Urteil des BVerwG vom 23.07.2014

Hauptsache, Verwaltungsakt, Verfügung, Rechtsschutzinteresse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 B 3.14
VGH 7 BV 13.196
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. September 2013 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 90 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, eine private Fernsehveranstalterin, strahlt gemeinsam mit den von
ihr verbreiteten Fernsehprogrammen zu Werbezwecken Teletextangebote unter
anderem aus dem Erotikbereich aus.
Nachdem sich die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in einer ihrer
Sitzungen mit den Teletextangeboten der Klägerin befasst hatte, stellte die be-
klagte Landesmedienanstalt auf der Grundlage der Beschlüsse der KJM durch
die streitige Verfügung vom 22. Dezember 2010 fest, dass in den Teletextange-
boten der Klägerin in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr frei zugänglich Inhalte
verbreitet würden, die entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche
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unter 16 Jahren seien, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 und 4 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) darstel-
le. Die Beklagte missbilligte diese Angebote und untersagte deren Verbreitung
außerhalb der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Klägerin die Verfügung der Be-
klagten aufgehoben, soweit diese die Verbreitung der Angebote untersagt hatte,
und die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beanstandung der Ange-
bote richtete. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Klägerin die
Verfügung der Beklagten insgesamt aufgehoben und deren Berufung gegen
den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen. Er hat zur
Begründung unter anderem ausgeführt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 JMStV habe
die KJM ihre Beschlüsse zu begründen, die gegenüber den anderen Organen
der zuständigen Landesmedienanstalt bindend und deren Entscheidungen zu
Grunde zu legen seien (§ 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 JMStV). In der Begründung
seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen (§ 17
Abs. 1 Satz 4 JMStV). Diesen Anforderungen werde der Beschluss der KJM
nicht gerecht, den die Beklagte ihrer Verfügung zu Grunde gelegt habe. Unab-
hängig davon sei die Verfügung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beanstan-
dung und Untersagung des gesamten Erotik-Teletextangebots nicht den ge-
ringstmöglichen Eingriff darstelle und damit gegen den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit verstoße.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte ihre Verfügung vom
22. Dezember 2010 aufgehoben. Sie ist der Ansicht, damit seien der Rechts-
streit in der Hauptsache und zugleich das Beschwerdeverfahren erledigt. Wei-
gere sich die Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben, habe nunmehr
das Gericht festzustellen, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt
habe und die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile unwirksam seien.
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Die Klägerin hat mitgeteilt, sie werde das Verfahren nicht in der Hauptsache für
erledigt erklären: Durch die Aufhebung der streitigen Verfügung sei das Rechts-
schutzinteresse für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens entfallen und
die Beschwerde unzulässig geworden.
II
Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten über die Zulassung der Revi-
sion zu entscheiden (1.). Die Beschwerde ist zwar zulässig (2.), aber unbegrün-
det (3.).
1. Der Senat hat nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Streit um die Zulassung der
Revision sich nicht in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umge-
wandelt.
Zwar hat die Beklagte den Verwaltungsakt aufgehoben, welcher den Gegen-
stand des Rechtsstreits bildete. Dadurch haben sich aber nur der Verwaltungs-
akt und damit die Hauptsache des Rechtsstreits, nicht aber hat sich der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache tritt nur ein, wenn die Beteiligten hierauf gerichtete übereinstim-
mende Erledigungserklärungen abgeben. Das ist hier nicht geschehen.
Erklärt nur der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, wider-
spricht aber der Beklagte der Erledigungserklärung, namentlich weil er die
Hauptsache nicht für erledigt hält, wandelt sich der Rechtsstreit in einen sol-
chen über die Frage um, ob sich die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt hat.
Das Gericht entscheidet in diesem Fall nicht mehr über das ursprünglich an-
hängig gemachte Begehren, sondern stellt die Erledigung fest, wenn sie einge-
treten ist, oder weist die Klage ab, wenn die Erledigung nicht eingetreten ist.
Erklärt der Kläger während eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erle-
digt, gilt nichts anderes. In diesem Fall ist im Beschwerdeverfahren nur noch
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darüber zu entscheiden, ob die Hauptsache des Rechtsstreits und das Be-
schwerdeverfahren erledigt sind; ist dies der Fall, werden zugleich mit der ent-
sprechenden Feststellung die vorinstanzlichen Entscheidungen für unwirksam
erklärt (Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - Buchholz
310 § 161 VwGO Nr. 103; ferner Beschluss vom 3. Juli 2006 - BVerwG
7 B 18.06 - juris Rn. 9).
Diese Rechtsfolge, also die Umwandlung des Streits um die Zulassung der Re-
vision in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache, tritt aber nur ein, wenn
der insoweit dispositionsbefugte Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und
der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht. Hebt der Beklagte den
streitigen Verwaltungsakt auf, gibt der Kläger aber - wie hier - keine Erledi-
gungserklärung ab, hat das Gericht nicht (als neuen Gegenstand des Rechts-
streits) über die Erledigung der Hauptsache, sondern über die Zulässigkeit und
Begründetheit des ursprünglich anhängig gemachten Begehrens zu entschei-
den, auf welche sich allerdings die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts
auswirken kann. Wird der streitige Verwaltungsakt erst im Verfahren der Nicht-
zulassungsbeschwerde aufgehoben, hat in dieser Fallgestaltung das Bundes-
verwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit der Nichtzulas-
sungsbeschwerde zu entscheiden. Aus den Entscheidungen, welche die Be-
klagte für ihre gegenteilige Auffassung anführt, ergibt sich nichts anderes. So-
wohl der Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - (Buchholz 310
§ 161 VwGO Nr. 67) als auch der schon erwähnte Beschluss vom 17. Dezem-
ber 1993 - BVerwG 3 B 134.92 - (a.a.O.) betreffen den hier nicht gegebenen
Fall, dass der Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts die
Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte der Erledigung aber widerspricht.
Der Beschluss vom 9. September 2008 - BVerwG 3 B 37.08 - (Buchholz 310
§ 161 VwGO Nr. 126) behandelt die hier nicht einschlägige Frage, ob ein Beige-
ladener noch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
erreichen kann, wenn sich der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt im
Beschwerdeverfahren erledigt hat, die Hauptbeteiligten, insbesondere der Klä-
ger, aber noch keine Erledigungserklärungen abgegeben haben. Diese Frage
hat das Bundesverwaltungsgericht unabhängig davon verneint, ob der Kläger
bereits prozessuale Folgerungen aus der Erledigung gezogen hat, weil die auf-
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geworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung in dem angestrebten Revisions-
verfahren nicht mehr klärungsfähig wäre, da dort der Kläger entweder prozess-
beendende Erklärungen (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgeben
müsste oder seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nunmehr als un-
zulässig abgewiesen werden müsste, eine Entscheidung in der Hauptsache
über die möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aus diesem
Grund nicht mehr zu erwarten ist.
Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen
Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzu-
lassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger darauf nicht mit einer Erledi-
gungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen mithin
nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren. Die beklagte Behörde erreicht dort die Abweisung der bisher
erfolgreichen Klage als unzulässig, wenn der Kläger weiterhin keine prozessbe-
endende Erklärung (Klagerücknahme; Erledigungserklärung) abgibt, weil der
Klage infolge der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts das Rechts-
schutzbedürfnis fehlt und sie deshalb unzulässig geworden ist. Gibt der Kläger
eine prozessbeendende Erklärung ab, erreicht die beklagte Behörde damit,
dass das zu ihren Lasten ergangene Urteil für unwirksam erklärt wird. Dem
kann der Kläger dadurch entgehen, dass er wegen der Erledigung des ange-
fochtenen Verwaltungsakts unter den weiteren Voraussetzungen des § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Damit er-
reicht die beklagte Behörde, dass das Urteil der Vorinstanz mit den ihr nachtei-
ligen Feststellungen nur aufgrund einer mit dem Beschwerdeverfahren ange-
strebten revisionsgerichtlichen Überprüfung aufrechterhalten bleibt.
2. Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Durch das Urteil ist
der von ihr erlassene Verwaltungsakt aufgehoben worden. Das Urteil ist mate-
riell zu ihren Lasten ergangen.
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Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allge-
meinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein
sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht. Die Beschwer ist
das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. Allenfalls kann bei ganz
besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Be-
schwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des
vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelweges anzunehmen ist (BGH, Urteil
vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70 - BGHZ 57, 224; Meyer-Ladewig/Rudisile,
in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb § 124 Rn. 39).
Das gilt etwa dann, wenn das Rechtsmittel nicht zur Beseitigung der Beschwer
eingelegt wird (BGH, Urteil vom 9. Mai 1990 - VIII ZR 237/89 - NJW 1990,
2683). Erfasst werden damit vor allem die Fälle, in denen ein Rechtsmittel allein
deshalb eingelegt wird, um im Rechtsmittelverfahren unter Aufgabe des bishe-
rigen Anspruchs die Klage mit einem geänderten Streitgegenstand fortzuführen.
Ein Ausnahmefall ist hingegen nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel eingelegt
und fortgeführt wird, obwohl sich die Hauptsache erledigt hat. Allein der Eintritt
eines erledigenden Ereignisses lässt die erforderliche Beschwer nicht entfallen.
Wer als Beteiligter durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann
ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem
Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen
Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes
Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung auf-
gehoben oder für unwirksam erklärt wird. Können diese Folgerungen - wie hier -
nicht schon in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision gezogen werden, kann er die Beschwerde einlegen und fortführen,
auch wenn die Hauptsache erledigt ist. Dass eine gegen ihn ergangene un-
günstige Entscheidung wegen einer inzwischen eingetretenen Erledigung der
Hauptsache aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, kann der in der Vor-
instanz unterlegene Beklagte - wie dargelegt - nur erreichen, wenn die Revision
- wie von ihm angestrebt - zugelassen und der allein dispositionsbefugte Kläger
dadurch gezwungen wird, Folgerungen aus der Erledigung der Hauptsache zu
ziehen. Die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nicht miss-
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bräuchlich, insbesondere wird es gerade deshalb fortgeführt, um die nach wie
vor vorhandene Beschwer in dem dazu allein geeigneten Revisionsverfahren zu
beseitigen.
3. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der
Beklagten zugemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beklagte sieht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,
ob der gesetzliche Auftrag an die zuständige Landesme-
dienanstalt in § 20 Abs. 4 JMStV, die nach § 20 Abs. 1
JMStV erforderlichen Maßnahmen gegenüber Teleme-
dienanbietern entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rund-
funkstaatsvertrags zu treffen, die Anwendung der in § 59
Abs. 3 Satz 3 bis 5 RStV niedergelegten Grundsätze für
- einerseits - die durch die Beklagte verfügte Untersagung
und - andererseits - die Beanstandung umfasst.
Diese Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzes-
auslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten
und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rahmen eines Revisionsverfah-
rens (vgl. zu diesem Maßstab etwa Beschluss vom 15. Mai 2014 - BVerwG
6 B 25.14 - juris Rn. 5).
§ 59 Abs. 3 Satz 1 RStV, den § 20 Abs. 4 JMStV für entsprechend anwendbar
bestimmt, ermächtigt die zuständige Aufsichtsbehörde, die zur Beseitigung des
Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu kann sie gemäß § 59
Abs. 3 Satz 2 RStV Angebote untersagen oder deren Sperrung anordnen. Die-
se Maßnahmen werden in § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV nur „insbesondere“ ge-
nannt, also nicht abschließend aufgezählt. Als Maßnahme im Sinne von § 59
Abs. 3 Satz 1 kommt auch das im Rundfunkaufsichtsrecht geläufige (vgl. § 38
Abs. 2 Satz 2 RStV) Mittel der Beanstandung in Betracht. Mit dieser wird ein
Rechtsverstoß förmlich festgestellt und missbilligt. Es handelt sich um einen
feststellenden Verwaltungsakt (Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting, Rundfunk-
recht, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn. 24). Kommt der Beanstandung demnach Eingriffs-
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charakter zu, so liegt ohne weiteres auf der Hand, dass die in § 59 Abs. 3
Satz 3 bis 5 RStV normierten Anforderungen - so wie es der Verwaltungsge-
richtshof annimmt - auch auf sie Anwendung finden sollen. Diese Anforderun-
gen gehen zurück auf § 18 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Mediendienste-Staats-
vertrags aus dem Jahr 1997; der Normgeber hat sie als „Ausprägung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ bezeichnet (LTDrucks Bay 13/7716
S. 17). Da der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit auf sämtliche staatlichen Eingriffsakte Anwendung findet, liegt die Annahme
ersichtlich fern, dass der Normgeber diese Anforderungen auf den Fall von
Untersagungsverfügungen beschränken und andere Aufsichtsverfügungen von
ihnen freistellen wollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden die Anforderun-
gen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - verfassungsunmittelbar - auch
gegenüber Beanstandungen gelten.
Damit liegt im Hinblick auf die - selbständig entscheidungstragende - Annahme
des Verwaltungsgerichtshofs kein Revisionsgrund vor, der angefochtene Be-
scheid verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Deshalb kann
dahin gestellt bleiben, ob im Hinblick auf den anderen Begründungsteil der von
der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund vorliegt. Ist eine vorinstanzli-
che Entscheidung, wie hier, in jWeise doppelt begrün-
det, so kann dergegen didernur statt-
gegeben werden, wenn im Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein
Zulassungsgrworden ist und auch vorliegt (Beschluss vom
15. Oktober 2001 --= juris. Denn
ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann
diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des
Verfahrens ändert (Beschluss vom 9. September 2009 --
= juris
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Neumann
Dr. Graulich
Prof. Dr. Hecker
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