Urteil des BVerwG vom 10.02.2015

Entziehen, Wesentlicher Grund, Botschaft, Zusammenarbeit

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Polizei- und Ordnungsrecht
Rechtsquelle/n:
PassG § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 8
VwGO § 93 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 3
Stichworte:
Passentziehung; Strafverfolgung; Entziehungswillen; Auslandsaufenthalt;
Zusammenarbeit mit Behörden des Aufenthaltsstaates; menschenrechtswidrige
Behandlung; Trennung des Klageverfahrens; Streitgegenstand; Grundsatz der
freien Beweiswürdigung.
Leitsatz/-sätze:
Einem Deutschen, der sich im Ausland aufhält, ist regelmäßig der Pass zu
entziehen, wenn der Wille, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ein
wesentlicher Grund für die Fortsetzung des Auslandsaufenthalts ist. Dies ist
aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände, insbesondere des
Verhaltens im Ausland und der Höhe der in Betracht kommenden Strafe, zu
beurteilen.
Fragen der Zusammenarbeit der deutschen Auslandsvertretung mit Behörden
des Aufenthaltsstaats zur Beendigung des Auslandsaufenthalts sind für die
Passentziehung regelmäßig ohne rechtliche Bedeutung.
Beschluss des 6. Senats vom 10. Februar 2015 - BVerwG 6 B 3.15
I. VG Berlin vom 29. September 2011
Az: VG 23 K 167.11
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2014
Az: OVG 5 B 9.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 3.15
OVG 5 B 9.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 2. Oktober 2014 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die
geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Kläger hielt sich mit einem Touristenvisum in Thailand auf, das er mehrfach
in einem Nachbarstaat verlängern ließ. Während dieses Aufenthalts entzog ihm
die deutsche Botschaft in Bangkok den Pass, weil die Staatsanwaltschaft we-
gen des Verdachts verschiedener Straftaten gegen ihn ermittelte und einen
Haftbefehl erwirkt hatte. Aufgrund der Passentziehung nahmen die thailändi-
schen Behörden den Kläger in Abschiebehaft und überstellten ihn einige Tage
später an zwei Zollbeamte, die ihn nach Deutschland zurückbrachten. Für die
Rückreise hatte die Botschaft dem Kläger ein Passersatzpapier ausgestellt.
Nach der Rückkehr wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen.
Der Kläger will festgestellt wissen, dass die Passentziehung und die Zusam-
menarbeit der deutschen Botschaft mit den thailändischen Behörden rechtswid-
rig waren. In Bezug auf den zweiten Feststellungsantrag hat das Verwaltungs-
gericht das Verfahren abgetrennt; insoweit steht eine Sachentscheidung aus.
Die Klage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Passentziehung festzustel-
len, hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil
hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Passentziehung sei gerechtfertigt gewesen, weil Grund zu der Annahme
bestanden habe, dass sich der Kläger durch den Aufenthalt in Thailand der
Strafverfolgung habe entziehen wollen. Hierfür sprächen die mehrfache Verlän-
gerung des Touristenvisums, die Höhe des von ihm mitverursachten Schadens
von ungefähr 12 Millionen Euro und der gesetzliche Strafrahmen, der eine Frei-
heitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsehe. In Anbetracht dessen sei die Pass-
entziehung auch verhältnismäßig gewesen. Die Zusammenarbeit der deutschen
Botschaft mit den thailändischen Behörden lasse die Rechtmäßigkeit der Pass-
entziehung unberührt. Die Haftbedingungen in thailändischen Gefängnissen
seien schlecht, unterschritten aber den internationalen Mindeststandard nicht.
1. Mit den Grundsatzrügen will der Kläger geklärt wissen, ob es ein strafrechtli-
ches Ermittlungsverfahren rechtfertige, dem Beschuldigten wegen des Aufent-
halts im Ausland und der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens den Pass
zu entziehen. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, in den Fällen des Aus-
landsaufenthalts dürfe bei der rechtlichen Beurteilung der Passentziehung nicht
ausgeblendet werden, dass die damit bezweckte Rückkehr des Betroffenen
nach Deutschland nur durch eine Zusammenarbeit mit den Behörden des Auf-
enthaltsstaates erreicht werden könne.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des
revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeu-
tung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger
Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der
üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl.
BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329
Rn. 4).
Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfenen
Rechtsfragen nicht vor, weil diese Fragen aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu den hier einschlägigen Vorschriften des Pass-
gesetzes eindeutig beantwortet werden können. Der Kläger zeigt keine neuen
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rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass geben könnten, diese Rechtspre-
chung in einem Revisionsverfahren zu überdenken.
Die angefochtene Passentziehung beruht auf § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 des
Passgesetzes - PassG - vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537). Nach § 8 PassG
kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden,
die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1
Nr. 2 PassG ist der Pass unter anderem dann zu versagen, wenn bestimmte
Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Passbewerber einer Straf-
verfolgung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schwebt, ent-
ziehen will. Von der Passentziehung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismä-
ßig ist, insbesondere wenn es genügt, die Geltung des Passes zu beschränken
(§ 7 Abs. 2 Satz 1 PassG).
Der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG, der nach § 8 PassG regel-
mäßig auch eine Entziehung des Passes rechtfertigt, soll eine wirkungsvolle
Strafverfolgung gewährleisten. Aufgrund dieses Normzwecks ist er nicht nur
darauf gerichtet, die Ausreise eines Beschuldigten zu verhindern. Versagung
und Entziehung des Passes stellen auch ein Mittel dar, um einen Beschuldig-
ten, der sich im Ausland aufhält, zur Rückkehr zu bewegen (BVerwG, Urteil
vom 6. Oktober 1966 - 1 C 19.66 - Buchholz 402.00 § 7 Paßgesetz Nr. 6
S. 18 f.; Beschlüsse vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz 402.00 § 7
PaßG Nr. 9 S. 2 und vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110.89 - Buchholz 402.00
PaßG Nr. 13 S. 7).
In diesen Fällen ist der Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG gegeben,
wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Auslandsaufenthalt und der im
Inland schwebenden Strafverfolgung besteht. Es muss die Einschätzung ge-
rechtfertigt sein, dass der Passbewerber oder -inhaber gerade wegen der Straf-
verfolgung im Ausland bleiben wird. Der Entschluss, den Auslandsaufenthalt
fortzusetzen, muss maßgeblich auf dem Beweggrund beruhen, sich der Straf-
verfolgung zu entziehen. Ob ein solcher Entziehungswillen vorliegt, ist aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles zu
beurteilen. Insbesondere ist das Verhalten des Passbewerbers oder -inhabers
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zu würdigen. Die festgestellten Tatsachen müssen bei vernünftiger Betrachtung
in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde wegen
der Strafverfolgung voraussichtlich nicht nach Deutschland zurückkehren
(BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz 402.00 § 7
PaßG Nr. 9 S. 4; vom 16. Oktober 1989 - 1 A 110.89 - Buchholz 402.00 PaßG
Nr. 13 S. 7 und vom 10. Dezember 1990 - 1 B 154.90 - Buchholz 402.00 PaßG
Nr. 14 S. 8; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 25 B
3037/95 - DVBl. 1996, 576 <577>).
Muss durch eine Gesamtwürdigung aller fallbezogenen Umstände festgestellt
werden, ob der Entziehungswillen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG für den
Passbewerber oder -inhaber das wesentliche Motiv für die Fortsetzung des
Auslandsaufenthalts ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Höhe der drohen-
den Strafe in diese Würdigung einzubeziehen ist. Je höher die Strafe ausfallen
kann, desto eher wird der Beschuldigte im Regelfall geneigt sein, im Ausland zu
bleiben (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz 402.00
§ 7 PaßG Nr. 9 S. 4). Die Strafandrohung hängt wiederum vom gesetzlichen
Strafrahmen und den Strafzumessungskriterien ab. Hierzu gehört die Höhe des
durch die Straftat verursachten Schadens.
Ebenso wenig kann zweifelhaft sein, dass grundsätzlich das gesamte Verhalten
des Passbewerbers oder -inhabers im Ausland im Hinblick darauf in den Blick
zu nehmen und dahingehend zu würdigen ist, ob es Rückschlüsse auf eine
Fortsetzung des Auslandsaufenthalts und auf den Entziehungswillen als hierfür
maßgebenden Beweggrund zulässt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die durch die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts vorgegebene Auslegung der § 8 und § 7 Abs. 1 Nr. 2
PassG dem Berufungsurteil zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sach-
verhalt angewandt. Die Umstände, die das Oberverwaltungsgericht - nach
§ 137 Abs. 2 VwGO bindend - festgestellt hat, rechtfertigen den Schluss, der
Kläger habe sich durch die Fortsetzung des Aufenthalts in Thailand der Straf-
verfolgung entziehen wollen. Hierfür stellen sowohl das Verhalten des Klägers,
der mehrfach zur Verlängerung seines Touristenvisums in einen Nachbarstaat
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Thailands reiste, als auch die ihm voraussichtlich drohende Freiheitsstrafe aus-
sagekräftige Indizien dar. Für die Strafandrohung hat das Oberverwaltungsge-
richt zu Recht auf den gesetzlichen Strafrahmen und die Höhe des dem Kläger
angelasteten Schadens abgestellt.
Aufgrund des dargestellten Bedeutungsgehalts der einschlägigen passrechtli-
chen Regelungen ist es für die Rechtmäßigkeit der Versagung oder Entziehung
des Passes unerheblich, ob die Auslandsvertretung dies den Behörden des
Staates mitteilt, in dem sich der Betroffene aufhält. Nach dem Normzweck des
§ 8 PassG sind derartige Umstände nicht in die Ermessensausübung einzustel-
len. Dies gilt auch, wenn die Auslandsvertretung in der Annahme Mitteilung
macht, der Aufenthaltsstaat werde aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergrei-
fen.
Die Unerheblichkeit eines derartigen Vorgehens folgt daraus, dass das Passge-
setz die Voraussetzungen für die Versagung, Entziehung und Geltungsbe-
schränkung des Passes abschließend festlegt. Es enthält kein Verbot, dem
Aufenthaltsstaat die Passversagung oder -entziehung mitzuteilen. Dessen Re-
aktion wird von den Regelungsgegenständen des Passgesetzes nicht erfasst.
Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass es eine in-
nerstaatliche Angelegenheit des Aufenthaltsstaates ist, wie er auf die Mitteilung
der Passversagung oder -entziehung reagiert. Zwar mag die Auslandsvertre-
tung aufgrund ihrer Kenntnis der dort geltenden rechtlichen Bestimmungen und
der Verwaltungspraxis die Reaktion des Aufenthaltsstaates auf die Mitteilung
vorhersehen können. Dies ändert aber nichts daran, dass sie keine rechtliche
Handhabe hat, um darauf Einfluss nehmen zu können (vgl. zum Auslieferungs-
recht: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1966 - 1 C 19.66 - Buchholz 402.00 § 7
Paßgesetz Nr. 6 S. 20 f.; Beschluss vom 1. Februar 1971 - 1 A 5.69 - Buchholz
402.00 § 7 PaßG Nr. 9 S. 2).
Die Frage, ob die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Be-
troffenen durch den Aufenthaltsstaat aus übergeordneten grundrechtlichen Er-
wägungen bereits bei der Entscheidung über die Passversagung oder –entzie-
hung zu berücksichtigen ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn das
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Oberverwaltungsgericht hat aufgrund seiner tatsächlichen Erkenntnisse über
die Haftbedingungen in Thailand - nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend - festge-
stellt, dass der internationale Mindeststandard gewahrt ist.
2. Die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe über seine Klage
auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Passentziehung nicht gesondert ent-
scheiden dürfen, ist unbegründet. Insoweit kann das Berufungsurteil nicht auf
einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen, weil
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das weitere Klagebegehren auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zusammenarbeit mit den thailändischen
Behörden abzutrennen, mit § 93 Satz 2 VwGO vereinbar ist. Die Frage nach
der Fortsetzung eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers in der Berufungs-
instanz stellt sich nicht.
Nach § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem
Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und ent-
schieden werden. Zwar unterliegt eine derartige Entscheidung nicht der Nach-
prüfung des Revisionsgerichts, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar
ist (§ 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO). Jedoch kann sie einen Verfahrensmangel
begründen, auf dem das angefochtene Urteil beruht (BVerwG, Urteil vom
17. Februar 1972 - 8 C 84.70 - BVerwGE 39, 319 <323 f.>; Beschluss vom
6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO
Nr. 43).
Eine Trennung nach § 93 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger mindes-
tens zwei Ansprüche verfolgt. Dieser Begriff deckt sich mit demjenigen des
Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen An-
spruch (Rechtsschutzbegehren) sowie den Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt,
aus dem der Kläger diesen Anspruch herleitet (BVerwG, Urteil vom 10. Mai
1994 - 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 <25>; Beschluss vom 24. Oktober
2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13). Daher verstößt es
gegen § 93 Satz 2 VwGO, Prozessstoff abzutrennen, der keinen eigenständi-
gen Streitgegenstand darstellt.
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§ 93 Satz 2 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass nur über den Streitge-
genstand, nicht aber über unselbständige Teile des Prozessstoffes nach § 107
VwGO durch Urteil entschieden werden kann. Hiergegen verstößt ein Urteil,
das einen nicht nach § 93 Satz 2 VwGO abtrennbaren Prozessstoff zum Ge-
genstand hat; es beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1972 - 8 C 84.70 -
BVerwGE 39, 319 <323 f.>; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 9 B 53.07 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 43).
Bei den Klagebegehren, die Rechtswidrigkeit der Passentziehung sowie die
Rechtswidrigkeit der Zusammenarbeit der deutschen Botschaft mit den thailän-
dischen Behörden festzustellen, handelt es sich um zwei selbständige Streitge-
genstände, über die jeweils gesondert durch Urteil entschieden werden kann.
Beide Begehren sind auf unterschiedliche Rechtsschutzziele gerichtet und nach
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu beurteilen. Wie dargelegt hängt die
Rechtmäßigkeit einer Passentziehung im Falle des Auslandsaufenthalts nach
dem Regelungsprogramm der passrechtlichen Vorschriften nicht davon ab, ob
und auf welche Weise die Behörden des Aufenthaltsstaates darauf reagieren.
Auf der Grundlage der verfahrensfehlerfreien Trennungsanordnung des Verwal-
tungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht nur über das die Pass-
entziehung betreffende Klagebegehren entschieden. Es hat zutreffend ange-
nommen, dass es hierfür nicht darauf ankommt, ob die Botschaft in Bangkok
durch die Einschaltung der thailändischen Behörden Rechte des Klägers ver-
letzte.
3. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung verletzt, ist unbegründet. Der Kläger macht insoweit geltend,
das Oberverwaltungsgericht habe die Passentziehung als verhältnismäßig an-
gesehen, ohne die Beschränkungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 PassG
in den Blick genommen zu haben.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht über das Rechts-
schutzbegehren nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
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gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, den im Verfahren
festgestellten Sachverhalt der Überzeugungsbildung vollständig und richtig zu-
grunde zu legen. Dagegen verstößt das Gericht, wenn es bei der Würdigung
des Sachverhalts festgestellte Umstände übergeht, deren Entscheidungserheb-
lichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom
2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339>; Beschluss vom
18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27).
Allerdings muss das Gericht in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewe-
sen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Daher kann aus dem Umstand, dass
es einen Gesichtspunkt in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann ge-
schlossen werden, es habe ihn nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem
materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler
Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR
986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C
158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>).
Davon ausgehend kann aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht in
den Urteilsgründen die Möglichkeiten der Geltungsbeschränkung des Passes
des Klägers nicht abgehandelt hat, nicht geschlossen werden, es habe sich
damit nicht befasst. Bereits die Botschaft hat in den Gründen des Entziehungs-
bescheids darauf hingewiesen, dass diese Mittel nicht geeignet waren, um den
Kläger zur unverzüglichen Rückkehr nach Deutschland zu bewegen. Eine zeitli-
che oder räumliche Geltungsbeschränkung des Passes hätte ihm die Möglich-
keit eröffnet, weiterhin im Ausland zu bleiben, um sich der Strafverfolgung zu
entziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3,
§ 52 Abs. 2 GKG.
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