sowie die Akte des Gesundheitsamtes Pfaffenhofen beizuziehen,
(3) zum Beweis dafür, dass das Gesundheitszeugnis vom 3. März 2000 medizinfach-
lich nicht haltbar sei, da der Kläger an diesem Tage an Depression, einer Angst-
krankheit, an Panikattacken und einer tachykarden Krise gelitten habe, den behan-
delnden Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen und ein Sachverständi-
gengutachten einzuholen. Die Beweisanträge hat der Verwaltungsgerichtshof mit in
der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenem Beschluss abgelehnt und zur Be-
gründung ausgeführt, die Beweisanträge seien sämtlich unbehelflich. Das Gesund-
heitszeugnis stelle keinen Verwaltungsakt dar. Deshalb komme es auf die beantragte
Beweiserhebung nicht an.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Ablehnung von Beweisanträ-
gen stellt nur dann einen Gehörsverstoß dar, wenn die Nichtberücksichtigung eines
erheblichen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/8 -, BVerfGE 50 S. 32 <35 f.>; BVerwG,
Beschlüsse vom 1. August 2003 - BVerwG 1 B 294.02 - und vom 12. März 2004
- BVerwG 6 B 2.04 -). Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht konnte in ver-
fahrensrechtlich zulässiger Weise von einer Beweiserhebung absehen, weil nur über
entscheidungserhebliche Tatsachen Beweis erhoben werde muss, was auf der
Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen ist (Beschlüsse vom
18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 =
BayVBl. 1997, S. 253, vom 13. Dezember 2002 - BVerwG 1 B 95.02 - Buchholz 310
§ 133 (n.F.) VwGO Nr. 67, und vom 28. August 2003 - BVerwG 9 B 31.03 -). Nach
der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs sind die von dem Kläger unter
Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich gewesen. Er hat die von
dem Kläger erhobene Anfechtungsklage mangels Statthaftigkeit als unzulässig beur-
teilt, ohne dabei auf tatsächliche Umstände abzustellen, für die der Kläger Beweis
angeboten hat.
bb) Hat der Verwaltungsgerichtshof den Beweisanträgen verfahrensfehlerfrei nicht
entsprochen, liegt darin auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdi-
gung.
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cc) Aus den vorangehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das Berufungsgericht
durch die Ablehnung der Beweisanträge auch nicht seine richterliche Sachaufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO
gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner
eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, an-
kommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts,
sondern des materiellen Rechts (Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 -
Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983, S. 187 <189> m.w.N. und vom
24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -‚ BVerwGE 70, S. 216 <221 f.> m.w.N.; Be-
schluss vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 2 B 68.95 -). Danach hat für den Verwal-
tungsgerichtshof keine Veranlassung bestanden, die beantragten Beweise zu erhe-
ben, da die unter Beweis gestellten Tatsachen für seine Entscheidung, wie sich aus
den Urteilsgründen ergibt, unerheblich gewesen sind.
dd) Sind die Ablehnung der Beweisanträge und das Absehen von einer weiteren
Sachaufklärung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, führt das Vorbringen des
Klägers auch nicht unter den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten eines
Verstoßes "gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG,
Verstoß gegen Grundrechtsschutz durch Verfahren (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12
Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG), Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair trial)" auf
einen Verfahrensfehler. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich weder mit Blick
auf den Einwand des Klägers, sei ein amtsärztliches Attest formal fehlerhaft oder
fachlich unhaltbar, müsse es im Lichte des grundgesetzlichen Gebotes der Gewähr-
leistung effektiven Rechtsschutzes in einem Gerichtsverfahren überprüfbar sein,
noch aus seinem Vorbringen, "dass das Verwaltungsgericht München im vorange-
gangenen Prüfungsprozess eine substantiierte Anfechtung des Gesundheitszeug-
nisses unmöglich gemacht hat, indem die Akteneinsicht und Beiziehung der Ge-
sundheitsakte des Gesundheitsamtes der Landeshauptstadt München im prüfungs-
rechtlichen Verfahren verweigert wurde". Damit sowie mit seinen weiteren diesbe-
züglichen Ausführungen macht der Kläger keinen Verfahrensmangel im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, sondern rügt die revisionsrechtlich dem sachlichen
Recht zuzuordnende materiellrechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, als
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unselbstständige Verfahrenshandlung könne gegen das Gesundheitszeugnis nicht
mit einer eigenständigen Klage vorgegangen werden.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (Art. 1 § 72 KostRMoG).
Hahn Graulich Vormeier